De adulteriis libri
Ex libro IV
Ulp. lib. V. de Adult. Der Gesetzgeber11Augustus in der l. Julia de adulteriis, wahrscheinlich v. J. d. St. 737. Vergl. tit. D. de leg. Jul. de adult. 48. 10. und Zimmern a. a. O. §. 34. u. 207. Anm. 10. hat dafür gesorgt, dass nicht Sclaven durch die Freilassung der peinlichen Frage [als Zeugen]22Das heisst hier quaestio, s. Desid. Herald. de rer. judicat. auct. lib. II. cap. 4. §. 6. (T. O. II. 1096.) A. d. R. entzogen werden sollen, und darum hat er verboten, sie freizulassen, und eine bestimmte Zeit festgesetzt3360 Tage; s. l. 14. §. 1. D. h. t., innerhalb welcher man nicht freilassen darf. 1Daher wird einer [Frau,] welche sich scheidet, verboten, überhaupt irgend einen von ihren Sclaven freizulassen, oder zu veräussern, weil die Worte [des Gesetzes], es so mit sich bringen, dass [eine solche Frau] nicht einmal einen Sclaven, welcher sich nicht unter ihrer Bedienung, entweder auf dem Lande, oder in der Provinz befunden hat, freilassen oder veräussern kann. Das ist zwar sehr hart, aber so ist das Gesetz geschrieben. 2Aber auch wenn die Frau [erst] nach der Scheidung einen Sclaven angeschafft, oder auf andere Weise erworben hat, wird sie ihn auf gleiche Weise, soviel die Worte [des Gesetzes] betrifft, nicht freilassen können; und dies bemerkt auch Sextus Caecilius. 3Einem Vater aber, in dessen Gewalt die Tochter gewesen, wird nur solche Sclaven freizulassen oder zu veräussern verboten, welche der Tochter zum Gebrauch zugetheilt gewesen sind. 4Das Gesetz hat auch der Mutter verboten, solche Sclaven freizulassen, oder zu veräussern, welche sie der Tochter zur Bedienung überlassen hatte. 5Aber auch dem Grossvater und der Grossmutter hat es verboten, freizulassen, da das Gesetz gewollt hat, dass auch die Sclaven dieser zur peinlichen Frage gezogen werden können. 6Sextus Caecilius sagt richtig, das Gesetz habe eine sehr kurze Frist zum Veräussern und Freilassen der Sclaven festgesetzt. Man denke sich, sagt er, eine Frau sei als des Ehebruchs schuldig innerhalb des sechzigsten Tages angeklagt worden; welche Untersuchung eines Ehebruchs wird so leicht ausgemacht werden können, dass sie innerhalb des sechszigsten Tages beendigt wird? Und doch stehe es [nach Verfluss der sechzig Tage] der Frau, obwohl sie des Ehebruchs angeklagt worden, frei, einen des Ehebruchs verdächtigen oder zur peinlichen Frage nothwendigen Sclaven, soviel die Worte des Gesetzes betrifft, freizulassen. Daher muss man für diesen Fall [dem Gesetz] zu Hülfe kommen, so dass die [zum Freilassen] bestimmten Sclaven, die Mitwisser, oder Mitschuldige sind44Quasi conscii etc. dies ist wohl so, wie obsteht, zu nehmen; Gothofred. verweist deshalb auf pr. Inst. de hered. inst. 2. 14. A. d. R., vor beendigter Untersuchung nicht freigelassen werden dürfen. 7Der Vater oder die Mutter einer [solchen] Frau dürfen, wenn sie innerhalb des sechszigsten Tages sterben, von den Sclaven, welche sie der Tochter zur Bedienung gegeben haben, keinen freilassen oder veräussern.
Ulp. lib. IV. de Adult. Wenn aber der Ehemann innerhalb des sechszigsten Tages verstorben ist, so wollen wir sehen, ob [die Frau] die oben genannten Personen freilassen oder veräussern könne? Und ich glaube, dass sie es nicht könne, obwohl die Frau den Ehemann nicht mehr zum Ankläger hat, indem der Vater desselben anklagen kann. 1Das Gesetz hat der Frau schlechthin verboten, innerhalb des sechszigsten Tages seit der Scheidung freizulassen. 2Sie mag sich übrigens geschieden haben, oder durch eine Kündigung fortgeschickt worden sein, die Freilassung wird verhindert werden. 3Aber wenn die Ehe durch den Tod des Ehemannes, oder durch irgend eine Strafe aufgelöst worden ist, so wird die Freilassung von Seiten derselben nicht verhindert werden. 4Auch wenn die Ehe in Güte aufgehört hat, wird man sagen, dass die Freilassung oder Veräusserung nicht verhindert werde. 5Aber auch wenn die Frau während der Ehe, indem sie an die Scheidung denkt, freilässt, oder veräussert, und dies durch deutliche Beweise dargethan worden ist, darf, wie wenn dies zur Umgehung des Gesetzes geschehen wäre, die Veräusserung oder Freilassung nicht gelten. 6Unter Veräusserung müssen wir überhaupt eine jede verstehen.
Ulp. lib. IV. de Adulter. Auch wer seines Freundes Haus hergegeben, haftet ebenso. 1Ingleichen muss Der verstanden werden, wer Gelegenheit dazu gegeben, dass auf einem Acker oder in einem Bade eine Schwächung geschehe. 2Auch wenn welche wegen eines Ehebruchs zu unterhandeln in ein Haus zu kommen gepflegt, so wird, wenn auch daselbst nichts begangen worden, dennoch angenommen, dass [der Hausherr] sein Haus zur Begehung eines Ehebruchs oder einer Schwächung hergegeben habe, weil ohne jene Verabredung der Ehebruch nicht würde begangen worden sein.
