De appellationibus libri
Ex libro I
Ulp. lib. I. de Appell. Heutzutage steht Dem, der ausserordentlicherweise über ein Verbrechen erkennt, frei, sein Erkenntniss, welches er [geben] will, härter oder gelinder abzufassen, jedoch dergestalt, dass er in beiden Fällen das Maass nicht überschreite.11S. Wiel. Jurispr. rest. p. 237. und Joann. Koolius ad leg. Ateriam Tarpejam. c. (T. O. V. 1532.)
Ulp. lib. I. de Appellat. Wie häufig, und wie nothwendig der Gebrauch der Appellation sei, ist Jedermann bekannt; weil sie nemlich die Unbilligkeit oder Unwissenheit der Richter wieder gut macht, wenn sie gleich manchmal wohl gesprochene Urtheile in schlechtere ändert; denn der spricht noch nicht besser, wer zuletzt das Urtheil fällt. 1Es wurde die Frage aufgeworfen: ob gegen ein Rescript des Kaisers die Berufung22Der Umstand, dass provocari und appellare ganz synonym ist, (Zimmern a. a. O. S. 506.) rechtfertigt im Deutschen das Wiedergeben mit Berufen und Appelliren. A. d. R. stattfinde; etwa, wenn der Provinzialpräsident oder irgend ein Anderer angefragt33Ueber die rechtliche Bedeutung der Consultationen vergl. man Schwenne’s röm. Rechtsgeschichte §. 580. nr. 12. und § 584. [und Zimmern R. R. Ges. Band III. (Civilprocess) §. 177., ebenda über die Relationen.] hat, und auf seine Anfragen rescribirt worden ist? Es wurde nemlich die Frage gestellt, ob noch ein Recht zur Appellation übrig sei? Denn wie, wenn er bei seiner Anfrage Unwahrheiten vorgebracht? Hierüber ist ein Rescript des Divus Pius an den Staat der Thrazier vorhanden, in welchem gezeigt wird, dass die Berufung ergriffen werden dürfe. Die Worte des Rescripts lauten folgendermaassen: „Wenn Jemand bei Uns angefragt, und Wir ihm darauf irgend etwas geantwortet haben, so soll Denen, welche dazu greifen wollen, die Berufung an Unsere Entscheidung gestattet sein. Denn wenn sie dargethan, dass die Anfrage unrichtige oder verdrehte Angaben enthalte, so soll Unser Ausspruch als nicht vorhanden betrachtet werden, bis Uns zurückberichtet worden, in wieferne sich die Sache anders verhalte, als sie Uns vorgestellt worden ist.“ 2Uebereinstimmend hiermit erscheint die Verordnung, wider die Anfrage des Richters finde die Appellation nicht statt, wenn ein [Richter] etwa den Zwischenbescheid gefällt hat, er wolle bei dem Kaiser anfragen, weil man nach [Erlassung des] Rescripts die Berufung ergreifen kann. 3Wenn Jemand bei der Appellation geirrt hat, z. B. wenn er an einen Andern, als er gesollt, die Berufung gerichtet, so frägt sich, ob der Irrthum ihm schade? Hat er nun in der Art geirrt, dass er an einen niederen Richter die Berufung gerichtet hat, während er sie an einen höheren hätte richten sollen, so wird ihm der Irrthum schaden; hat er aber an einen höheren Richter die Berufung gerichtet, so wird ihm der Irrthum nicht nachtheilig sein; und so ist es in vielen Constitutionen ausgesprochen. So wurde auch, als Jemand in Folge eines Rescripts des Kaisers44Ueber die judices a principe dati, vergl. man Schweppe a. a. O. §. 549. von den Consuln einen Richter bestellt erhalten und die Appellation an den Präfecten der Stadt Rom55Schweppe a. a. O. §. 190. gerichtet hatte, sein Irrthum durch ein Rescript der Kaiserlichen Gebrüder gut gemacht, das also lautet: „Da es, wie du behauptest, aus Irrthum geschehen, dass du von dem Richter, welchen du nach Unseren Rescript von den hochachtbaren Consuln bestellt erhalten hattest, an den Präfecten der Stadt Rom, Junius Rusticus, Unseren Freund, die Berufung ergriffest; so sollen Unsere hochachtbaren Consuln es so ansehen, als wenn die Berufung an sie selbst ergriffen worden wäre.“ Hat also Jemand an einen gleichgestellten, oder höheren Richter die Appellation gerichtet, jedoch den Einen mit dem Andern verwechselt, so ist er in dem Falle, dass ihm sein Irrthum nicht schadet; wenn aber an einen niedreren, so wird er ihm schaden. 4Der Appellationsschedul, welcher eingereicht wird, muss so abgefasst sein, dass er geschrieben enthält, von wem er eingereicht worden, d. h. wer die Appellation ergreife, und gegen wen, und wider welches Erkenntniss.
