De adulteriis libri
Ex libro I
Ulp. lib. I. de Adulter. Dieses Gesetz hat Divus Augustus gegeben.
Ulp. lib. I. de Adulter. Die folgenden Worte des Gesetzes: es soll Niemand fernerhin wissentlich mit Arglist eine Schwächung oder einen Ehebruch begehen, betreffen sowohl den Ueberreder, als Den, der die Schwächung oder den Ehebruch begangen hat.
Ulp. lib. I. de Adulter. Wer seiner Frau einen Scheidebrief geschickt hat, kann ihr Anzeige machen, dass sie den Sejus nicht heirathen möge, und wenn er dies gethan, so kann er bei ihr den Anfang machen.
Ulp. lib. I. de Adulter. Hieraus folgt, dass [alsdann] weder der Vater noch der Grossvater sie tödten kann. Und das mit Recht, denn wer nicht eigenen Rechtens ist, kann nicht so betrachtet werden, als habe er sie in seiner Gewalt.
Ulp. lib. I. de Adulter. Die Worte des Gesetzes: Wenn er den Ehebrecher auf der Tochter ergriffen hat, stehen nicht müssig da; denn es wollte, dass diese Befugniss dem Vater nur dann zustehen solle, wenn er die Tochter mit dem Ehebrecher auf der Schandthat selbst betrifft. Auch ist Labeo der Meinung, und Pomponius schreibt es ebenfalls, dass [nur] der im Beischlaf selbst Ergriffene getödtet werden dürfe. Das ist es, was Solon und Draco nennen, ἐν ἔργῳ (auf der That). 1Es genügt übrigens, wenn er sie in dem Augenblick in seiner Gewalt hat, wo er sie tödtet, nicht wo er sie verheirathete; denn man denke nur an den Fall, dass sie nachher in seine Gewalt zurückgetreten sei. 2Es wird also dem Vater nicht überall, wo er sie ergriffen hat, gestattet, sie zu tödten, sondern nur in seinem Hause, oder in dem seines Schwiegersohnes; als Grund wird der Umstand angegeben, dass der Gesetzgeber es für eine grössere Injurie gehalten, dass die Tochter gewagt habe, den Ehebrecher in des Vaters oder Ehemannes Haus einzuführen. 3Wenn aber der Vater wo anders wohnt, und ein anderes Haus besitzt, worin er nicht wohnt, so wird er die da, wo er nicht wohnt, ergriffene Tochter nicht tödten können. 4Die Worte des Gesetzes: auf der Stelle seine Tochter tödte, sind so zu verstehen, dass er nicht heute den Ehebrecher tödte, und es sich vorbehalte und dann auch nach mehreren Tagen die Tochter tödte, oder umgekehrt; denn er muss Beide gewissermaassen mit einem Schlag und auf einmal tödten, in gleich grosser Entrüstung wider Beide. Hat er [die Flucht der Tochter] nicht begünstigt11Affectavit. Glosse., sondern ist sie, während er den Ehebrecher tödtet, entflohen, und nach Verlauf mehrerer Stunden vom Vater ergriffen worden, da er sie verfolgte, so wird annommen, er habe sie auf der Stelle getödtet.
Ulp. lib. I. de Adulter. Einen ungehorsamen Sohn22Inauditus; die Glosse erklärt ungenügend suppositus; die Ansicht des Budaeus l. l. p. 36. nach der spätern Glosse und Bartol. dass es soviel sei, als non accusatus, non convictus dürfte auch falsch sein, obwohl Cujac. Obs. IV. 12. ihm folgt, Joann. Solorzani de parric. crim. Lib. II. cap. 8. (T. O. V. p. 1070.) und vor ihm scon Eduard. Calderae Var. lection. Lib. I. c. 3. (T. M. III. 629.) erklären inauditus (nach der Basil. LX. 39.) vielmehr für ungehorsam. darf der Vater nicht tödten, sondern er muss ihn vor dem Präfecten oder Provinzialpräsidententen anklagen.
Ulp. lib. I. de Adulter. Die Strafe des Cassendiebstahls ist die Untersagung von Wasser und Feuer, an deren Stelle heutzutage Deportation getreten ist. Wer in diesem Zustand versetzt wird, der verliert ferner, wie alle seine vorherigen Rechte, auch sein Vermögen.
