De adulteriis libri
Ex libro V
Ulp. lib. V. de adult. Wenn der Ehemann in Sclaverei gerathen sein wird, so fragt es sich, ob [sein] Herr ein solches Grundstück nicht veräussern könne? Und ich glaube, dass dies wahrer ist. Darum wird auch, wenn das Grundstück an den Fiscus gekommen sein wird, nichts desto weniger der Verkauf desselben verhindert, obwohl der Fiscus immer ein sicherer Nachfolger und zahlungsfähig ist.
Ulp. lib. V. de adult. Unter einem zum Heirathsgut gehörigen Grundstück müssen wir sowohl ein städtisches, als ein ländliches verstehen; denn das Julische Gesetz wird sich auf jedes Gebäude beziehen. 1In der Benennung Grundstück ist auch ein Theil desselben begriffen. Deshalb wird man nicht veräussern können, mag ein ganzes Grundstück zum Heirathsgut gegeben sein, oder ein Theil eines Grundstückes; und dies befolgen wir als Recht. 2Als Gegenstand des Heirathsguts sehen wir ein Grundstück dann an, wenn der Ehemann das Eigenthum daran erworben hat, so dass dann erst die Veräusserung verboten ist. 3Auch dem Erben der Frau wird dieselbe Hülfe11Dass er nämlich den veräusserten fundus dotalis von jedem Besitzer zurückfordern könne. geleistet werden, was der Frau geleistet wurde. 4Wenn eine Ehefrau [von ihrem Manne] zur Erbin eingesetzt und ein zum Heirathsgut gehöriges Grundstück [einem Anderen] legirt sein wird, so gilt das Legat, wenn die Frau nach Abzug der Legate den Betrag des Heirathsguts in der Erbschaft haben wird; wo nicht, so fragt es sich, ob das Legat gelte. Scävola sagt, auch wenn nicht das ganze [Grundstück,] sondern nur irgend ein Theil desselben [von dem Legatar] vindicirt werden könne, so bleibe, wenn nur irgend ein Theil, um das Heirathsgut vollständig zu machen, fehle, nur das von dem [Grundstück] bei der Frau, was an den Betrag des Heirathsguts fehlt.