Ulp. lib. I. de Appellat. Ich weiss, dass angefragt worden: wenn Jemand im Schedul nicht beigesetzt habe, wider welchen Gegner er appellire, ob derselbe einer Einrede66Praescriptioni = exceptioni, Glosse; der Einrede nemlich, dass die Berufung desert sei. unterliege? Ich bin der Meinung, es finde keine Einrede statt. 1Auch das ist Gegenstand einer Anfrage geworden: wenn Jemand mehrere Gegner gehabt, und die Namen Einiger in dem Schedul angegeben sind, Anderer nicht, ob von Denen, deren Namen nicht darin enthalten sind, ihm eine Einrede entgegengesetzt werden könne, als wenn er hinsichtlich ihrer sich bei dem Urtheilsspruche beruhigt hätte? Da die Sache die nemliche ist, so erachte ich, die Einrede greife nicht Platz. 2Aber wenn Derjenigen, gegen welche erkannt worden, Mehrere sind, und die Namen einiger in dem Schedul enthalten sind, Einiger nicht, so werden Diejenigen allein als Appellanten anzusehen sein, deren Namen in dem Schedul enthalten sind. 3Wie aber, wenn Jemand einen bestimmten Berufungsgrund angegeben hat? soll es ihm erlaubt sein, davon abzugehen und einen andern anzuführen, oder soll er daran, gleichsam wie an eine gewisse Form, gebunden sein? Ich bin jedoch der Meinung, da er einmal die Berufung ergriffen, so habe er das Recht, bei der Verhandlung auch einen andern Berufungsgrund anzugeben, und seine Berufung, auf welche Weise er es nur immer vermag, zu verfechten.
Ulp. lib. I. de Appellat. Es ist darüber zu handeln, von welchen [Richtern] man nicht appelliren könne. 1Es wäre wohl thöricht, daran zu erinnern, dass man vom Kaiser nicht appelliren dürfe, da er es selbst ist, an welchen die Berufung gerichtet wird. 2Nicht zu vergessen, dass man vom Senate nicht an den Kaiser appelliren könne: dies ist durch eine Rede des Divus Hadrianus bewirkt worden. 3Wenn Jemand vor dem Urtheilsspruche versprochen hat, er werde vom Richter nicht appelliren, so hat er zweifelsohne das Rechtsmittel der Appellation verloren. 4Zuweilen pflegt der Kaiser einen Richter in der Art zu bestellen, dass von demselben keine Berufung gestattet sein solle; wie meines Wissens sehr oft vom Kaiser Marcus Richter bestellt worden. Ob auch ein Anderer einen Richter in der Art bestellen könne, ist die Frage. Ich glaube, dass es Niemand sonst könne.