Ex libro II
Ulp. lib. II. de Adulter. Wer in einem öffentlichen Verfahren verurtheilt worden ist, der hat das Recht der Anklage nicht, ausser um den Tod seiner Kinder oder Freilasser in einem solchen, oder seine eigene Sache zu verfolgen. Auch den mit dem Flecken der Chikane Behafteten ist das Anklagerecht entzogen worden, ferner Denen, die zum Kampfe mit den wilden Thieren auf den Kampfplatz gelassen worden, und welche die Schauspielerkunst oder Hurenwirthschaft getrieben haben, wer in einem öffentlichen Verfahren als der Prävarication oder wissentlich falschen Anklage schuldig erkannt, und wer wegen Aunahme von Geld zur Erhebung einer Anklage oder Händel anzuspinnen verurtheilt worden ist.
Ulp. lib. III. de Adulter. Sobald also der Vater den Ehemann nicht entweder der Infamie beschuldigt, oder darthut, dass er vielmehr mit der Ehefrau in heimlichem Einverständniss sei, als aus vollem Herzen Anklage erhebe, wird er demselben nachgesetzt werden.
Idem lib. II. de Adulter. Wenn keine Ehefrau, sondern eine Concubine einen Ehebruch begangen hat, so wird man sie zwar nicht vermöge ehemännlichen Rechtes anklagen können, da sie nicht Ehefrau war, allein vermöge des Rechts, das jedem Dritten zusteht, sie anzuklagen, ist kein Hinderniss vorhanden, vorausgesetzt, dass es eine solche Frauensperson gewesen, die dadurch, dass sie den Concubinat einging, den Namen einer Matrone nicht verlor, z. B. eine Freigelassene, die ihres Freilassers Concubine ward. 1Ob übrigens die Gattin eine rechtmässige oder eine unrechtmässige44S. Pet. Perennon. Animadv. l. I. c. 9. (T. O. I. 602.), Zimmerm R.Gesch. Bd. 1. S. 500. ff. gewesen, ist einerlei, der Mann wird Anklage erheben können; denn dieses Gesetz betrifft, wie Sextus Caecilius sagt, alle Ehen, und er führt dabei folgende Worte Homers an: Nicht die Atreiden allein von allen sterblichen Menschen Lieben die Gattinnen. 2Auch rücksichtlich derjenigen Ehefrau kann der Ehemann den Ehebruch rächen, die eine Hure gewesen, obwohl wenn sie Wittwe geworden, eine Schwächung ihrer ungestraft geschieht. 3Divus Severus und Divus Antoninus haben rescribirt, dass ebendasselbe auch von der Verlobten gelte, weil weder eine Ehe, sie sei von welcher Art da wolle, noch die Hoffnung auf eine Ehe verletzt werden darf. 4Selbst wenn die Gattin eine solche ist, mit der Blutschande begangen worden, oder eine solche, die man zwar in der Absicht, sie zur Gattin zu haben, hat, die aber nicht Ehefrau sein kann, gilt als Regel, dass man sie zwar nicht vermöge Rechtes als Ehemann, wohl aber zufolge des jedem Dritten zustehenden Rechtes anklagen könne. 5Der Richter in einer Untersuchung wegen Ehebruchs muss sein Augenmerk bei der Untersuchung darauf richten, ob der Ehemann selbst sittlich lebend dem moralischen Charakter seiner Frau mit einem guten Vorbilde vorangegangen ist? Denn es scheint höchst unbillig zu sein, dass der Mann zwar von der Frau solle Züchtigkeit verlangen können, aber selbst sie nicht zu befolgen nöthig habe; dieser Umstand kann auch zu des Mannes Verurtheilung Veranlassung geben, jedoch keineswegs zur gegenseitigen Aufhebung des Verbrechens zwischen Beiden. 6Wer seine Ehefrau anklagen will, und behauptet, sie habe einen Ehebruch begangen, bevor er sie geheirathet, der wird die Anklage nicht vermöge Rechtes als Ehemann erheben können, weil sie den Ehebruch nicht begangen hat, so lange sie an ihn verheirathet war. Dies gilt auch von einer Concubine, die Jemand nachher zur Frau genommen, oder von einer Haustochter, in deren eheliche Verbindung der Vater erst nachher gewilligt hat. 7Wer seine Frau eines Ehebruchs während der Zeit beschuldigt, dass er sich in feindlicher Gefangenschaft befunden, von dem lässt sich billiger behaupten, dass er sie vermöge seines Rechtes als Ehemann anklagen dürfe. Der Ehemann wird aber den Ehebruch nur dann rächen dürfen, wenn ihr nicht von den Feinden Gewalt angethan worden ist; die Frau nemlich, welcher Gewalt angethan worden, kann nicht wegen Schwächung oder Ehebruchs verurtheilt werden. 