Claudii Saturnini Opera
De poenis paganorum liber singularis
Claud. Saturn. lib. sing. de poen. Pagan. Gestraft wird entweder eine Handlung, wie Diebstahl und Mord, oder Worte, wie Schimpfreden, und untreue Anwaltschaften, oder Schriften, wie Verfälschungen und Schmähschriften, oder gegebener Rath,11S. Bynkersh. Obs. III. 10. wie Verschwörungen und Mitwissenschaft einer Strassenräuberbande, indem die diesen von Andern durch Zureden geleistete Hülfe einem Verbrechen gleichsteht. 1Diese vier Arten sind aber in siebenfacher Beziehung zu betrachten, nach der Ursache, der Person, dem Orte, der Zeit, der Qualität, der Quantität und dem Erfolg. 2Der Grund, z. B. bei Schlägen, die, vom Lehrer und Vater ertheilt, erlaubt sind, weil sie der Besserung wegen geschehen, nicht Injurienhalber, aber gestraft werden, wenn Jemand im Zorn von einem Andern geschlagen worden ist. 3Die Person wird in doppelter Beziehung in Betracht gezogen, nemlich die des Verbrechers und Dessen, an dem es begangen worden ist; anders nemlich werden wegen derselben Vergehungen Sclaven bestraft, als Freie, und anders, wer sich wider seinen Vater oder Freilasser vergangen, als wer an einem Dritten, einem Staatsbeamten oder Privatmann. In Ansehung dieses Punktes wird auch auf das Alter Rücksicht genommen. 4Der Ort ist von Einfluss, sodass dieselbe That ein Diebstahl oder Tempelraub ist, und Capitalstrafe oder gelindere Strafe nachsichzieht. 5Die Zeit unterscheidet den Wegläufer vom Entlaufenen [Sclaven], und den Einbrecher oder Tagedieb22Der Gegensatz wird Misverständnis verhüten. vom Nachtdieb. 6Der Qualität nach, wenn eine That schwerer oder leichter ist, wie offenbarer Diebstahl vom heimlichen unterschieden zu werden pflegt, Zank von Wegelagerung,33Rixa a grassaturis, s. bes. Budaeus l. l. p. 69. sq. Ausplünderung von Diebstahl, Muthwille von Gewaltthätigkeit. Hierüber äussert sich der grösste Redner unter den Griechen, Demosthenes, folgendergestalt; „Nicht der Schlag ist es, welcher die Injurie bewirkt, sondern die Beschimpfung, nicht das Geschlagenwerden ist dem Freien schrecklich, wenn auch schrecklich, sondern wenn es aus Uebermuth geschieht. Denn Vieles begeht Der, welcher schlägt, o! Athenienser, wovon Der, welcher geschlagen wird, einem Andern keine Vorstellung wiedergeben kann,44᾿Απαγγείλαι δύναιτο, ist wohl so mit Hal. zu verstehen. in Geberden, in Miene, in Stimme, jetzt um zu beschimpfen, jetzt wie ein Feind drohend, jetzt mit Fäusten schlagend, jetzt mit Backenstreichen. Das reizt, das kann den Menschen wahnsinnig machen, der nicht gewohnt ist, auf solche Weise beschimpft zu werden.“ 7Die Quantität unterscheidet den Dieb vom Viehdieb; denn wer eine Sau gestohlen hat, wird als Dieb gestraft, wer eine Herde als Viehdieb. 8Auf den Erfolg wird gesehen, wie z. B. auf die That eines übrigens ganz sanftmüthigen55S. Cujac. Obs. XIX. 10. Wieling Lect. Lib. II. c. 19. interpretirt diese Stelle mit folgenden Zwischenschiebungen: Eventus interdum solus in criminibus spectatur, ut in his qua sine dolo malo a clementissimo quoquo sunt facta, patrata, commissa etc. Des. Herald. Obs. Lib. I. 1. findet in ut facta ein Glossem. Menschen, wenn schon das Gesetz ebensowohl Den bestraft, der mit einer Waffe darauf ausgegangen ist, einen Menschen zu ermorden, als wer ihn erschlagen hat,66In dieser Stelle sowie in l. 14. ad L. Corn. de sicar. zeigt Bynkershoek Obs. III. 10. dass eine specielle Verordnung für das genannte Verbrechen in concreto vorhanden, mithin eine Ausnahme anzunehmen sei; die exspectatio eventus ist regula generalis. Cujac. l. l. zeigt insbesondere, dass zwischen obiger Stelle und l. 14. ad L. C. de sicar. kein Widerspruch sei; denn in ersterer ist (von Seiten des clementissimus) gar nicht vom Willen die Rede. und darum wurden bei den Griechen zufällige Verbrechen mit freiwilliger Verbannung gebüsst, wie es bei dem ersten der Dichter heisst: Als Menoitios mich im blühenden Alter aus Opus Führte zu euerem Haus, vom beweinenswürdigen Morde, An dem Tage, da ich Amphidamas Knaben erschlagen, Ohne Bedacht und dass ich’s gewollt, erzürnt um die Würfel.77Ilias XXIII. 85. fg. 9Es trifft sich auch, dass dieselben Verbrechen in einigen Provinzen härter bestraft werden, wie in Africa Die, welche Kornfelder in Brand stecken, in Mysien Die, welche Weinberge [anbrennen], wo Bergwerke sind, die Münzverfälscher. 10Zuweilen trifft es sich, dass die Todesstrafen mancher Missethäter geschärft werden, nemlich wenn, weil viele Personen eine Bande gestiftet haben, es nöthig ist, ein Exempel zu statuiren.