Regularum libri
Ex libro I
Scaevola lib. I. Regul. Durch Gebrauch wird eine Dienstbarkeit erhalten, wenn derjenige selbst, welcher dazu berechtigt ist, und wer in seinem Namen11Wenn unser Text das possessione (statt — nem) der Vulg. vorzieht, so sehe ich nicht ein, warum er nomine hinter ejus mit derselben dann weglässt. sich im Besitz befindet, oder ein Tagelöhner, ein Gast oder Arzt, oder wer sonst zu dem Eigenthümer zum Besuch kommt, oder ein Pächter, oder Nutzniesser,
Scaevola lib. I. Regul. Die Kauffahrer (navicularii) und Oelhändler22Die der Stadt das nöthige Oel zuführen. S. fr. 5. §. 3. de jure immun. 50. 6. Den Handel mit diesen Kaufleuten besorgten die unter fr. 18. §. 5. h. t. erwähnten Beamten. welche einen grossen Theil ihres Vermögens auf dieses Geschäft gewendet haben, sind fünf Jahr lang von öffentlichen Leistungen frei.