8Wenn eine Frauensperson unter zwölf Jahren heimgeführt55S. l. 9. D. de spons. Wenn eine Ehe mit einer Person unter zwölf Jahren eingegangen worden war, in Folge vorausgegangenen Verlöbnisses, so dauert dieses letztere Verhältniss fort, wenn sich die Braut auch in des Bräutigams Hause als Verehlichte befunden hat. Denn die volle rechtliche Ehe tritt erst mit den Jahren der Mannbarkeit des Weibes ein, wenn sie auch der Form nach früher geschlossen ist. worden, und einen Ehebruch begangen, kurz darauf aber bei ihrem [Manne] das gehörige Alter erreicht, und angefangen hat, Ehefrau zu sein, so wird sie wegen des Ehebruchs, den sie, bevor sie wirklich Ehefrau geworden, noch im jüngern Alter begangen, nicht vermöge ehemännlichen Rechts angeklagt werden können, wohl aber als Verlobte aus dem obenerwähnten Rescripte des Divus Severus. 9Ist aber eine Frau verstossen, jedoch kurz darnach wiederaufgenommen worden, so fragt sich, ob, als wenn dieselbe Ehe nicht fortdauere, sondern eine neue anfange, sie wegen des in erster Ehe begangenen Verbrechens angeklagt werden könne? — Ich glaube, nicht; denn dadurch, dass er die Frau wiederannahm, verwischte er die Vergehungen in der frühern Ehe. 10Das Nemliche ist Regel, wenn Jemand Diejenige wegen Schwächung anklagen will, die er nachher zur Frau genommen hat; denn er klagt den moralischen Lebenswandel zu spät an, dem er dadurch, dass er sie zur Frau nahm, seine Billigung ertheilte.
Ulp. lib. II. de Adulter. Wenn ein Ehemann in einem Staatsamte ist, kann ihm der Vater da zuvorkommen? — Dies darf nicht statthaben, und Pomponius glaubt, es müsse als Regel aufgestellt werden, dass, so lange der Mann im Amte ist, auch des Vaters Anklage verhindert werden müsse, damit nicht dem Manne sein Recht entzogen werde, was er mit ihm in ganz gleicher Art hat; es wird also dem Vater die sechzigtägige Frist nicht verstreichen, da er keine Anklage erheben kann. 1Im siebenten Capitel des Julischen Gesetzes über den Ehebruch heisst es so: Es soll Niemand Denjenigen in Anklagestand versetzen66Referre, s. Briss. wohl zu unterscheiden von deferre, s. Des. Herald. de rer. jud. auct. l. I. c. 9. (T. O. II. p. 1131.), der zu der Zeit, ohne dass ihn desfalls ein Vorwurf träfe, in Staatsgeschäften abwesend sein wird; denn es hat unbillig geschienen, den in Staatsgeschäften Abwesenden in Anklagestand zu versetzen, während er im Dienste des Staats beschäftigt ist. 2Sehr wesentlich ist der Zusatz, ohne dass ihn desfalls ein Vorwurf träfe; denn wer es zur Vermeidung der Untersuchung bewirkt hat, dass er in Staatsgeschäften abwesend war, dem nützt diese List nichts. 3Wer hingegen zwar anwesend ist, aber an Stelle eines Abwesenden gehalten wird, z. B. wer unter der städtischen Wache oder Garnison dient, der kann angeklagt werden, denn er braucht sich nicht weiter zu bemühen, um sich zu stellen. 