Regularum libri
Ex libro IV
Scaevola lib. IV. Regul. oder durch wessen Arglist Jemand zu dem Eide genöthigt worden ist, gegen die Staatsverfassung etwas zu unternehmen, oder durch wessen Arglist eine Armee des Römischen Volkes in einen Hinterhalt geführt und den Feinden verrathen worden ist, durch wessen Arglist es als geschehen angegeben wird, dass Feinde nicht in die Gewalt des Römischen Volkes geriethen, durch wessen Bemühung und Arglist die Feinde des Römischen Volkes an Zufuhr, Schwertern, Waffen, Pferden und Geld oder irgend einen andern Gegenstand Unterstützung erhalten, dass, aus befreundeten [Nationen] des Römischen Volkes Feinde werden, und durch dessen Arglist es geschehen, dass der König eines fremden Volkes den Römern ungehorsam werde, oder auch, dass Geissel, Geld und Zugvieh den Feinden des Römischen Volkes [zum Gebrauch] gegen den Staat gegeben wurden, und endlich wer einen Angeschuldigten in einem Verfahren, welcher gestanden, und deshalb in Banden geworfen worden, hat entspringen lassen. 1Wer ohne Erlaubniss gemachte Statuen des Kaisers [aus Erz] eingeschmolzen hat, ist durch den Senat von diesem Verbrechen freigesprochen.
Scaevola lib. IV. Regul. Derjenige, durch dessen Hülfe, Rath und Arglist es geschehen ist, dass ein Mann und eine Frau im Ehebruch ergriffen worden, und durch Geld oder ein anderes Abkommen sich losgekauft haben, wird zu derselben Strafe verurtheilt, welche wider Diejenigen vorgeschrieben worden ist, die wegen Kupplerei verurtheilt werden. 1Wenn ein Mann, seine Frau zu infamiren, einen Ehebrecher selbst gestellt hat, um sie zu ergreifen, so haften in Folge des über einen solchen Fall abgefassten Senatsbeschlusses Beide, Mann und Frau, wegen des Verbrechens des Ehebruchs. 2Zuerst wird dem Ehemann, oder dem Vater in Ansehung der Tochter, die er in seiner Gewalt hat, die Anklage wegen Ehebruchs innerhalb sechzig Tagen gestattet, und keinem Andern innerhalb dieser Frist die Befugniss zur Anklage ertheilt; über jene Frist hinaus wird nicht weiter auf den Entschluss des Einen oder des Andern gewartet. 3Wer vermöge seines Rechtes als Ehemann anklagt, entgeht der Gefahr der wissentlich falschen Anklage nicht.