De adulteriis libri
Ex libro II
Ulp. lib. II. de Adulter. Wer in einem öffentlichen Verfahren verurtheilt worden ist, der hat das Recht der Anklage nicht, ausser um den Tod seiner Kinder oder Freilasser in einem solchen, oder seine eigene Sache zu verfolgen. Auch den mit dem Flecken der Chikane Behafteten ist das Anklagerecht entzogen worden, ferner Denen, die zum Kampfe mit den wilden Thieren auf den Kampfplatz gelassen worden, und welche die Schauspielerkunst oder Hurenwirthschaft getrieben haben, wer in einem öffentlichen Verfahren als der Prävarication oder wissentlich falschen Anklage schuldig erkannt, und wer wegen Aunahme von Geld zur Erhebung einer Anklage oder Händel anzuspinnen verurtheilt worden ist.
Ulp. lib. III. de Adulter. Sobald also der Vater den Ehemann nicht entweder der Infamie beschuldigt, oder darthut, dass er vielmehr mit der Ehefrau in heimlichem Einverständniss sei, als aus vollem Herzen Anklage erhebe, wird er demselben nachgesetzt werden.
Idem lib. II. de Adulter. Wenn keine Ehefrau, sondern eine Concubine einen Ehebruch begangen hat, so wird man sie zwar nicht vermöge ehemännlichen Rechtes anklagen können, da sie nicht Ehefrau war, allein vermöge des Rechts, das jedem Dritten zusteht, sie anzuklagen, ist kein Hinderniss vorhanden, vorausgesetzt, dass es eine solche Frauensperson gewesen, die dadurch, dass sie den Concubinat einging, den Namen einer Matrone nicht verlor, z. B. eine Freigelassene, die ihres Freilassers Concubine ward. 1Ob übrigens die Gattin eine rechtmässige oder eine unrechtmässige11S. Pet. Perennon. Animadv. l. I. c. 9. (T. O. I. 602.), Zimmerm R.Gesch. Bd. 1. S. 500. ff. gewesen, ist einerlei, der Mann wird Anklage erheben können; denn dieses Gesetz betrifft, wie Sextus Caecilius sagt, alle Ehen, und er führt dabei folgende Worte Homers an: Nicht die Atreiden allein von allen sterblichen Menschen Lieben die Gattinnen. 2Auch rücksichtlich derjenigen Ehefrau kann der Ehemann den Ehebruch rächen, die eine Hure gewesen, obwohl wenn sie Wittwe geworden, eine Schwächung ihrer ungestraft geschieht. 3Divus Severus und Divus Antoninus haben rescribirt, dass ebendasselbe auch von der Verlobten gelte, weil weder eine Ehe, sie sei von welcher Art da wolle, noch die Hoffnung auf eine Ehe verletzt werden darf. 4Selbst wenn die Gattin eine solche ist, mit der Blutschande begangen worden, oder eine solche, die man zwar in der Absicht, sie zur Gattin zu haben, hat, die aber nicht Ehefrau sein kann, gilt als Regel, dass man sie zwar nicht vermöge Rechtes als Ehemann, wohl aber zufolge des jedem Dritten zustehenden Rechtes anklagen könne. 5Der Richter in einer Untersuchung wegen Ehebruchs muss sein Augenmerk bei der Untersuchung darauf richten, ob der Ehemann selbst sittlich lebend dem moralischen Charakter seiner Frau mit einem guten Vorbilde vorangegangen ist? Denn es scheint höchst unbillig zu sein, dass der Mann zwar von der Frau solle Züchtigkeit verlangen können, aber selbst sie nicht zu befolgen nöthig habe; dieser Umstand kann auch zu des Mannes Verurtheilung Veranlassung geben, jedoch keineswegs zur gegenseitigen Aufhebung des Verbrechens zwischen Beiden. 