4Es gilt hier als allgemeine Regel, dass nur die Abwesenheit Derer entschuldigt werde, die in Staatsgeschäften sich in einer andern Provinz befinden, als wo sie angeklagt werden. Wer daher in der Provinz, wo er sich aufhält, einen Ehebruch begangen hat, kann angeklagt werden, es müsste denn eine Person sein, die nicht unter der Gerichtsbarkeit des Präsidenten seht. 5Wenn Vater und Ehemann sich geweigert haben, innerhalb des sechzigsten Tages Anklage zu erheben, fängt dann der Fristlauf für Dritte sofort an? Pomponius war der Erste, welcher glaubte, dass ein Dritter dann sogleich zur Anklage gelassen werden könne, sobald jene sich geweigert haben. Ich glaube dem beistimmen zu müssen; denn richtiger ist es zu sagen, dass Der, welcher sich geweigert hat, Anklage zu erheben, nachher nicht weiter gehört werden dürfe. 6Das Julische Gesetz über den Ehebruch verbietet namentlich einigen Personen, des Ehebruchs wegen Anklage zu erheben, z. B. wer noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt ist; denn wer noch nicht im kräftigen Alter steht, der erscheint als kein tauglicher Ankläger. Dies ist richtig, sobald er nicht die Beschimpfung seiner eigenen Ehe verfolgt; will er nemlich seine ehelichen Rechte rächen, so wird er dennoch gehört werden, wenn er auch nur vermöge des Rechtes eines Dritten zur Anklage schreiten kann; denn wer eine ihm selbst widerfahrene Beschimpfung rächen will, dem wird keine Einrede entgegengesetzt. Wer freilich in jugendlichem Leichtsinn, oder der Hitze seines Alters mit einer solchen Anklage aufgetreten ist, dem wird die Strafe wissentlich falscher Anklage so leicht nicht auferlegt werden. Als jünger denn fünfundzwanzig Jahr wird auch Der betrachtet, der im fünfundzwanzigsten Jahre steht. 7Die Einreden, welche den Anklägern wegen Ehebruchs entgegengestellt zu werden pflegen, werden in der Regel, bevor Jemand in Anklagestand versetzt wird, erörtert; sobald er aber einmal darin versetzt worden ist, kann er keine Einrede weiter entgegenstellen. 8Wenn eine Frau im Witwenstande bleibt, so beruht es in des Anklägers Belieben, mit wem er den Anfang machen will, ob mit dem Ehebrecher, oder der Ehebrecherin. 9Wer einen Ehebrecher und eine Ehebrecherin zugleich angeklagt hat, der handelt ungültig, und wird, als wenn er Keinen angeklagt habe, wiederum den Anfang machen können, mit wem er will, weil seine erste Anklage eine ungültige Handlung war.
Ulp. lib. II. de Adulter. Wenn zufolge Senatsbeschlusses eine öffentliche Niederschlagung eintritt, wie es entweder wegen eines freudigen Ereignisses, oder zu Ehren des kaiserlichen Hauses, oder aus irgend einer Ursache, deren wegen der Senat eine Niederschlagung für die Anklagen für zulässig gehalten, und [der Ankläger] binnen der vorgeschriebenen dreissigtägigen Frist die Anklage nicht wiederholt hat, so fällt der Turpillianische Senatsbeschluss weg; denn es erscheint Derjenige nicht als Absteher, wer einen der Anklage enthobenen Angeklagten nicht [von Neuem] anklagt, und der Angeklagte wird durch den Eintritt einer öffentlichen Niederschlagung entbunden.
Ex libro III
Ulp. lib. III. de Adulter. Dass auch Sclaven wegen Ehebruchs angeklagt werden können, unterliegt gar keinem Zweifel. Wem aber verboten ist, freie Menschen wegen Ehebruchs anzuklagen, der darf auch keinen Sclaven anklagen. Einem Rescripte des Divus Marcus zufolge kann aber der Herr auch wider seinen eigenen Sclaven Anklage erheben88Hier macht Jens. p. 501. die Bemerkung, dass der hier gemeinte Herr Andere nicht anklagen dürfe. Wenn der Nachsatz nicht auf eine generell zu verstehende Vorschrift zu schliessen berechtigte, möchte man dies nicht übel finden.. Demselben Rescripte zufolge liegt nun dem Herrn die Nothwendigkeit der Anklage wider seinen Sclaven ob; sonst kann sich die [anderweit] rechtmässigerweise verheirathete Frau einer Einrede bedienen99Die Glosse versteht, die Einrede, dass er den Sclaven zuerst habe anklagen müssen; hierauf bezieht sich auch das nun (igitur.).
