De adulteriis libri
Ex libro I
Ulp. lib. I. de Adulter. Dieses Gesetz hat Divus Augustus gegeben.
Ulp. lib. I. de Adulter. Die folgenden Worte des Gesetzes: es soll Niemand fernerhin wissentlich mit Arglist eine Schwächung oder einen Ehebruch begehen, betreffen sowohl den Ueberreder, als Den, der die Schwächung oder den Ehebruch begangen hat.
Ulp. lib. I. de Adulter. Wer seiner Frau einen Scheidebrief geschickt hat, kann ihr Anzeige machen, dass sie den Sejus nicht heirathen möge, und wenn er dies gethan, so kann er bei ihr den Anfang machen.
Ulp. lib. I. de Adulter. Hieraus folgt, dass [alsdann] weder der Vater noch der Grossvater sie tödten kann. Und das mit Recht, denn wer nicht eigenen Rechtens ist, kann nicht so betrachtet werden, als habe er sie in seiner Gewalt.
Ulp. lib. I. de Adulter. Die Worte des Gesetzes: Wenn er den Ehebrecher auf der Tochter ergriffen hat, stehen nicht müssig da; denn es wollte, dass diese Befugniss dem Vater nur dann zustehen solle, wenn er die Tochter mit dem Ehebrecher auf der Schandthat selbst betrifft. Auch ist Labeo der Meinung, und Pomponius schreibt es ebenfalls, dass [nur] der im Beischlaf selbst Ergriffene getödtet werden dürfe. Das ist es, was Solon und Draco nennen, ἐν ἔργῳ (auf der That). 1Es genügt übrigens, wenn er sie in dem Augenblick in seiner Gewalt hat, wo er sie tödtet, nicht wo er sie verheirathete; denn man denke nur an den Fall, dass sie nachher in seine Gewalt zurückgetreten sei. 2Es wird also dem Vater nicht überall, wo er sie ergriffen hat, gestattet, sie zu tödten, sondern nur in seinem Hause, oder in dem seines Schwiegersohnes; als Grund wird der Umstand angegeben, dass der Gesetzgeber es für eine grössere Injurie gehalten, dass die Tochter gewagt habe, den Ehebrecher in des Vaters oder Ehemannes Haus einzuführen. 3Wenn aber der Vater wo anders wohnt, und ein anderes Haus besitzt, worin er nicht wohnt, so wird er die da, wo er nicht wohnt, ergriffene Tochter nicht tödten können. 4Die Worte des Gesetzes: auf der Stelle seine Tochter tödte, sind so zu verstehen, dass er nicht heute den Ehebrecher tödte, und es sich vorbehalte und dann auch nach mehreren Tagen die Tochter tödte, oder umgekehrt; denn er muss Beide gewissermaassen mit einem Schlag und auf einmal tödten, in gleich grosser Entrüstung wider Beide. Hat er [die Flucht der Tochter] nicht begünstigt11Affectavit. Glosse., sondern ist sie, während er den Ehebrecher tödtet, entflohen, und nach Verlauf mehrerer Stunden vom Vater ergriffen worden, da er sie verfolgte, so wird annommen, er habe sie auf der Stelle getödtet.
Ulp. lib. I. de Adulter. Einen ungehorsamen Sohn22Inauditus; die Glosse erklärt ungenügend suppositus; die Ansicht des Budaeus l. l. p. 36. nach der spätern Glosse und Bartol. dass es soviel sei, als non accusatus, non convictus dürfte auch falsch sein, obwohl Cujac. Obs. IV. 12. ihm folgt, Joann. Solorzani de parric. crim. Lib. II. cap. 8. (T. O. V. p. 1070.) und vor ihm scon Eduard. Calderae Var. lection. Lib. I. c. 3. (T. M. III. 629.) erklären inauditus (nach der Basil. LX. 39.) vielmehr für ungehorsam. darf der Vater nicht tödten, sondern er muss ihn vor dem Präfecten oder Provinzialpräsidententen anklagen.
Ulp. lib. I. de Adulter. Die Strafe des Cassendiebstahls ist die Untersagung von Wasser und Feuer, an deren Stelle heutzutage Deportation getreten ist. Wer in diesem Zustand versetzt wird, der verliert ferner, wie alle seine vorherigen Rechte, auch sein Vermögen.