6Wer seine Ehefrau anklagen will, und behauptet, sie habe einen Ehebruch begangen, bevor er sie geheirathet, der wird die Anklage nicht vermöge Rechtes als Ehemann erheben können, weil sie den Ehebruch nicht begangen hat, so lange sie an ihn verheirathet war. Dies gilt auch von einer Concubine, die Jemand nachher zur Frau genommen, oder von einer Haustochter, in deren eheliche Verbindung der Vater erst nachher gewilligt hat. 7Wer seine Frau eines Ehebruchs während der Zeit beschuldigt, dass er sich in feindlicher Gefangenschaft befunden, von dem lässt sich billiger behaupten, dass er sie vermöge seines Rechtes als Ehemann anklagen dürfe. Der Ehemann wird aber den Ehebruch nur dann rächen dürfen, wenn ihr nicht von den Feinden Gewalt angethan worden ist; die Frau nemlich, welcher Gewalt angethan worden, kann nicht wegen Schwächung oder Ehebruchs verurtheilt werden. 8Wenn eine Frauensperson unter zwölf Jahren heimgeführt22S. l. 9. D. de spons. Wenn eine Ehe mit einer Person unter zwölf Jahren eingegangen worden war, in Folge vorausgegangenen Verlöbnisses, so dauert dieses letztere Verhältniss fort, wenn sich die Braut auch in des Bräutigams Hause als Verehlichte befunden hat. Denn die volle rechtliche Ehe tritt erst mit den Jahren der Mannbarkeit des Weibes ein, wenn sie auch der Form nach früher geschlossen ist. worden, und einen Ehebruch begangen, kurz darauf aber bei ihrem [Manne] das gehörige Alter erreicht, und angefangen hat, Ehefrau zu sein, so wird sie wegen des Ehebruchs, den sie, bevor sie wirklich Ehefrau geworden, noch im jüngern Alter begangen, nicht vermöge ehemännlichen Rechts angeklagt werden können, wohl aber als Verlobte aus dem obenerwähnten Rescripte des Divus Severus. 9Ist aber eine Frau verstossen, jedoch kurz darnach wiederaufgenommen worden, so fragt sich, ob, als wenn dieselbe Ehe nicht fortdauere, sondern eine neue anfange, sie wegen des in erster Ehe begangenen Verbrechens angeklagt werden könne? — Ich glaube, nicht; denn dadurch, dass er die Frau wiederannahm, verwischte er die Vergehungen in der frühern Ehe. 10Das Nemliche ist Regel, wenn Jemand Diejenige wegen Schwächung anklagen will, die er nachher zur Frau genommen hat; denn er klagt den moralischen Lebenswandel zu spät an, dem er dadurch, dass er sie zur Frau nahm, seine Billigung ertheilte.
Ulp. lib. II. de Adulter. Wenn ein Ehemann in einem Staatsamte ist, kann ihm der Vater da zuvorkommen? — Dies darf nicht statthaben, und Pomponius glaubt, es müsse als Regel aufgestellt werden, dass, so lange der Mann im Amte ist, auch des Vaters Anklage verhindert werden müsse, damit nicht dem Manne sein Recht entzogen werde, was er mit ihm in ganz gleicher Art hat; es wird also dem Vater die sechzigtägige Frist nicht verstreichen, da er keine Anklage erheben kann. 1Im siebenten Capitel des Julischen Gesetzes über den Ehebruch heisst es so: Es soll Niemand Denjenigen in Anklagestand versetzen33Referre, s. Briss. wohl zu unterscheiden von deferre, s. Des. Herald. de rer. jud. auct. l. I. c. 9. (T. O. II. p. 1131.), der zu der Zeit, ohne dass ihn desfalls ein Vorwurf träfe, in Staatsgeschäften abwesend sein wird; denn es hat unbillig geschienen, den in Staatsgeschäften Abwesenden in Anklagestand zu versetzen, während er im Dienste des Staats beschäftigt ist. 2Sehr wesentlich ist der Zusatz, ohne dass ihn desfalls ein Vorwurf träfe; denn wer es zur Vermeidung der Untersuchung bewirkt hat, dass er in Staatsgeschäften abwesend war, dem nützt diese List nichts. 