De appellationibus libri
Ex libro IV
Ulp. lib. IV. de Appellat. Zu beobachten ist, dass Derjenige, welcher die Berufung ergriffen, den [Richter], von welchem er appellirt, nicht schimpfen dürfe; ausserdem wird er gestraft werden müssen; und so haben auch die Kaiserlichen Gebrüder verordnet.
Ulp. lib. IV. de Appellat. Derjenige, dessen Appellation nicht angenommen wird, hat blos anzugeben, seine Appellation sei nicht angenommen worden; weist er dies auf irgend eine Weise nach, so wird seine Appellation zugelassen werden. 1Ist nun die Appellation nicht angenommen worden, so wird man, wenn an den Kaiser appellirt werden musste, sich an den Kaiser bittlich zu wenden haben; wenn hingegen an einen Andern, als den Kaiser appellirt wurde, so muss jener angerufen werden. 2Aber auch dann, wenn nach der Annahme der Appellation noch ein Hinderniss gemacht wurde, muss Derjenige angerufen werden, an den die Berufung geschehen muss. 3Hat Jemand aber nach der Nichtannahme der Appellation nicht Denjenigen angerufen, welchen er hätte [anrufen] sollen, sondern den Kaiser, so wird dies eben so anzusehen sein, als wenn Derjenige angerufen worden wäre, der hätte angerufen werden sollen; dies wird durch Rescripte unseres Kaisers Antoninus erklärt. 4Hat er hingegen den nicht zuständigen Richter, statt des zuständigen angerufen, nicht den Kaiser, so wird ihm dieser Irrthum nichts nützen, obgleich er [die Berufung] nicht unterlassen zu haben scheint. 5Derjenige aber, dessen Appellation nicht angenommen worden, muss, innerhalb der festgesetzten Appellationsfristen entweder den zuständigen Richter, oder den Kaiser anrufen.
Ulp. lib. IV. de Appellat. Nach Einwendung der Appellation, es mag dieselbe angenommen worden sein, oder nicht, darf in der Zwischenzeit nichts verändert werden; wenn nemlich die Appellation angenommen worden, weil sie angenommen worden; wenn sie aber [noch] nicht angenommen worden, damit kein Vorgriff in der Entscheidung geschehe, so lange über die Annahme oder Nichtannahme der Appellation berathen wird. 1Ist aber die Appellation angenommen worden, so wird in so lange nichts verändert werden dürfen, bis über die Appellation erkannt worden ist. 2Wenn also Jemand verwiesen worden ist, und appellirt hat, so wird er weder aus Italien, noch aus der Provinz, aus welcher er verwiesen worden, entfernt werden dürfen. 3Aus demselben Grunde darf auch Derjenige, welcher von Dem, der das Recht zu deportiren hat, deportirt oder [dazu] bezeichnet worden ist, weder in Fesseln gelegt werden, noch irgend eine andere Beschimpfung erfahren, welche Derjenige zu erleiden hat, wer sich bei dem Urtheile beruhigt hatte11Statt „non adquieverat“ dürfe wohl „adquieverat“ zu lesen sein, da offenbar von Jemand die Rede ist, welcher nicht appellirt hat, weshalb auch die Glosse „nec appellaverat“ hinzusetzt. Will man indessen eine Abänderung hinsichtlich der Lesart treffen, so dürfte es vielleicht noch besser sein, „quam“ zu streichen, „neque ullam aliam injuriam patitur“ zu lesen, und demgemäss zu übersetzen: „etc. etc. erfahren, wenn er sich bei dem urtheile nicht beruhigt hatte.“; denn durch die eingewandte Berufung scheint sein Zustand unverändert zu sein. 4Wenn demnach Jemand aus dem städtischen Senate gestossen worden ist und die Berufung ergriffen hat, so wird derselbe mittlerweilen aus dem nemlichen Grunde an der Versammlung noch Theil nehmen können, da es verordnet und Rechtens ist, dass, so lange die Berufung schwebt, Nichts verändert werden soll. 5Wenn Jemand wegen mehrerer Missethaten verurtheilt worden ist, und wegen einiger appellirt hat, wegen anderer nicht: so fragt es sich, ob seine Strafe aufzuschieben sei, oder nicht? Sind die Verbrechen, wegen welcher die Appellation eingewendet worden, die schwereren, jenes aber, wegen welches er nicht appellirt hat, das leichtere, so ist die Appellation allerdings anzunehmen und die Strafe aufzuschieben; hat er aber wegen jenes Verbrechens, hinsichtlich dessen nicht appellirt worden, die schwerere Strafe verdient, so ist sie allerdings zu vollziehen.
Ulp. lib. IV. de Appellat. Man fragt gewöhnlich, ob Appellationsbeschwerden durch einen Andern ausgeführt werden können? — eine Frage, die bei Angelegenheiten über das Mein und Dein sowohl, als bei Verbrechen häufig vorkommt. Und hinsichtlich der erstern ist ein Rescript vorhanden, dass sie [durch einen Andern] geführt werden können; die Worte des Rescripts lauten folgendermaassen: „Die kaiserlichen Brüder an Longinus. Wenn Derjenige, welcher appellirt hat, dir aufgetragen, dass du ihn hinsichtlich der Appellation, welche Pollia wider ihn22Ad eum = contra eum. Glossa. ergriffen, vertreten sollest, und es eine pecuniäre Angelegenheit ist, so steht kein Hinderniss im Wege, dass du in seinem Namen antwortest; ist es aber keine pecuniäre, sondern eine Capitalsache, so ist es nicht gestattet, sie durch einen Geschäftsbesorger führen zu lassen.“ Aber auch wenn es eine Sache der Art ist, welche eine Strafe, bis zur33Dieses usque ad versteht die Glosse descensive a capitali an gerechnet, und zwar exclusive der der relegatio. A. d. R. Verweisung, nach sich zu ziehen pflegt, so darf dieselbe nicht durch einen Andern geführt werden, sondern [der Thäter] muss selbst im Gerichtshofe anwesend sein. Hingegen kann, wenn es eine pecuniäre Angelegenheit ist, welche Ehrlosigkeit zur Folge hat, dieselbe auch durch einen Geschäftsbesorger geführt werden. Dasselbe wird auch hinsichtlich des Anklägers anzunehmen sein, wenn dieser appellirt hat, oder gegen ihn appellirt worden ist. Und überhaupt darf bei derjenigen Sache, welche durch einen Andern nicht geführt werden kann, auch die Appellation nicht durch einen Andern geführt werden.
Ulp. lib. IV. de Appellat. Dass, Derjenige, welcher appellirt hat, in seinen andern Rechtssachen sich in der Provinz vertheidigen müsse, wenn er gleich der Appellation wegen verreist ist, haben die kaiserlichen Brüder an Decimius Philo rescribirt.
Ulp. lib. IV. de Appellat. Wenn Jemand in einer Rechtssache vom Richter appellirt hat, so frägt sich, ob er in einer andern Rechtssache den nämlichen Richter annehmen müsse? Und heut zu Tage ist es Rechtens, dass, wenngleich die Appellation eingewendet worden ist, man demohngeachtet vor demselben Richter, von welchem man die Berufung ergriffen hat, andere Rechtssachen, wenn man deren hat, führen müsse; und man kann sich des Vorwandes nicht bedienen, dass man bei einem Richter, den man gleichsam beleidigt habe, nicht Recht zu nehmen habe, indem man ja von Neuem die Berufung ergreifen kann44Wenn man Unrecht erhält..