Disputationum libri
Ex libro XV
Tryphonin. lib. XV. Disp. Wenn mir ein fremder Sclav etwas gestohlen hat, der nachher mein eigen geworden ist, so erlischt die Diebstahlsklage, welche mir zustand, sobald sie noch nicht anhängig gemacht worden ist; auch wird dieselbe, wenn ich nachher denselben wieder veräussert, den ich vor der Einleitung des Verfahrens gekauft hatte, nicht wieder hergestellt. Habe ich ihn hingegen erst nach der Einleitung des Verfahrens gekauft, so muss der Verkäufer verurtheilt werden,
Tryphon. lib. XV. Disputat. Obgleich der Dieb bereit sein, die Condiction aufzunehmen, und es an mir gelegen haben sollte, während die Sache noch unter den menschlichen Dingen sich befunden hatte, sie zu condiciren, nachher aber sie vernichtet ist, so haben gleichwohl die Alten11S. B. I. S. 351. Anm. 4. gewollt, dass die Condiction fortdauere, weil [der,] welcher zuerst wider Willen des Eigenthümers eine Sache an sich genommen haben sollte, immer in Zurückstellung derselben, die er nicht wegnehmen durfte, Verzug zu begehen scheint.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Tryphonin. lib. XV. Disput. Mit Recht hat Julianus das Gutachten ertheilt, dass, wenn du mich aus einem Landgute gewaltsamerweise vertrieben hast, auf dem sich bewegliche Sachen befanden, da du mir zufolge des Interdicts Von wo mit Gewalt nicht blos den Besitz an Grund und Boden zurückstellen müssest, sondern auch Dasjenige, was sich daselbst befand, obwohl ich erst eine Zeitlang mit dem Angriff durch das Interdict gezögert habe, der Abgang an Sclaven und Vieh durch das Absterben beider und der Verlust an andern Gegenständen bei der Herausgabe dir nichtsdestoweniger zur Last falle, weil du von dem Augenblick des begangenen Vergehens vielmehr, denn durch die Verzögerung Schuldner wirst.