Disputationum libri
Ex libro XII
Idem lib. XII. Disp. Wenn einem Haussohn ein Heirathsgut gegeben worden ist, so ist er selbst zwar auf die Heirathsgutsklage, sein Vater aber auf die Klage wegen des Sonderguts gehalten; auch macht es keinen Unterschied, ob er die zum Heirathsgut gehörige Sache oder das [dazu gehörige] Geld in dem Sondergut habe, oder nicht; aber auch dieser (der Sohn) ist auf soviel, als er leisten kann, zu verurtheilen. Man nimmt aber an, dass er soweit das Sondergut reicht, welches er zur Zeit, wo die Sache zu entscheiden ist, leisten könne. Nun wird aber, wenn gegen den Vater geklagt werden sollte, das, was der Sohn dem Vater oder den diesem unterworfenen Personen schuldet, abgezogen werden; aber wenn gegen den Sohn selbst geklagt werden sollte, so wird bei der Berechnung, wieviel der Sohn leisten könne, kein Abzug einer anderen Schuld Statt finden.
Tryphon. lib. XII. Disput. Wenn ein Ehemann wegen Verschleppung von Sachen belangt wird, so muss er, wenn schon diese Klage gleichfalls11Wie die actio dotis. aus der frühern Gemeinschaft des Lebens zu fliessen scheint, doch ins Ganze verurtheilt werden, weil dieselbe aus einem schlimmen Verbindlichkeitsgrunde und aus einem Vergehen herrührt.