Ulp. lib. I. de Appellat. Die Rechtsregel, dass an Denjenigen die Berufung geht, welcher einen Richter bestellt hat, ist so zu verstehen, dass auch an dessen Nachfolger appellirt werden kann. Wenn demnach der Präfect der Stadt Rom oder der Praefectus Praetorio einen Richter bestellt hat, so muss auch an Denjenigen selbst appellirt werden, welcher diesen zum Richter bestellt hat. 1Von Demjenigen, welchem Jemand seine Gerichtsbarkeit übertragen hat, wird nicht an den [Uebertrager] appellirt werden; denn überhaupt wird von Dem, welchem eine Gerichtsbarkeit übertragen worden ist, an Denjenigen appellirt werden müssen, an welchen die Berufung von Dem gehen würde, der die Gerichtsbarkeit übertragen hat.
Ulp. lib. I. de Appellat. Wenn der Provinzialpräsident Jemandem zur Deportation bezeichnet, und an den Kaiser berichtet hat, dass derselbe verbannt werden solle, so wollen wir sehen, wann die Berufung ergriffen werden müsse, ob zu der Zeit, wann der Kaiser rescribirt, oder zu der Zeit, wann an ihn berichtet wird? Und ich sollte glauben, dass dann appellirt werden müsse, wenn der Präsident ihn festnehmen lässt, wann das Urtheil gefällt worden, dass an den Kaiser wegen seiner Deportation berichtet werden solle. Ausserdem ist zu befürchten, dass die Berufung alsdann zu spät ergriffen werde, wenn der Kaiser ihm eine Insel angewiesen hat; denn wird das Urtheil des Präsidenten bestätigt, so pflegt er zugleich eine Insel anzuweisen. Dagegen77Rursus = Contra illum. Glosse. ist nun [freilich auf der andern Seite] zu befürchten, dass ihm, wenn der Präsident Demjenigen, auf dessen Deportation er hinarbeitete, beim Kaiser lügenhafte Beschuldigungen aufbürdete, der Weg der Berufung abgeschnitten werde. Wie ist es also [zu halten]? Mit Recht wird man, wenn man die Menschlichkeit zu Rathe zieht, behaupten, dass sowohl zu dieser, als auch zu jener Zeit nicht ohne Erfolg die Berufung ergriffen werden könne, weil er nicht wider den Kaiser, sondern wider die Verschmitztheit des Richters die Berufung ergriffen. Den nemlichen Bescheid wird man auch in Bezug auf einen Decurio geben müssen, den zu strafen der Präsident sich nicht vermessen darf, sondern ihn im Gefängnisse festsetzen und an den Kaiser wegen seiner Bestrafung berichten muss. 1Ist Jemand als Vormund bestellt worden, entweder durch Testament, oder von irgend einem Andern, der das Bestellungsrecht hat, so darf derselbe die Berufung nicht ergreifen (denn dies hat Divus Marcus verordnet), sondern derselbe hat innerhalb der vorgeschriebenen Fristen seine Ablehnungsgründe anzubringen, und sind solche zurückgewiesen worden, alsdann erst wird er appelliren müssen; ausserdem ist eine frühere Berufung fruchtlos. 2Anders verhält es sich mit Denjenigen, die zu irgend einem Amte, oder einer Ehrenstelle berufen werden, wenn sie einen Ablehnungsgrund zu haben behaupten; denn sie können ihre Befreiungsgründe nicht anders, als durch Einwendung der Appellation vorbringen. 3Die Präsidenten pflegen meistentheils die Ernennung an die städtischen Senate [in der Art] zu übersenden, dass [z. B.] Cajus Sejus zum Magistrat erwählt, oder irgend eine andere Ehrenstelle, oder ein Amt ihm übertragen werden solle: muss also dann appellirt werden, wenn der Senat seinen Beschluss bekannt gemacht hat, oder ist von [Zeit der Erlassung] des Schreibens, welches der Präsident übersendet hat, die Berufung einzuwenden? Es ist mehr dafür, dass dann appellirt werden müsse, wenn der Senat seinen Beschluss gefasst; denn der Präsident scheint mehr einen Vorschlag gemacht, wer gerwählt werden solle, als [die Wahl] selbst getroffen zu haben; endlich wird an ihn selbst appellirt, nicht gegen ihn die Berufung ergriffen werden müssen. 