De adulteriis libri
Ex libro III
Ulp. lib. III. de Adulter. Dass auch Sclaven wegen Ehebruchs angeklagt werden können, unterliegt gar keinem Zweifel. Wem aber verboten ist, freie Menschen wegen Ehebruchs anzuklagen, der darf auch keinen Sclaven anklagen. Einem Rescripte des Divus Marcus zufolge kann aber der Herr auch wider seinen eigenen Sclaven Anklage erheben22Hier macht Jens. p. 501. die Bemerkung, dass der hier gemeinte Herr Andere nicht anklagen dürfe. Wenn der Nachsatz nicht auf eine generell zu verstehende Vorschrift zu schliessen berechtigte, möchte man dies nicht übel finden.. Demselben Rescripte zufolge liegt nun dem Herrn die Nothwendigkeit der Anklage wider seinen Sclaven ob; sonst kann sich die [anderweit] rechtmässigerweise verheirathete Frau einer Einrede bedienen33Die Glosse versteht, die Einrede, dass er den Sclaven zuerst habe anklagen müssen; hierauf bezieht sich auch das nun (igitur.).
Idem lib. III. de Adulter. Wenn der Ankläger verlangt hat, dass ein des Ehebruchs angeklagter Sclave zur peinlichen Frage gezogen werden solle, so befehlen die Richter, er möge gegenwärtig sein wollen, oder nicht, den Sclaven zu taxiren, und wenn dies geschehen, werden sie dem Angeber des Sclaven den Befehl ertheilen, eine gleichhohe Summe und dann noch einmal so viel Dem, welchem der Sclave gehört, zu erlegen44S. Joan. Matthaei Magni Rat. et Different. jur. civ. l. II. c. 9. (T. M. III. p. 307.. 1Wem wird aber diese Strafe erlegt, da das Gesetz Den namhaft macht, dem der Sclave gehört? — Ganz richtig sagen wir, dass auch der Käufer guten Glaubens, wenn er auch vom Nichteigenthümer gekauft hat, dennoch Derjenige sei, dem der Sclave gehört. 2Wer ferner einen Sclaven zum Unterpfande erhalten hat, den rechnen wir ebenfalls dazu, weil er ein Interesse daran haben wird, dass die peinliche Frage nicht statthabe. 3Auch wenn der Niessbrauch an dem Sclaven einem Andern gehört, muss die Taxe zwischen dem Herrn und dem Niessbraucher getheilt werden. 4Wenn ferner ein Sclave Mehreren gemeinschaftlich gehört, so muss die Taxe ebenfalls zwischen ihnen getheilt werden. 5Wenn ein Freier für einen Sclaven gehalten und torquirt wird, weil er sein Standesrecht selbst nicht kennt, so lässt es Caecilius zu, dass ihm eine analoge Klage wider Den ertheilt werde, der ihn wissentlich fälschlicherweise dazu gebracht hat, damit nicht die Chikane Dessen ungestraft bleibe, der einen freien Menschen wie einen Sclaven zur peinlichen Frage gebracht hat. 6Das Gesetz befiehlt die peinliche Frage über die Sclaven und Sclavinnen Dessen oder Deren, die in Untersuchung sind, oder der Eltern Beider, wenn ihnen dieselben von ihren Eltern zum Gebrauch übergeben worden seien. Divus Hadrianus hat aber an Cornelius Latinianus rescribirt, es können auch fremde Sclaven zur peinlichen Frage gezogen werden. 7Bei der peinlichen Frage wird die Gegenwart des Angeschuldigten oder der Angeschuldigten, des Freilassers derselben und Dessen, der das Verbrechen angegeben hat, erfodert, und den Freilassern die Befugniss, zu befragen, ertheilt. 8Auch derjenige Sclave, an dem ein Angeschuldigter den Niessbrauch gehabt hat, kann zur peinlichen Frage gezogen werden; denn wenn dieser auch nicht sein Sclave gewesen ist, so steht er doch in dessen Dienst, und bei der peinlichen Frage kommt es nicht blos auf die Eigenheit an, sondern vielmehr auf den Dienst. 9Auch wenn daher ein fremder Sclave dem Angeschuldigten im guten Glauben dient, kann man es zulässig finden, ihn peinlich zu vernehmen. 10Nicht minder kann der Sclave, dem die Freiheit fideicommissweise gewährt werden muss, oder dessen bedingte Freiheit zu erwarten steht, torquirt werden. 11Das Gesetz befiehlt, dass diejenigen Sclaven, welche dergestalt peinlich vernommen worden, öffentliche sein sollen. An einem uns55Dem accusator u. accusatus, Glosse. gemeinschaftlich gehörigen [Sclaven] überlassen wir also dem Fiscus die Hälfte, an einem uns alleingehörigen, an dem aber der Niessbrauch einem Andern zusteht, die blosse Eigenheit; von dem Sclaven, an dem der Angeschuldigte blos den Niessbrauch gehabt hat, fängt der Genuss des Niessbrauchs an öffentlich zu werden; einen fremden [im guten Glauben dienenden] Sclaven überlassen wir aber dem Fiscus nicht. Der Grund, dass die Sclaven öffentliche werden, ist der, damit sie ohne alle Scheu die Wahrheit sagen, und nicht, aus Furcht in die Botmässigkeit der Angeschuldigten zurückzukehren, bei der peinlichen Frage hartnäckig bleiben. 12Sie werden jedoch nicht eher öffentliche, als bis sie wirklich peinlich vernommen worden sind. 13Uebrigens werden sie auch dann öffentlich, wenn sie verneinend ausgesagt haben; denn der Grund ist immer noch derselbe, damit sie nemlich nicht, in der Voraussetzung, unter die Botmässigkeit ihrer Herren zurückzukehren, wenn sie verneinend ausgesagt hätten, in der Hoffnung, sich ein Verdienst zu erwerben, bei der Lüge beharren. 14Auch des Anklägers Sclaven werden, wenn sie peinlich vernommen worden, öffenliche; auch diese nemlich müssen mit allem Rechte aus seiner Herrschaft treten, damit sie keine Lügen aussagen. Dritten gehörige Sclaven haben aber Keinen, den sie begünstigen sollten. 15Wenn ein Angeschuldigter oder eine Angeschuldigte freigesprochen worden sind, so wollte das Gesetz, solle durch die Richter der Schade geschätzt werden, [die Sclaven] mögen gestorben sein, und zwar dann so viel an Gelde, als sie vor der peinlichen Frage werth gewesen, oder leben, und dann so viel, als ihnen Schaden zugefügt oder geschehen ist. 16Es ist zu bemerken, dass im neunten Hauptstück vorgeschrieben ist, wenn ein Sclave des Ehebruchs angeklagt werde, und der Ankläger wolle, dass er peinlich vernommen werden solle, dem Herrn der doppelte Werth erlegt werde66S. l. 27. pr. vorher., aber hier der einfache.
Ulp. lib. III. de Adulter. Das Maass der peinlichen Frage muss vom Ermessen des Richters abhängen; er muss sie daher [insoweit] stattfinden lassen, dass der Sclave sowohl für seine Unschuld als die Strafe erhalten wird77Ich bin in diesem Gesetz zweimal vom Text zur Flor. abgewichen..