3Wer hingegen zwar anwesend ist, aber an Stelle eines Abwesenden gehalten wird, z. B. wer unter der städtischen Wache oder Garnison dient, der kann angeklagt werden, denn er braucht sich nicht weiter zu bemühen, um sich zu stellen. 4Es gilt hier als allgemeine Regel, dass nur die Abwesenheit Derer entschuldigt werde, die in Staatsgeschäften sich in einer andern Provinz befinden, als wo sie angeklagt werden. Wer daher in der Provinz, wo er sich aufhält, einen Ehebruch begangen hat, kann angeklagt werden, es müsste denn eine Person sein, die nicht unter der Gerichtsbarkeit des Präsidenten seht. 5Wenn Vater und Ehemann sich geweigert haben, innerhalb des sechzigsten Tages Anklage zu erheben, fängt dann der Fristlauf für Dritte sofort an? Pomponius war der Erste, welcher glaubte, dass ein Dritter dann sogleich zur Anklage gelassen werden könne, sobald jene sich geweigert haben. Ich glaube dem beistimmen zu müssen; denn richtiger ist es zu sagen, dass Der, welcher sich geweigert hat, Anklage zu erheben, nachher nicht weiter gehört werden dürfe. 6Das Julische Gesetz über den Ehebruch verbietet namentlich einigen Personen, des Ehebruchs wegen Anklage zu erheben, z. B. wer noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt ist; denn wer noch nicht im kräftigen Alter steht, der erscheint als kein tauglicher Ankläger. Dies ist richtig, sobald er nicht die Beschimpfung seiner eigenen Ehe verfolgt; will er nemlich seine ehelichen Rechte rächen, so wird er dennoch gehört werden, wenn er auch nur vermöge des Rechtes eines Dritten zur Anklage schreiten kann; denn wer eine ihm selbst widerfahrene Beschimpfung rächen will, dem wird keine Einrede entgegengesetzt. Wer freilich in jugendlichem Leichtsinn, oder der Hitze seines Alters mit einer solchen Anklage aufgetreten ist, dem wird die Strafe wissentlich falscher Anklage so leicht nicht auferlegt werden. Als jünger denn fünfundzwanzig Jahr wird auch Der betrachtet, der im fünfundzwanzigsten Jahre steht. 7Die Einreden, welche den Anklägern wegen Ehebruchs entgegengestellt zu werden pflegen, werden in der Regel, bevor Jemand in Anklagestand versetzt wird, erörtert; sobald er aber einmal darin versetzt worden ist, kann er keine Einrede weiter entgegenstellen. 8Wenn eine Frau im Witwenstande bleibt, so beruht es in des Anklägers Belieben, mit wem er den Anfang machen will, ob mit dem Ehebrecher, oder der Ehebrecherin. 9Wer einen Ehebrecher und eine Ehebrecherin zugleich angeklagt hat, der handelt ungültig, und wird, als wenn er Keinen angeklagt habe, wiederum den Anfang machen können, mit wem er will, weil seine erste Anklage eine ungültige Handlung war.
Ulp. lib. II. de Adulter. Wenn zufolge Senatsbeschlusses eine öffentliche Niederschlagung eintritt, wie es entweder wegen eines freudigen Ereignisses, oder zu Ehren des kaiserlichen Hauses, oder aus irgend einer Ursache, deren wegen der Senat eine Niederschlagung für die Anklagen für zulässig gehalten, und [der Ankläger] binnen der vorgeschriebenen dreissigtägigen Frist die Anklage nicht wiederholt hat, so fällt der Turpillianische Senatsbeschluss weg; denn es erscheint Derjenige nicht als Absteher, wer einen der Anklage enthobenen Angeklagten nicht [von Neuem] anklagt, und der Angeklagte wird durch den Eintritt einer öffentlichen Niederschlagung entbunden.