4Wenn aber auch der Präsident im Senat zugegen gewesen, wie solches zu geschehen pflegt, als Jemand vom Senat erwählt wurde, so wird [doch] an ihn selbst die Berufung ergriffen werden müssen, gleich als ob die Appellation wider den Senat, nicht wider ihn ergriffen werde. 5Ad Dig. 49,4,1,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 103, Note 12.Die zwei- oder dreitägige Berufungsfrist wird vom Tage der Urtheilsfällung an berechnet werden müssen. Wie nun, wenn ein bedingtes Erkenntniss erlassen worden ist? Berechnen wir die Berufungsfrist vom Tage des Erkenntnisses, oder von jenem Tage an, wo die Bedingung des Erkenntnisses in Erfüllung gegangen ist? Es soll zwar allerdings kein bedingtes Erkenntniss erlassen werden; ist ein solches aber erlassen worden, was wird zu thun sein? Es ist ersprieslich, dass die Berufungsfristen sogleich [von der Urtheilsfällung an] berechnet werden müssen. 6Ad Dig. 49,4,1,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 103, Note 12.Was bei Erkenntnissen vorgeschrieben ist, dass entweder am zweiten oder am dritten Tage die Berufung ergriffen werden solle, ist auch in den übrigen Fällen zu beobachten, wo zwar ein Erkenntniss nicht gefällt wird, von denen jedoch oben gezeigt wurde, dass man die Berufung ergreifen dürfe und könne. 7Dass aber diejenigen Tage, an welchen appellirt werden muss, in gewisser Hinsicht88Ad aliquid utiles, d. h. quoad initium, s. Gothofr. A. d. R. mit Ueberspringung zu berechnen seien, dafür sorgte eine Rede des Divus Marcus, etwa wenn es nicht möglich gewesen, Demjenigen, von welchem man die Berufung ergreift, den Appellationsschedul zu überreichen; denn er sagt: „Derjenige Tag wird beobachtet werden, wo man zuerst die Möglichkeit des Zutritts [zum Richter] erlangt.“ Wenn daher vielleicht sogleich nach gefälltem Urtheile Derjenige, welcher erkannt hat, es, wie es zu geschehen pflegt, unmöglich gemacht hat, zu ihm zu gelangen, so muss man behaupten, dass es dem Appellanten nicht schade; denn sobald er den Zutritt zu ihm haben kann, wird er die Berufung ergreifen dürfen. Hat [der Richter] also sich sogleich entfernt, so wird auf gleiche Weise abgeholfen werden müssen. 8Wie demnach, wenn es die Beschaffenheit der Stunde gemacht hat, dass er sich zurückzog, wenn etwa das Urtheil erst in der letzten Stunde [des Tags] gefällt worden? Keineswegs wird er alsdann zu betrachten sein, als habe er sich entfernt. 9Die Möglichkeit des Zutritts [zum Richter] verstehen wir aber immer so, wenn er Gelegenheit giebt, vor Gericht zu ihm zu gelangen; wenn er übrigens diese aber nicht gegeben, soll es dann Jemandem zur Last gelegt werden, dass er nicht in sein Haus, dass er nicht in seine Gärten, und, noch weiter, in sein Landhaus gekommen ist? Es ist mehr dafür, dass dies nicht vorgeworfen werden darf; war es daher nicht möglich, vor Gericht zu ihm zu gelangen, so wird man richtiger behaupten, dass die Möglichkeit des Zutritts nicht vorhanden gewesen. 