Idem lib. III. de Adulter. Wenn der Ankläger verlangt hat, dass ein des Ehebruchs angeklagter Sclave zur peinlichen Frage gezogen werden solle, so befehlen die Richter, er möge gegenwärtig sein wollen, oder nicht, den Sclaven zu taxiren, und wenn dies geschehen, werden sie dem Angeber des Sclaven den Befehl ertheilen, eine gleichhohe Summe und dann noch einmal so viel Dem, welchem der Sclave gehört, zu erlegen1010S. Joan. Matthaei Magni Rat. et Different. jur. civ. l. II. c. 9. (T. M. III. p. 307.. 1Wem wird aber diese Strafe erlegt, da das Gesetz Den namhaft macht, dem der Sclave gehört? — Ganz richtig sagen wir, dass auch der Käufer guten Glaubens, wenn er auch vom Nichteigenthümer gekauft hat, dennoch Derjenige sei, dem der Sclave gehört. 2Wer ferner einen Sclaven zum Unterpfande erhalten hat, den rechnen wir ebenfalls dazu, weil er ein Interesse daran haben wird, dass die peinliche Frage nicht statthabe. 3Auch wenn der Niessbrauch an dem Sclaven einem Andern gehört, muss die Taxe zwischen dem Herrn und dem Niessbraucher getheilt werden. 4Wenn ferner ein Sclave Mehreren gemeinschaftlich gehört, so muss die Taxe ebenfalls zwischen ihnen getheilt werden. 5Wenn ein Freier für einen Sclaven gehalten und torquirt wird, weil er sein Standesrecht selbst nicht kennt, so lässt es Caecilius zu, dass ihm eine analoge Klage wider Den ertheilt werde, der ihn wissentlich fälschlicherweise dazu gebracht hat, damit nicht die Chikane Dessen ungestraft bleibe, der einen freien Menschen wie einen Sclaven zur peinlichen Frage gebracht hat. 6Das Gesetz befiehlt die peinliche Frage über die Sclaven und Sclavinnen Dessen oder Deren, die in Untersuchung sind, oder der Eltern Beider, wenn ihnen dieselben von ihren Eltern zum Gebrauch übergeben worden seien. Divus Hadrianus hat aber an Cornelius Latinianus rescribirt, es können auch fremde Sclaven zur peinlichen Frage gezogen werden. 7Bei der peinlichen Frage wird die Gegenwart des Angeschuldigten oder der Angeschuldigten, des Freilassers derselben und Dessen, der das Verbrechen angegeben hat, erfodert, und den Freilassern die Befugniss, zu befragen, ertheilt. 8Auch derjenige Sclave, an dem ein Angeschuldigter den Niessbrauch gehabt hat, kann zur peinlichen Frage gezogen werden; denn wenn dieser auch nicht sein Sclave gewesen ist, so steht er doch in dessen Dienst, und bei der peinlichen Frage kommt es nicht blos auf die Eigenheit an, sondern vielmehr auf den Dienst. 9Auch wenn daher ein fremder Sclave dem Angeschuldigten im guten Glauben dient, kann man es zulässig finden, ihn peinlich zu vernehmen. 10Nicht minder kann der Sclave, dem die Freiheit fideicommissweise gewährt werden muss, oder dessen bedingte Freiheit zu erwarten steht, torquirt werden. 11Das Gesetz befiehlt, dass diejenigen Sclaven, welche dergestalt peinlich vernommen worden, öffentliche sein sollen. An einem uns1111Dem accusator u. accusatus, Glosse. gemeinschaftlich gehörigen [Sclaven] überlassen wir also dem Fiscus die Hälfte, an einem uns alleingehörigen, an dem aber der Niessbrauch einem Andern zusteht, die blosse Eigenheit; von dem Sclaven, an dem der Angeschuldigte blos den Niessbrauch gehabt hat, fängt der Genuss des Niessbrauchs an öffentlich zu werden; einen fremden [im guten Glauben dienenden] Sclaven überlassen wir aber dem Fiscus nicht. Der Grund, dass die Sclaven öffentliche werden, ist der, damit sie ohne alle Scheu die Wahrheit sagen, und nicht, aus Furcht in die Botmässigkeit der Angeschuldigten zurückzukehren, bei der peinlichen Frage hartnäckig bleiben. 12Sie werden jedoch nicht eher öffentliche, als bis sie wirklich peinlich vernommen worden sind. 13Uebrigens werden sie auch dann öffentlich, wenn sie verneinend ausgesagt haben; denn der Grund ist immer noch derselbe, damit sie nemlich nicht, in der Voraussetzung, unter die Botmässigkeit ihrer Herren zurückzukehren, wenn sie verneinend ausgesagt hätten, in der Hoffnung, sich ein Verdienst zu erwerben, bei der Lüge beharren. 14Auch des Anklägers Sclaven werden, wenn sie peinlich vernommen worden, öffenliche; auch diese nemlich müssen mit allem Rechte aus seiner Herrschaft treten, damit sie keine Lügen aussagen. Dritten gehörige Sclaven haben aber Keinen, den sie begünstigen sollten. 15Wenn ein Angeschuldigter oder eine Angeschuldigte freigesprochen worden sind, so wollte das Gesetz, solle durch die Richter der Schade geschätzt werden, [die Sclaven] mögen gestorben sein, und zwar dann so viel an Gelde, als sie vor der peinlichen Frage werth gewesen, oder leben, und dann so viel, als ihnen Schaden zugefügt oder geschehen ist. 16Es ist zu bemerken, dass im neunten Hauptstück vorgeschrieben ist, wenn ein Sclave des Ehebruchs angeklagt werde, und der Ankläger wolle, dass er peinlich vernommen werden solle, dem Herrn der doppelte Werth erlegt werde1212S. l. 27. pr. vorher., aber hier der einfache.
