De adulteriis libri
Ex libro I
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro III
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Ulp. lib. V. de Adult. Der Gesetzgeber11Augustus in der l. Julia de adulteriis, wahrscheinlich v. J. d. St. 737. Vergl. tit. D. de leg. Jul. de adult. 48. 10. und Zimmern a. a. O. §. 34. u. 207. Anm. 10. hat dafür gesorgt, dass nicht Sclaven durch die Freilassung der peinlichen Frage [als Zeugen]22Das heisst hier quaestio, s. Desid. Herald. de rer. judicat. auct. lib. II. cap. 4. §. 6. (T. O. II. 1096.) A. d. R. entzogen werden sollen, und darum hat er verboten, sie freizulassen, und eine bestimmte Zeit festgesetzt3360 Tage; s. l. 14. §. 1. D. h. t., innerhalb welcher man nicht freilassen darf. 1Daher wird einer [Frau,] welche sich scheidet, verboten, überhaupt irgend einen von ihren Sclaven freizulassen, oder zu veräussern, weil die Worte [des Gesetzes], es so mit sich bringen, dass [eine solche Frau] nicht einmal einen Sclaven, welcher sich nicht unter ihrer Bedienung, entweder auf dem Lande, oder in der Provinz befunden hat, freilassen oder veräussern kann. Das ist zwar sehr hart, aber so ist das Gesetz geschrieben. 2Aber auch wenn die Frau [erst] nach der Scheidung einen Sclaven angeschafft, oder auf andere Weise erworben hat, wird sie ihn auf gleiche Weise, soviel die Worte [des Gesetzes] betrifft, nicht freilassen können; und dies bemerkt auch Sextus Caecilius. 3Einem Vater aber, in dessen Gewalt die Tochter gewesen, wird nur solche Sclaven freizulassen oder zu veräussern verboten, welche der Tochter zum Gebrauch zugetheilt gewesen sind. 4Das Gesetz hat auch der Mutter verboten, solche Sclaven freizulassen, oder zu veräussern, welche sie der Tochter zur Bedienung überlassen hatte. 5Aber auch dem Grossvater und der Grossmutter hat es verboten, freizulassen, da das Gesetz gewollt hat, dass auch die Sclaven dieser zur peinlichen Frage gezogen werden können. 6Sextus Caecilius sagt richtig, das Gesetz habe eine sehr kurze Frist zum Veräussern und Freilassen der Sclaven festgesetzt. Man denke sich, sagt er, eine Frau sei als des Ehebruchs schuldig innerhalb des sechzigsten Tages angeklagt worden; welche Untersuchung eines Ehebruchs wird so leicht ausgemacht werden können, dass sie innerhalb des sechszigsten Tages beendigt wird? Und doch stehe es [nach Verfluss der sechzig Tage] der Frau, obwohl sie des Ehebruchs angeklagt worden, frei, einen des Ehebruchs verdächtigen oder zur peinlichen Frage nothwendigen Sclaven, soviel die Worte des Gesetzes betrifft, freizulassen. Daher muss man für diesen Fall [dem Gesetz] zu Hülfe kommen, so dass die [zum Freilassen] bestimmten Sclaven, die Mitwisser, oder Mitschuldige sind44Quasi conscii etc. dies ist wohl so, wie obsteht, zu nehmen; Gothofred. verweist deshalb auf pr. Inst. de hered. inst. 2. 14. A. d. R., vor beendigter Untersuchung nicht freigelassen werden dürfen. 7Der Vater oder die Mutter einer [solchen] Frau dürfen, wenn sie innerhalb des sechszigsten Tages sterben, von den Sclaven, welche sie der Tochter zur Bedienung gegeben haben, keinen freilassen oder veräussern.
Ulp. lib. IV. de Adult. Wenn aber der Ehemann innerhalb des sechszigsten Tages verstorben ist, so wollen wir sehen, ob [die Frau] die oben genannten Personen freilassen oder veräussern könne? Und ich glaube, dass sie es nicht könne, obwohl die Frau den Ehemann nicht mehr zum Ankläger hat, indem der Vater desselben anklagen kann. 1Das Gesetz hat der Frau schlechthin verboten, innerhalb des sechszigsten Tages seit der Scheidung freizulassen. 2Sie mag sich übrigens geschieden haben, oder durch eine Kündigung fortgeschickt worden sein, die Freilassung wird verhindert werden. 3Aber wenn die Ehe durch den Tod des Ehemannes, oder durch irgend eine Strafe aufgelöst worden ist, so wird die Freilassung von Seiten derselben nicht verhindert werden. 4Auch wenn die Ehe in Güte aufgehört hat, wird man sagen, dass die Freilassung oder Veräusserung nicht verhindert werde. 5Aber auch wenn die Frau während der Ehe, indem sie an die Scheidung denkt, freilässt, oder veräussert, und dies durch deutliche Beweise dargethan worden ist, darf, wie wenn dies zur Umgehung des Gesetzes geschehen wäre, die Veräusserung oder Freilassung nicht gelten. 6Unter Veräusserung müssen wir überhaupt eine jede verstehen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Ulp. lib. V. de adult. Wenn der Ehemann in Sclaverei gerathen sein wird, so fragt es sich, ob [sein] Herr ein solches Grundstück nicht veräussern könne? Und ich glaube, dass dies wahrer ist. Darum wird auch, wenn das Grundstück an den Fiscus gekommen sein wird, nichts desto weniger der Verkauf desselben verhindert, obwohl der Fiscus immer ein sicherer Nachfolger und zahlungsfähig ist.
Ulp. lib. V. de adult. Unter einem zum Heirathsgut gehörigen Grundstück müssen wir sowohl ein städtisches, als ein ländliches verstehen; denn das Julische Gesetz wird sich auf jedes Gebäude beziehen. 1In der Benennung Grundstück ist auch ein Theil desselben begriffen. Deshalb wird man nicht veräussern können, mag ein ganzes Grundstück zum Heirathsgut gegeben sein, oder ein Theil eines Grundstückes; und dies befolgen wir als Recht. 2Als Gegenstand des Heirathsguts sehen wir ein Grundstück dann an, wenn der Ehemann das Eigenthum daran erworben hat, so dass dann erst die Veräusserung verboten ist. 3Auch dem Erben der Frau wird dieselbe Hülfe55Dass er nämlich den veräusserten fundus dotalis von jedem Besitzer zurückfordern könne. geleistet werden, was der Frau geleistet wurde. 4Wenn eine Ehefrau [von ihrem Manne] zur Erbin eingesetzt und ein zum Heirathsgut gehöriges Grundstück [einem Anderen] legirt sein wird, so gilt das Legat, wenn die Frau nach Abzug der Legate den Betrag des Heirathsguts in der Erbschaft haben wird; wo nicht, so fragt es sich, ob das Legat gelte. Scävola sagt, auch wenn nicht das ganze [Grundstück,] sondern nur irgend ein Theil desselben [von dem Legatar] vindicirt werden könne, so bleibe, wenn nur irgend ein Theil, um das Heirathsgut vollständig zu machen, fehle, nur das von dem [Grundstück] bei der Frau, was an den Betrag des Heirathsguts fehlt.