10Wenn Jemand zwar die Möglichkeit des Zutritts zu Demjenigen, von welchem er appellirt hat, nicht gehabt, wohl aber zu Dem gelangen kann, an welchen er appellirt hat, so bleibt zu untersuchen, ob ihm die Einrede99Dass nemlich die Berufung desert sei. darum entgegengesetzt werden könne, weil er den [Letztern] nicht angegangen? Und es ist Rechtens, dass, wenn der Zutritt zu Einem oder dem Andern von Beiden möglich gewesen, die Einrede Platz greife. 11Bei der eigenen Sache ist eine zweitägige Frist angenommen. Wie unterscheiden wir aber eine eigene Sache von einer fremden? Offenbar ist diejenige eine eigene Sache, deren Nutzen oder Schaden Jemanden persönlich trifft. 12Ad Dig. 49,4,1,12Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 103, Note 12.Daher wird ein Geschäftsbesorger, wenn er nicht zu seinem eigenen Besten bestellt ist, eine dreitägige Frist haben; ist er aber zu seinem eigenen Besten bestellt, so ist mit mehr Grund anzunehmen, dass er eine zweitägige Frist innehalten müsse. Streitet er hingegen theils in seinem, theils in fremdem Namen, so kann ein Zweifel darüber entstehen, ob eine zweitägige, oder dreitägige Frist beobachtet werden müsse; und es ist mehr dafür, dass in seinem Namen eine zweitägige, in fremdem Namen eine dreitägige Frist gehalten werden müsse. 13Vormünder, ingleichen Vertreter von Gemeinheiten, und Curatoren von [minderjährigen] Jünglingen oder eines Rasenden müssen eine dreitägige Frist haben, deswegen, weil sie in fremdem Namen appelliren. Hieraus erhellt, dass ein Vertreter binnen dreitägiger Frist die Berufung ergreifen müsse, wenn er nur die Sache als Vertreter geführt hat, nicht in seinem eigenen Namen, während er, unter Angabe eines fremden Namens, seine [eigene] Sache führend, in dreitägiger Frist appelliren kann. 14Wenn Jemand einen Vormund als verdächtig belangt und nicht obgesiegt hat, so müsse er, hat Julianus im vierzigsten Buche der Digesten geschrieben, innerhalb drei Tagen appelliren, ohne Zweifel gleichsam als Vertreter des Mündels. 15Wenn wider einen Abwesenden erkannt worden, so ist die zwei- oder dreitägige Frist von der Zeit an, wo derselbe [von dem Urtheile] Wissenschaft erhalten, nicht von jener an, wo erkannt worden, zu berechnen. Die Behauptung aber, ein Abwesender könne die Berufung vom Zeitpunkte an, wo ihm das Erkenntniss bekannt wurde, ergreifen, ist so zu verstehen, wenn er in seiner Sache nicht durch einen Geschäftsbesorger vertreten worden ist; denn hat jener die Berufung nicht ergriffen, so wird diesem kein Gehör gegeben.
Ex libro II
Ulp. lib. II. de Appellat. Nicht blos Demjenigen, welcher zum Tode geführt wird, ist die Berufung gestattet, sondern auch einem Andern im Namen desselben, nicht nur, wenn er dazu den Auftrag ertheilte, sondern auch wenn irgend ein Andrer unaufgefodert die Berufung ergriffen hat; auch ist kein Unterschied, ob es ein Verwandter ist, oder nicht. Denn ich glaube, dass man aus Gründen der Menschlichkeit Jeden, der [zu dessen Gunsten] die Berufung ergreift, hören müsse; also auch wenn er selbst mit dem Urtheil zufrieden ist; und wir fragen nicht, wem daran gelegen sei. Wie nun, wenn Derjenige, welcher verurtheilt worden, sich der Berufung widersetzt, und, dem Tode entgegeneilend, dessen Appellation nicht zulassen will? Ich sollte [dennoch] meinen, dass [die Vollziehung] der Todesstrafe noch aufzuschieben sei.
