Disputationum libri
Ex libro III
Tryphonin. lib. III. Disputat. Das Hülfsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht für Strafvollstreckungen eingerichtet worden; daher denn die einmal unterlassene Injurienklage nicht nachgeholt werden kann. 1Es wird aber auch nach Ablauf der sechzig Tage, innerhalb welcher mit dem Rechte des Ehemanns ohne Chicane der Mann die Frau des Ehebruchs anklagen kann, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert; denn wenn er das [bisher] nicht ausgeübte Recht jetzt in Anwendung bringen will, was thut er dann anders, als dass er um die Erlaubniss [zur Begehung] eines Verbrechens, nämlich der Chicane, bittet? Da es nun unbestrittenen Rechtes ist, dass weder bei Verbrechen noch in Bezug auf Chicaneurs [insbesondere] der Prätor zu Hülfe kommen dürfe, so wird [hier] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegfallen. Wegen [begangener] Verbrechen, selbst schwererer, verdient auch, wer noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt ist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, ausser in wiefern bisweilen etwa das Mitleid mit dem [jugendlichen] Alter den Richter zu einer mildern Bestrafung bewegen möchte. Aber um auf die Vorschriften des Julischen Gesetzes über die Bestrafung ehebrecherischer Verbindungen zu kommen, so ist, selbst wenn ein Minderjähriger sich des Ehebruchs schuldig bekennt, eine Bitte um Erlass der Strafe des Ehebruchs gar nicht zulässig. Ich habe hinzugesetzt, auch dann nicht [sei die Bitte um Straferlass statthaft], wenn [ein Minderjähriger] irgend etwas von dem, was dasselbe Gesetz als Ehebruch bestraft, begangen, z. B. ein des Ehebruchs wegen verurtheiltes Weib wissentlich zur Ehefrau genommen, oder seine beim Ehebruche ertappte Gattin nicht fortgeschickt, oder aus dem Ehebruche seiner Frau Gewinnst gezogen, oder Geld für einen erwiesenen Ehebruch angenommen, oder sein Haus zur Begehung von Unzucht und Ehebruch hergegeben haben sollte; auch möge keineswegs demjenigen sein [minderjähriges] Alter zur Entschuldigung gegen die Vorschriften der Gesetze gereichen, welcher, indem er die Gesetze um Beistand anruft, sich gegen dieselben vergeht.