De appellationibus libri
Ex libro II
Ulp. lib. II. de Appellat. Nicht blos Demjenigen, welcher zum Tode geführt wird, ist die Berufung gestattet, sondern auch einem Andern im Namen desselben, nicht nur, wenn er dazu den Auftrag ertheilte, sondern auch wenn irgend ein Andrer unaufgefodert die Berufung ergriffen hat; auch ist kein Unterschied, ob es ein Verwandter ist, oder nicht. Denn ich glaube, dass man aus Gründen der Menschlichkeit Jeden, der [zu dessen Gunsten] die Berufung ergreift, hören müsse; also auch wenn er selbst mit dem Urtheil zufrieden ist; und wir fragen nicht, wem daran gelegen sei. Wie nun, wenn Derjenige, welcher verurtheilt worden, sich der Berufung widersetzt, und, dem Tode entgegeneilend, dessen Appellation nicht zulassen will? Ich sollte [dennoch] meinen, dass [die Vollziehung] der Todesstrafe noch aufzuschieben sei.