Disputationum libri
Ex libro II
Tryphonin. lib. II. Disputation. Ein zwischen dem Erben und dem Legatare abgeschlossener Vergleich, nach welchem dem ersten die Sicherheitsstellung erlassen wird, ist, wie bekannt, von Gültigkeit, da eine in den semestribus eingetragene Verordnung des höchstseligen Marcus auch in diesem Falle den Willen des Verstorbenen aufrecht zu erhalten gebietet. Und ist die Sicherheitsstellung dem Erben einmal vom Legatar vermöge Vertrags erlassen, so kann dieser, wenn es ihn reuet, es doch nicht ändern, weil es Jedem erlaubt ist, die Verfolgung seines Rechtes oder die Hoffnung auf eine künftige Gewährung auf einen schlechteren Fuss zu setzen.
Tryphon. lib. II. Disput. Der, welcher ohne Zinsen Geld schuldete, hat die Geschäfte seines Gläubigers geführt; man hat gefragt, ob er auf die Geschäftsführungsklage die Zinsen jener Summe leisten müsse. Ich habe gesagt, dass, wenn er von sich selbst hat einklagen müssen, er Zinsen schulden werde; wenn aber der Zahlungstag des Geldes zur Zeit, wo er die Geschäfte führte, noch nicht gekommen war, so werde er keine Zinsen schulden; aber wenn der Tag vergangen, so werde er, wenn er nicht in die Rechnungen des Gläubigers, dessen Geschäfte er führte, jenes von ihm geschuldete Geld eingetragen hat, mit Recht Zinsen auf eine Klage guten Glaubens leisten. Doch wir wollen sehen, welche Zinsen er schulden wird; ob die, zu welchen derselbe Gläubiger Andern [Geld] dargeliehen hatte, oder auch die höchsten Zinsen, weil, wo Jemand das Geld desjenigen, dessen Vormundschaft oder Geschäfte er verwaltet, oder ein Municipalbeamter öffentliches [Geld] zu seinem Gebrauch verwendet hat, er die höchsten Zinsen leistet, wie von den höchstseligen Kaisern11Von welchen, lässt sich nicht mit Bestimmtheit angeben. Denn obwohl in der L. 7. §. 4. D. de admin. et peric. tut. 26. 7. in dieser Beziehung eine Verordnung des Septim. Severus erwähnt und in der L. 1. de us. pup. 5. 56. eine ähnliche des Antoninus (Caracalla) mitgetheilt wird, und man hieraus schliessen zu können scheint, dass unter dem Ausdruck: Divi Principes, wie öfter, so auch hier, jene Kaiser zu verstehen seien, woraus zugleich folgen würde, dass Tryphoninus nicht blos nach Severus und unter Caracalla in der erwähnten Verordnung im Codex ausdrücklich sagt, es sei dasselbe schon früher verordnet worden (olim placuit). Es sind also die im Text stehenden Worte: a Divis Princibus constitutum est unbestimmt zu nehmen für: es ist durch kaiserliche Constitutionen verordnet worden, wie sie auch Zimmern a. a. O. Bd. 1. §. 247. S. 933. versteht. verordnet worden ist. Aber ein verschiedenes ist das Verhältniss desjenigen, der sich nicht aus der Verwaltung Gelder genommen hat, sondern [sie] von einem Freunde erhielt und vor der Geschäftsverwaltung. Denn jene, in Bezug auf welche [das so eben Angeführte] verordnet worden ist, werden, da sie eine unentgeltliche, wenigstens eine unbescholtene und sich alles Gewinns enthaltende Treue beweisen mussten, wegen der Freiheit, die sie zu missbrauchen scheinen, den höchsten Zinsen anstatt einer Strafe unterworfen. Dieser [dagegen] hat auf eine gute Art von einem Andern ein Darlehn empfangen, und ist in die Zinsen, weil er nicht bezahlt hat, nicht weil er aus den Geschäften, die er führte, Geld für sich verwendet hat, zu verurtheilen. Es ist aber ein grosser Unterschied, ob die Schuld jetzt anfange, oder ob vorher eine Schuldforderung an den Schuldner da war, weil es [dann] genügend ist, aus einer nicht zinsbaren eine zinsbare [Schuld] zu machen.
Tryphon. lib. II. Disp. Ich glaube nicht, dass der Vormund, welcher von seinen Amtsgenossen ein Darlehn von dem Gelde des Mündels gegen Sicherstellung unter dem Versprechen empfing, dieselben Zinsen, wie andere Schuldner, dem Mündel zu zahlen, zur Leistung der höchsten Zinsen anzuhalten sei, weil dieser das Geld weder eigenmächtig verwandte, noch heimlich, und nach Belieben Gebrauch davon, wie von eigenem Gelde, machte, auch wohl anders woher das Geld würde erhalten haben, wenn der Mitvormund es ihm nicht gegen diese Zinsen dargeliehen hätte. Denn es macht einen grossen Unterschied, ob [der Vormund] offen und unverdeckt, wie jeder Dritte, sich zum Schuldner des Mündels macht, oder ob er unter dem Schein einer für den Mündel vortheilhaften Verwaltung der Vormundschaft mit dem Gelde desselben ins Geheim für seinen Nutzen bedacht ist.
Tryphon. lib. II. Disp. Da nach der Rede des höchstseligen Marcus ein Freigeborener, der einem Freigelassenen zum Vormunde bestellt worden ist, entschuldigt werden muss, so hat unser Kaiser22Ant. Caracalla. mit dem höchstseligen Severus, seinem Vater, rescribirt, dass dieselbe Entschuldigung auch dem zustehe, welcher das Recht der Ringe erlangt hätte. 1Wenn also einem freigelassenen Mündel, der das Recht der Ringe hat, ein Freigeborener zum Vormunde oder Curator bestellt worden ist, so ist es folgerichtig, dass die von dieser Verschiedenheit der Verhältnisse hergenommene Entschuldigung desselben nicht angenommen werden dürfe. 2Aber wenn, ehe der Mündel oder der Mündige, welcher jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, das Recht der Ringe erhielt, ihm Lucius Titius zum Vormunde [oder Curator] bestellt, und als Freigeborener entschuldigt gewesen ist, so wird er, nachdem [der Pflegbefohlene jene] Wohlthat erlangt hat, demselben von Neuem zum Vormunde oder Curator gegeben werden können, nach dem Muster, wie man angenommen hat, und rescribirt worden ist, dass der, welcher zu einer Zeit, die in das Jahr fiel, seitdem er aufgehört hatte, um des Staats willen abwesend zu sein, entschuldigt worden ist, nachdem dasselbe vergangen ist, nun selbst an eigener Stelle [zum Vormunde] bestellt werden könne. 3Und obwohl ein Freigelassener, welcher die Geschäfte seines Patrons, der Senator ist, verwaltet, eine Entschuldigung gegen die Vormundschaft über Andere hat, so würde doch der, welcher das Recht der Ringe erlangt hat, weil er [dadurch] in den Stand der Freigeborenen übergetreten ist, sich einer solchen Entschuldigung nicht bedienen können.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.