Ulp. lib. III. de Adulter. Das Maass der peinlichen Frage muss vom Ermessen des Richters abhängen; er muss sie daher [insoweit] stattfinden lassen, dass der Sclave sowohl für seine Unschuld als die Strafe erhalten wird1313Ich bin in diesem Gesetz zweimal vom Text zur Flor. abgewichen..
Ex libro IV
Ulp. lib. V. de Adult. Der Gesetzgeber1414Augustus in der l. Julia de adulteriis, wahrscheinlich v. J. d. St. 737. Vergl. tit. D. de leg. Jul. de adult. 48. 10. und Zimmern a. a. O. §. 34. u. 207. Anm. 10. hat dafür gesorgt, dass nicht Sclaven durch die Freilassung der peinlichen Frage [als Zeugen]1515Das heisst hier quaestio, s. Desid. Herald. de rer. judicat. auct. lib. II. cap. 4. §. 6. (T. O. II. 1096.) A. d. R. entzogen werden sollen, und darum hat er verboten, sie freizulassen, und eine bestimmte Zeit festgesetzt161660 Tage; s. l. 14. §. 1. D. h. t., innerhalb welcher man nicht freilassen darf. 1Daher wird einer [Frau,] welche sich scheidet, verboten, überhaupt irgend einen von ihren Sclaven freizulassen, oder zu veräussern, weil die Worte [des Gesetzes], es so mit sich bringen, dass [eine solche Frau] nicht einmal einen Sclaven, welcher sich nicht unter ihrer Bedienung, entweder auf dem Lande, oder in der Provinz befunden hat, freilassen oder veräussern kann. Das ist zwar sehr hart, aber so ist das Gesetz geschrieben. 2Aber auch wenn die Frau [erst] nach der Scheidung einen Sclaven angeschafft, oder auf andere Weise erworben hat, wird sie ihn auf gleiche Weise, soviel die Worte [des Gesetzes] betrifft, nicht freilassen können; und dies bemerkt auch Sextus Caecilius. 3Einem Vater aber, in dessen Gewalt die Tochter gewesen, wird nur solche Sclaven freizulassen oder zu veräussern verboten, welche der Tochter zum Gebrauch zugetheilt gewesen sind. 4Das Gesetz hat auch der Mutter verboten, solche Sclaven freizulassen, oder zu veräussern, welche sie der Tochter zur Bedienung überlassen hatte. 5Aber auch dem Grossvater und der Grossmutter hat es verboten, freizulassen, da das Gesetz gewollt hat, dass auch die Sclaven dieser zur peinlichen Frage gezogen werden können. 6Sextus Caecilius sagt richtig, das Gesetz habe eine sehr kurze Frist zum Veräussern und Freilassen der Sclaven festgesetzt. Man denke sich, sagt er, eine Frau sei als des Ehebruchs schuldig innerhalb des sechzigsten Tages angeklagt worden; welche Untersuchung eines Ehebruchs wird so leicht ausgemacht werden können, dass sie innerhalb des sechszigsten Tages beendigt wird? Und doch stehe es [nach Verfluss der sechzig Tage] der Frau, obwohl sie des Ehebruchs angeklagt worden, frei, einen des Ehebruchs verdächtigen oder zur peinlichen Frage nothwendigen Sclaven, soviel die Worte des Gesetzes betrifft, freizulassen. Daher muss man für diesen Fall [dem Gesetz] zu Hülfe kommen, so dass die [zum Freilassen] bestimmten Sclaven, die Mitwisser, oder Mitschuldige sind1717Quasi conscii etc. dies ist wohl so, wie obsteht, zu nehmen; Gothofred. verweist deshalb auf pr. Inst. de hered. inst. 2. 14. A. d. R., vor beendigter Untersuchung nicht freigelassen werden dürfen. 7Der Vater oder die Mutter einer [solchen] Frau dürfen, wenn sie innerhalb des sechszigsten Tages sterben, von den Sclaven, welche sie der Tochter zur Bedienung gegeben haben, keinen freilassen oder veräussern.