Ulp. lib. IV. de Adulter. Die Kuppelei des Ehemannes, der die im Ehebruch betroffene Frau behält und den Ehebrecher laufen lässt, wird durch das Gesetz bestraft; denn er muss gegen die Frau erzürnt werden, die seine Ehe befleckte. Bestraft muss der Mann dann werden, wenn er seine Unkunde nicht entschuldigen, oder seine Geduld unter dem Vorwande der Ungläubigkeit55Duker. l. l. p. 422. nicht verbergen kann; denn deshalb hat das Gesetz sich so ausgedrückt: den in seinem Hause ergriffenen Ehebrecher entlassen hat, weil es [nur] den [den Ehebrecher] auf der That betreffenden Ehemann [für gedachten Fall] strafen wollte. 1Wenn das Gesetz sagt: wer eine wegen Ehebruchs verurtheilte Frau heirathe, hafte durch dieses Gesetz, so frägt es sich, ob dies auch auf die Schwächung zu beziehen sei? — Es scheint allerdings so; ist sie freilich wegen einer andern Ursache durch das Gesetz verurtheilt worden, so wird sie ungestraft zur Frau genommen werden können. 2Auch Der wird gestraft, wer Geld dafür erhalten, dass er einen Ehebruch erfahren hat. Es ist dabei einerlei, ob der Mann es erhalten habe, oder irgend ein Anderer, denn jeder wer wegen Mitwissenschaft einer Schwächung etwas erhalten hat, wird gestraft werden müssen. Wer aber freiwillig [die Anklage] erlassen hat, ist unter das Gesetz nicht begriffen. 3Wer aus dem Ehebruch seiner Frau einen Gewinn gezogen hat, wird gestraft; denn es ist kein geringes Verbrechen, wenn der Ehemann seine eigene Frau verkuppelt. 4Einen Gewinn aus dem Ehebruch seiner Frau zu ziehen, scheint Derjenige, wer dafür etwas empfing, dass seine Frau Ehebruch trieb; es ist einerlei, ob er einmal oder mehrmals etwas erhalten hat. Denn einen Gewinn aus dem Ehebruch seiner Frau scheint im eigentlichsten Sinne Derjenige zu ziehen, wer Etwas erhalten hat, um seine Frau Ehebruch treiben zu lassen, also gewissermaassen nach Art der Hurerei. Lässt er es nicht um Gewinns willen, sondern aus Sorglosigkeit zu, dass seine Frau verbrecherisch handele, oder aus Schuld oder einer gewissen Art von Geduld, oder zu grosser Ungläubigkeit66Credulitas, eigentlich zu grosses Vertrauen gegen die Frau., so erscheint er nicht als unter das Gesetz begriffen. 5Es geschieht hier eine Abtheilung nach Monaten, und zwar also, dass in Ansehung einer [Wieder-]verheiratheten vom Tage der Ehescheidung an sechs Monate gerechnet werden, in Ansehung einer Wittwe aber vom Tage des begangenen Verbrechens. Dies scheint so in einem Rescripte an die Consuln Tertullus und Maximus angedeutet zu sein. Ausserdem, wenn aber vom Tage der Ehescheidung an sechzig Tage, und vom Tage der Verübung des Verbrechens fünf Jahre verflossen sind, so kann auch die Frau nicht angeklagt werden, sodass also, wenn sechs mit Ueberspringung zu rechnende Monate gegeben werden, dies so zu verstehen ist, dass ein durch Ablauf von fünf Jahren der Vergessenheit überlassenes Verbrechen nicht von Neuem wieder aufgeweckt werde77D. h. die utiliter zu rechnenden 6 Monate dürfen nicht länger als fünf annos continuos währen. Glosse.. 6Diesen fünfjährigen Zeitraum wollte der Gesetzgeber alsdann beobachtet wissen, wenn dem oder der Angeschuldigten eine Schwächung, ein Ehebruch, oder eine Kuppelei vorgeworfen wird. Wie nun, wenn es ein anderes Verbrechen ist, welches vorgeworfen wird, das auch aus dem Julischen Gesetze seinen Ursprung nimmt, wie z. B. Der begeht, der sein Haus zu einer Schwächung hergegeben hat, und andere ähnliche? Richtiger ist es, zu sagen, dass für alle aus dem Julischen Gesetze entspringende Vergehungen der fünfjährige Zeitraum bestimmt sei. 7Der fünfjährige Zeitraum ist von dem Tage an zu verstehen, wo das Verbrechen begangen worden ist, und bis zu dem Tage, wo der Eine oder die Andere angeklagt worden ist, nicht aber bis zu dem Tage, wo das Verfahren über den Ehebruch eingeleitet wird. 8Ausserdem ist noch in dem Senatsbeschluss hinzugefügt worden, dass, wenn Mehrere Denselben angeklagt haben, für Den, der bei der Anklage des einen der Ehebrecher beharrt hat, auf den ersten Tag der Erhebung der Anklage Rücksicht genommen werde, und zwar dergestalt, dass der Ankläger sich nur nach seiner eigenen Anklageschrift richte, nicht nach der eines Andern. 9Wer eine Mannsperson oder eine Frau genothzüchtigt hat, kann ohne allen Zweifel, auch ohne dass die Bestimmung dieses Zeitraums statthätte, angeklagt werden, da es unstreitig ist, dass er eine öffentliche Gewaltthat verübe.