De censibus libri
Ex libro I
Ulp. lib. I. de Cens. Es ist zu merken, dass einige Colonien italisches Recht11S. v. Savigny Gesch. des R. Rts. im M. A. Th. I. S. 52. haben, wie im Phönicischen Syrien die glänzende Colonie der Tyrier, woher ich gebürtig bin, die berühmt ist in allen Ländern, uralt seit einer Reihe von Jahrhunderten, in Waffen mächtig, fest beharrlich in dem Bündnisse, das sie mit den Römern geschlossen; denn derselben haben der verstorbene Kaiser Severus und unser [jetziger] Kaiser22Caracalla., wegen ausgezeichneter Treue gegen das Römische Gemeinwesen und Reich, italisches Recht verliehen. 1In derselben Provinz ist die Colonie von Berytus ansehnlich durch Wohlthaten des Augustus, und wie Kaiser Hadrianus in einer Rede33S. Cujac. Obs. L. X. c. 35. sagt, die Augustische Colonie, welche italisches Recht hat. 2Ferner hat die von Heliopolis44In Cölesyrien; nicht das Aegyptische On. vom Kaiser Severus, bei Gelegenheit des bürgerlichen Krieges55Mit dem Pescennius Niger, in den Jahren 194 bis 195. n. Chr., die Gemeindeverfassung einer Italischen Colonie empfangen. 3Auch ist in Cölesyrien die Colonie von Laodicea, welcher Kaiser Severus wegen ihrer Verdienste im bürgerlichen Kriege italisches Recht bewilligt hat. Die Colonie von Ptolemais hingegen, die zwischen Phönicien und Palästina liegt, hat nichts als den Namen einer Colonie. 4Auch der Stadt Emesa in Phönicien66Am Libanus, in Phoenicia Libani. Ammian. Marcell. XIV. 8. hat aber unser Kaiser das Recht einer Colonie ertheilt und sie mit italischem Recht versehen. 5So ist auch die Stadt Palmyra in der Provinz Phönicien,77Diese in sehr weitem Sinne genommen, der selten vorkommt. zunächst an barbarischen Stämmen und Nationen88An der Grenze des Parthischen Reichs. gelegen. 6In Palästina sind zwei Colonien, Cäsarea und Aelia Capitolina,99Jerusalem, von Hadrian so genannt. aber keine hat italisches Recht. 7Kaiser Severus hat auch in der Stadt Sebaste1010Samaria, nach Augustus (Σεσαστὸς) so benannt. eine Colonie gesandt. 8Auch in Dacien1111So muss, mit den Basiliken, statt Indicia unstreitig gelesen werden. Cujac. a. a. O. ist die vom Kaiser Trajanus angesiedelte Colonie zu Zernis italischen Rechts. 9Auch Zarmizegethusa hat dasselbe Recht, wie auch die Colonien von Napoca und Apulum1212Auch Alba Julia, nach Caracalla’s Mutter genannt. und das Dorf Patavisum,1313Alle ier ebenfalls in Dacien (Siebenbürgen). welches vom Kaiser Severus das Recht einer Colonie erlangt hat. 10So ist auch in Bithynien die Colonie von Apamea1414Unter den vielen Städten dieses Namens muss wohl hier die am Mäander gelegene, mit dem Beinamen Κίβωτος, gemeint sein, obgleich sie eigentlich zu Gross-Phrygien gehörte. Denn die andern lagen in Mesopotamien, Chaldäa und Syrien. und in Pontus die von Sinope. 11Ferner in Cilicien Selinus und Trajanopolis.
Ex libro II
Ulp. lib. II. de Censibus. Die früher an Consularmänner verheirathet gewesenen Weiber erlangen zuweilen vom Kaiser, jedoch nur sehr selten, [das Vorrecht,] dass sie auch an Männer niederern Standes anderweit verheirathet, den Consularrang behalten; wie ich namentlich weiss, dass Antoninus Augustus der Julia Mammäa, seiner Cousine, dies gestattet hat. 1Als Senatoren sind aber alle von den Patriciern und Consulen Abstammenden bis auf die Personen ersten Ranges anzusehen, weil diese auch allein im Senat eine Stimme haben.