Ulp. lib. IV. de Adult. Wenn aber der Ehemann innerhalb des sechszigsten Tages verstorben ist, so wollen wir sehen, ob [die Frau] die oben genannten Personen freilassen oder veräussern könne? Und ich glaube, dass sie es nicht könne, obwohl die Frau den Ehemann nicht mehr zum Ankläger hat, indem der Vater desselben anklagen kann. 1Das Gesetz hat der Frau schlechthin verboten, innerhalb des sechszigsten Tages seit der Scheidung freizulassen. 2Sie mag sich übrigens geschieden haben, oder durch eine Kündigung fortgeschickt worden sein, die Freilassung wird verhindert werden. 3Aber wenn die Ehe durch den Tod des Ehemannes, oder durch irgend eine Strafe aufgelöst worden ist, so wird die Freilassung von Seiten derselben nicht verhindert werden. 4Auch wenn die Ehe in Güte aufgehört hat, wird man sagen, dass die Freilassung oder Veräusserung nicht verhindert werde. 5Aber auch wenn die Frau während der Ehe, indem sie an die Scheidung denkt, freilässt, oder veräussert, und dies durch deutliche Beweise dargethan worden ist, darf, wie wenn dies zur Umgehung des Gesetzes geschehen wäre, die Veräusserung oder Freilassung nicht gelten. 6Unter Veräusserung müssen wir überhaupt eine jede verstehen.
Ulp. lib. IV. de Adulter. Auch wer seines Freundes Haus hergegeben, haftet ebenso. 1Ingleichen muss Der verstanden werden, wer Gelegenheit dazu gegeben, dass auf einem Acker oder in einem Bade eine Schwächung geschehe. 2Auch wenn welche wegen eines Ehebruchs zu unterhandeln in ein Haus zu kommen gepflegt, so wird, wenn auch daselbst nichts begangen worden, dennoch angenommen, dass [der Hausherr] sein Haus zur Begehung eines Ehebruchs oder einer Schwächung hergegeben habe, weil ohne jene Verabredung der Ehebruch nicht würde begangen worden sein.
Ulp. lib. IV. de Adulter. Die Kuppelei des Ehemannes, der die im Ehebruch betroffene Frau behält und den Ehebrecher laufen lässt, wird durch das Gesetz bestraft; denn er muss gegen die Frau erzürnt werden, die seine Ehe befleckte. Bestraft muss der Mann dann werden, wenn er seine Unkunde nicht entschuldigen, oder seine Geduld unter dem Vorwande der Ungläubigkeit1818Duker. l. l. p. 422. nicht verbergen kann; denn deshalb hat das Gesetz sich so ausgedrückt: den in seinem Hause ergriffenen Ehebrecher entlassen hat, weil es [nur] den [den Ehebrecher] auf der That betreffenden Ehemann [für gedachten Fall] strafen wollte. 1Wenn das Gesetz sagt: wer eine wegen Ehebruchs verurtheilte Frau heirathe, hafte durch dieses Gesetz, so frägt es sich, ob dies auch auf die Schwächung zu beziehen sei? — Es scheint allerdings so; ist sie freilich wegen einer andern Ursache durch das Gesetz verurtheilt worden, so wird sie ungestraft zur Frau genommen werden können. 2Auch Der wird gestraft, wer Geld dafür erhalten, dass er einen Ehebruch erfahren hat. Es ist dabei einerlei, ob der Mann es erhalten habe, oder irgend ein Anderer, denn jeder wer wegen Mitwissenschaft einer Schwächung etwas erhalten hat, wird gestraft werden müssen. Wer aber freiwillig [die Anklage] erlassen hat, ist unter das Gesetz nicht begriffen. 3Wer aus dem Ehebruch seiner Frau einen Gewinn gezogen hat, wird gestraft; denn es ist kein geringes Verbrechen, wenn der Ehemann seine eigene Frau verkuppelt. 4Einen Gewinn aus dem Ehebruch seiner Frau zu ziehen, scheint Derjenige, wer dafür etwas empfing, dass seine Frau Ehebruch trieb; es ist einerlei, ob er einmal oder mehrmals etwas erhalten hat. Denn einen Gewinn aus dem Ehebruch seiner Frau scheint im eigentlichsten Sinne Derjenige zu ziehen, wer Etwas erhalten hat, um seine Frau Ehebruch treiben zu lassen, also gewissermaassen nach Art der Hurerei. Lässt er es nicht um Gewinns willen, sondern aus Sorglosigkeit zu, dass seine Frau verbrecherisch handele, oder aus Schuld oder einer gewissen Art von Geduld, oder zu grosser Ungläubigkeit1919Credulitas, eigentlich zu grosses Vertrauen gegen die Frau., so erscheint er nicht als unter das Gesetz begriffen. 