Ex libro III
Ulp. lib. III. de appellat. Es ist aber durch die Stadtverfassung bestimmt, dass nicht anders als bei Anwesenheit zweier [Dritt-] Theile der Rath [als versammelt] gelten soll1010Fr. 3. et 4. quod cujusc. univ. nom. 3. 4..
Ex libro IV
Ulp. lib. IV. de Appellat. Zu beobachten ist, dass Derjenige, welcher die Berufung ergriffen, den [Richter], von welchem er appellirt, nicht schimpfen dürfe; ausserdem wird er gestraft werden müssen; und so haben auch die Kaiserlichen Gebrüder verordnet.
Ulp. lib. IV. de Appellat. Derjenige, dessen Appellation nicht angenommen wird, hat blos anzugeben, seine Appellation sei nicht angenommen worden; weist er dies auf irgend eine Weise nach, so wird seine Appellation zugelassen werden. 1Ist nun die Appellation nicht angenommen worden, so wird man, wenn an den Kaiser appellirt werden musste, sich an den Kaiser bittlich zu wenden haben; wenn hingegen an einen Andern, als den Kaiser appellirt wurde, so muss jener angerufen werden. 2Aber auch dann, wenn nach der Annahme der Appellation noch ein Hinderniss gemacht wurde, muss Derjenige angerufen werden, an den die Berufung geschehen muss. 3Hat Jemand aber nach der Nichtannahme der Appellation nicht Denjenigen angerufen, welchen er hätte [anrufen] sollen, sondern den Kaiser, so wird dies eben so anzusehen sein, als wenn Derjenige angerufen worden wäre, der hätte angerufen werden sollen; dies wird durch Rescripte unseres Kaisers Antoninus erklärt. 4Hat er hingegen den nicht zuständigen Richter, statt des zuständigen angerufen, nicht den Kaiser, so wird ihm dieser Irrthum nichts nützen, obgleich er [die Berufung] nicht unterlassen zu haben scheint. 5Derjenige aber, dessen Appellation nicht angenommen worden, muss, innerhalb der festgesetzten Appellationsfristen entweder den zuständigen Richter, oder den Kaiser anrufen.
Ulp. lib. IV. de Appellat. Nach Einwendung der Appellation, es mag dieselbe angenommen worden sein, oder nicht, darf in der Zwischenzeit nichts verändert werden; wenn nemlich die Appellation angenommen worden, weil sie angenommen worden; wenn sie aber [noch] nicht angenommen worden, damit kein Vorgriff in der Entscheidung geschehe, so lange über die Annahme oder Nichtannahme der Appellation berathen wird. 1Ist aber die Appellation angenommen worden, so wird in so lange nichts verändert werden dürfen, bis über die Appellation erkannt worden ist. 2Wenn also Jemand verwiesen worden ist, und appellirt hat, so wird er weder aus Italien, noch aus der Provinz, aus welcher er verwiesen worden, entfernt werden dürfen. 3Aus demselben Grunde darf auch Derjenige, welcher von Dem, der das Recht zu deportiren hat, deportirt oder [dazu] bezeichnet worden ist, weder in Fesseln gelegt werden, noch irgend eine andere Beschimpfung erfahren, welche Derjenige zu erleiden hat, wer sich bei dem Urtheile beruhigt hatte1111Statt „non adquieverat“ dürfe wohl „adquieverat“ zu lesen sein, da offenbar von Jemand die Rede ist, welcher nicht appellirt hat, weshalb auch die Glosse „nec appellaverat“ hinzusetzt. Will man indessen eine Abänderung hinsichtlich der Lesart treffen, so dürfte es vielleicht noch besser sein, „quam“ zu streichen, „neque ullam aliam injuriam patitur“ zu lesen, und demgemäss zu übersetzen: „etc. etc. erfahren, wenn er sich bei dem urtheile nicht beruhigt hatte.“; denn durch die eingewandte Berufung scheint sein Zustand unverändert zu sein. 4Wenn demnach Jemand aus dem städtischen Senate gestossen worden ist und die Berufung ergriffen hat, so wird derselbe mittlerweilen aus dem nemlichen Grunde an der Versammlung noch Theil nehmen können, da es verordnet und Rechtens ist, dass, so lange die Berufung schwebt, Nichts verändert werden soll. 5Wenn Jemand wegen mehrerer Missethaten verurtheilt worden ist, und wegen einiger appellirt hat, wegen anderer nicht: so fragt es sich, ob seine Strafe aufzuschieben sei, oder nicht? Sind die Verbrechen, wegen welcher die Appellation eingewendet worden, die schwereren, jenes aber, wegen welches er nicht appellirt hat, das leichtere, so ist die Appellation allerdings anzunehmen und die Strafe aufzuschieben; hat er aber wegen jenes Verbrechens, hinsichtlich dessen nicht appellirt worden, die schwerere Strafe verdient, so ist sie allerdings zu vollziehen.