Idem lib. II. de cens. Bei der Schatzung muss das Alter angezeigt werden, weil Manche des Alters halber von Steuern frei sind, wie denn in Syrien die Männer vom vierzehnten, die Weiber vom zwölften Jahre an bis zum fünfundsechzigsten kopfsteuerpflichtig sind. Es wird aber auf das Alter zur Zeit der Schatzung gesehen. 1In einem Rescripte unsers Kaisers an den Pelignianus ist mit Recht ausgesprochen, dass Abgabenfreiheit einer Sache1515Einem Grundstücke. bewilligt, nicht verkürzt werden dürfe; denn die einer Person ertheilte Befreiung erlischt zwar mit der Person, die der Sachen aber erlischt nie.
Ex libro III
Idem lib. III. de cens. Durch die Schatzungsordnung ist vorgeschrieben, dass die Aecker auf folgende Art zur Schatzung verzeichnet werden müssen: der Name eines jeden Grundstücks, und zu welcher Stadtgemeinde und Dorfschaft es gehöre, wer seine zwei nächsten Nachbarn sind, wie viel Morgen das Feld, was in den nächsten zehn Jahren besät werden soll, hält, wieviel Weinstöcke ein Weinberg, wie viel Morgen und wie viel Bäume eine Oelbaumpflanzung hat, wie viel Morgen Landes in den nächsten zehn Jahren zu Wiese gemacht werden sollen, wie viel Morgen die Triften halten mögen, so auch die schlagbaren Gehölze; und der Anzeigende muss alles dieses selbst schätzen. 1Der Schatzungsbeamte muss die Billigkeit beobachten, dass es seinem Amte angemessen ist, Demjenigen, der aus zuverlässigen Ursachen [sein Grundstück] auf die zu den öffentlichen Registern verzeichnete Weise nicht nutzen kann, Ermässigung zu gewähren. Daher muss, wenn ein Theil des Feldes durch einen Erdriss versinkt, vom Beamten Ermässigung erfolgen. Aber auch wenn Weinstöcke abgestorben oder Bäume verdorrt sind, würde es unbillig sein, deren Zahl in die Schatzung aufzunehmen. Hat er hingegen die Weinstöcke oder Baumstöcke ausgerottet, so wird er doch zu Anzeige der Zahl angehalten, wie sie zur Zeit der Schatzung gewesen ist, dafern er nicht dem Schatzungsbeamten einen Grund solcher Ausrottung nachweist. 2Wer aber Feld in einer andern Stadtffur hat, der muss es bei derjenigen Gemeinde anzeigen, wo dasselbe liegt, denn die Steuer von einem Acker muss in der Stadt entrichtet werden, in deren Gebiet er besessen wird. 3Obschon in einigen Fällen Befreiungsvorrechte, die Personen ertheilt sind, mit der Person erlöschen, so ist doch die den Ortschaften oder Städten ertheilte Freiheit in der Regel so zu verstehen, dass sie auf die Nachkommen übergeht. 4Wenn ich als Besitzer eines Grundstücks, dasselbe angezeigt habe, der aber, welcher darauf klagte,1616Nemlich aus behauptetem Eigenthume, gegen mich, auf dessen Abtretung. es nicht angezeigt, so ist angenommen, dass ihm seine Klage [deshalb doch] verbleibt. 5Bei der Anzeige der Sclaven ist zu beobachten, dass ihre Herkunft, ihr Alter und ihre Dienste und Kunstfertigkeiten genau angegeben werden. 6Auch Fischteiche und Häfen muss der Eigenthümer zur Schatzung anmelden. 7Sind auf Grundstücken Salzbergwerke, so sind auch sie zur Schatzung anzuzeigen. 8Hat Jemand einen Miethmann oder Pachter nicht angemeldet, so haftet er vermöge des Steuerverbandes.1717D. i. er muss, wenn derselbe nicht mehr zu erlangen ist, dessen Kopfsteuer nachzahlen. 9Was nach Ausschreibung der Schatzung entstanden oder nachher erworben ist, das kann bis zu Vollendung der Arbeit noch angemeldet werden. 10Sehr oft ist rescribirt worden, dass, wenn Jemand um die Erlaubniss nachgesucht hat, seine Schatzung berichtigen zu dürfen, und nach erhaltener Bewilligung einsieht, dass er solches nicht hätte bitten sollen, weil eine Berichtigung nicht erfoderlich war, ihm die gethane Bitte um Berichtigung der Schatzung nicht nachtheilig sein solle.