5Es geschieht hier eine Abtheilung nach Monaten, und zwar also, dass in Ansehung einer [Wieder-]verheiratheten vom Tage der Ehescheidung an sechs Monate gerechnet werden, in Ansehung einer Wittwe aber vom Tage des begangenen Verbrechens. Dies scheint so in einem Rescripte an die Consuln Tertullus und Maximus angedeutet zu sein. Ausserdem, wenn aber vom Tage der Ehescheidung an sechzig Tage, und vom Tage der Verübung des Verbrechens fünf Jahre verflossen sind, so kann auch die Frau nicht angeklagt werden, sodass also, wenn sechs mit Ueberspringung zu rechnende Monate gegeben werden, dies so zu verstehen ist, dass ein durch Ablauf von fünf Jahren der Vergessenheit überlassenes Verbrechen nicht von Neuem wieder aufgeweckt werde2020D. h. die utiliter zu rechnenden 6 Monate dürfen nicht länger als fünf annos continuos währen. Glosse.. 6Diesen fünfjährigen Zeitraum wollte der Gesetzgeber alsdann beobachtet wissen, wenn dem oder der Angeschuldigten eine Schwächung, ein Ehebruch, oder eine Kuppelei vorgeworfen wird. Wie nun, wenn es ein anderes Verbrechen ist, welches vorgeworfen wird, das auch aus dem Julischen Gesetze seinen Ursprung nimmt, wie z. B. Der begeht, der sein Haus zu einer Schwächung hergegeben hat, und andere ähnliche? Richtiger ist es, zu sagen, dass für alle aus dem Julischen Gesetze entspringende Vergehungen der fünfjährige Zeitraum bestimmt sei. 7Der fünfjährige Zeitraum ist von dem Tage an zu verstehen, wo das Verbrechen begangen worden ist, und bis zu dem Tage, wo der Eine oder die Andere angeklagt worden ist, nicht aber bis zu dem Tage, wo das Verfahren über den Ehebruch eingeleitet wird. 8Ausserdem ist noch in dem Senatsbeschluss hinzugefügt worden, dass, wenn Mehrere Denselben angeklagt haben, für Den, der bei der Anklage des einen der Ehebrecher beharrt hat, auf den ersten Tag der Erhebung der Anklage Rücksicht genommen werde, und zwar dergestalt, dass der Ankläger sich nur nach seiner eigenen Anklageschrift richte, nicht nach der eines Andern. 9Wer eine Mannsperson oder eine Frau genothzüchtigt hat, kann ohne allen Zweifel, auch ohne dass die Bestimmung dieses Zeitraums statthätte, angeklagt werden, da es unstreitig ist, dass er eine öffentliche Gewaltthat verübe.
Ex libro V
Ulp. lib. V. de adult. Wenn der Ehemann in Sclaverei gerathen sein wird, so fragt es sich, ob [sein] Herr ein solches Grundstück nicht veräussern könne? Und ich glaube, dass dies wahrer ist. Darum wird auch, wenn das Grundstück an den Fiscus gekommen sein wird, nichts desto weniger der Verkauf desselben verhindert, obwohl der Fiscus immer ein sicherer Nachfolger und zahlungsfähig ist.
Ulp. lib. V. de adult. Unter einem zum Heirathsgut gehörigen Grundstück müssen wir sowohl ein städtisches, als ein ländliches verstehen; denn das Julische Gesetz wird sich auf jedes Gebäude beziehen. 1In der Benennung Grundstück ist auch ein Theil desselben begriffen. Deshalb wird man nicht veräussern können, mag ein ganzes Grundstück zum Heirathsgut gegeben sein, oder ein Theil eines Grundstückes; und dies befolgen wir als Recht. 2Als Gegenstand des Heirathsguts sehen wir ein Grundstück dann an, wenn der Ehemann das Eigenthum daran erworben hat, so dass dann erst die Veräusserung verboten ist. 3Auch dem Erben der Frau wird dieselbe Hülfe2121Dass er nämlich den veräusserten fundus dotalis von jedem Besitzer zurückfordern könne. geleistet werden, was der Frau geleistet wurde. 4Wenn eine Ehefrau [von ihrem Manne] zur Erbin eingesetzt und ein zum Heirathsgut gehöriges Grundstück [einem Anderen] legirt sein wird, so gilt das Legat, wenn die Frau nach Abzug der Legate den Betrag des Heirathsguts in der Erbschaft haben wird; wo nicht, so fragt es sich, ob das Legat gelte. Scävola sagt, auch wenn nicht das ganze [Grundstück,] sondern nur irgend ein Theil desselben [von dem Legatar] vindicirt werden könne, so bleibe, wenn nur irgend ein Theil, um das Heirathsgut vollständig zu machen, fehle, nur das von dem [Grundstück] bei der Frau, was an den Betrag des Heirathsguts fehlt.