Ulp. lib. IV. de Appellat. Man fragt gewöhnlich, ob Appellationsbeschwerden durch einen Andern ausgeführt werden können? — eine Frage, die bei Angelegenheiten über das Mein und Dein sowohl, als bei Verbrechen häufig vorkommt. Und hinsichtlich der erstern ist ein Rescript vorhanden, dass sie [durch einen Andern] geführt werden können; die Worte des Rescripts lauten folgendermaassen: „Die kaiserlichen Brüder an Longinus. Wenn Derjenige, welcher appellirt hat, dir aufgetragen, dass du ihn hinsichtlich der Appellation, welche Pollia wider ihn1212Ad eum = contra eum. Glossa. ergriffen, vertreten sollest, und es eine pecuniäre Angelegenheit ist, so steht kein Hinderniss im Wege, dass du in seinem Namen antwortest; ist es aber keine pecuniäre, sondern eine Capitalsache, so ist es nicht gestattet, sie durch einen Geschäftsbesorger führen zu lassen.“ Aber auch wenn es eine Sache der Art ist, welche eine Strafe, bis zur1313Dieses usque ad versteht die Glosse descensive a capitali an gerechnet, und zwar exclusive der der relegatio. A. d. R. Verweisung, nach sich zu ziehen pflegt, so darf dieselbe nicht durch einen Andern geführt werden, sondern [der Thäter] muss selbst im Gerichtshofe anwesend sein. Hingegen kann, wenn es eine pecuniäre Angelegenheit ist, welche Ehrlosigkeit zur Folge hat, dieselbe auch durch einen Geschäftsbesorger geführt werden. Dasselbe wird auch hinsichtlich des Anklägers anzunehmen sein, wenn dieser appellirt hat, oder gegen ihn appellirt worden ist. Und überhaupt darf bei derjenigen Sache, welche durch einen Andern nicht geführt werden kann, auch die Appellation nicht durch einen Andern geführt werden.
Ulp. lib. IV. de Appellat. Dass, Derjenige, welcher appellirt hat, in seinen andern Rechtssachen sich in der Provinz vertheidigen müsse, wenn er gleich der Appellation wegen verreist ist, haben die kaiserlichen Brüder an Decimius Philo rescribirt.
Ulp. lib. IV. de Appellat. Wenn Jemand in einer Rechtssache vom Richter appellirt hat, so frägt sich, ob er in einer andern Rechtssache den nämlichen Richter annehmen müsse? Und heut zu Tage ist es Rechtens, dass, wenngleich die Appellation eingewendet worden ist, man demohngeachtet vor demselben Richter, von welchem man die Berufung ergriffen hat, andere Rechtssachen, wenn man deren hat, führen müsse; und man kann sich des Vorwandes nicht bedienen, dass man bei einem Richter, den man gleichsam beleidigt habe, nicht Recht zu nehmen habe, indem man ja von Neuem die Berufung ergreifen kann1414Wenn man Unrecht erhält..