Epistularum libri
Ex libro II
Procul. lib. II. Epist. Ein gewisser Hiberus, der hinter meiner Scheuer ein Gebäude hat, legte an der gemeinschaftlichen Wand Bäder an; er darf aber an der gemeinschaftlichen Wand keine Wärmeröhren anbringen, sowie auch keine Wand auf die gemeinschaftliche setzen. Von den Wärmeröhren gilt dies aber um so mehr aus dem Grunde, weil durch dieselben vermöge der Flamme die Wand ausgedörrt wird; ich wünsche daher, dass du mit dem Hiberus reden mögest, damit er nichts Verbotenes begehe. — Proculus antwortete: ich glaube, dass selbst Hiberus darüber keinen Zweifel hegen werde, dass er, durch die Anlegung von Wärmeröhren an der gemeinschaftlichen Wand, etwas Unerlaubtes begehe11Facit; Ed. Frad. u. Hal. haben faciat, was ich vorziehe.. 1Capito’s Ausspruch zu Folge kann man eine gemeinschaftliche Wand [auf seiner Seite] übergypsen, sowie mir auch freisteht, an derselben die kostbarsten Malereien zu haben; wenn übrigens der Nachbar die Wand einreisst und die Klage wegen drohenden Schadens aus einer Stipulation erhoben wird, so dürfen jene nicht höher als gewöhnlicher Abputz geschätzt werden. Dies gilt auch von der Uebergypsung.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Procul. lib. II. Epist. In einer Schlinge, die du der Jagd wegen gelegt hattest, fing sich ein Wildschwein; während es darin hing, nahm ich es heraus und trug es fort; ist anzunehmen, ich habe dir dein Schwein gestohlen? und wenn du glaubst, es sei dein gewesen, wie dann, wenn ich es ausgelöst und wieder in den Wald hätte laufen lassen; würde es in diesem Falle aufgehört haben, dir zu gehören, oder dein geblieben sein? und welche Klage würdest du wider mich haben, wenn es aufgehört hat, dein zu sein? würde, frage ich, eine solche auf das Geschehene ertheilt werden müssen? Antwort: es dürfte ein Unterschied sein, ob ich die Schlinge auf öffentlichem, oder auf Privatgrund und Boden gelegt habe, und im letztern Falle, ob derselbe mir oder einem Andern gehörig ist, und endlich, wenn er einem Andern gehörig war, ob mit des Eigenthümers Erlaubniss, oder ohne dieselbe? Ferner, ob das Wildschwein in der Schlinge so gefangen, dass es sich auf keinen Fall losmachen konnte, oder sich durch längere Anstrengung doch losgemacht haben würde? Ueberhaupt lässt sich aber hierfür die Regel aufstellen, dass, sobald es in meine Gewalt gekommen, es mein geworden ist: hast du aber [das also] mein [gewordene] Wildschwein wieder in seine natürliche Freiheit entwischen lassen, und es aufgehört, mein zu sein, so muss mir eine Klage auf das Geschehene ertheilt werden, gleichwie dies zum Bescheide ertheilt worden, als Jemand den Becher eines Andern aus einem Schiff über Bord geworfen hatte.
Ad Dig. 45,1,113Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 285, Note 2.Procul. lib. II. Epistol. „Wenn ich mir, mein Proculus, für den Fall, dass ein Werk so, wie ich es haben will, vor den Kalenden des Junius nicht sollte vollendet sein, eine Strafe stipulirt und den Termin verlängert habe, glaubst du nicht, ich könne dann mit Recht behaupten, dass das Werk nicht so, wie ich es haben wollte, vor den Kalenden des Junius vollendet worden sei, wenn ich auch aus reiner Willkür den Termin für die Vollendung des Werks verlängert hätte?“ Proculus antwortete: man müsse hier nicht ohne Grund unterscheiden: es komme darauf an, ob dem Versprecher dabei kein Verzug zur Last falle, dass das Werk nicht so, wie es in der Stipulation begriffen worden war, vor den Kalenden des Junius zu Stande kommen konnte, oder ob erst damals, wo das Werk vor den Kalenden des Junius doch nicht mehr hätte vollendet werden können, der Stipulator den Termin bis auf die Kalenden des August verlängert hat. Denn hat der Stipulator den Termin zu einer Zeit verlängert, wo das Werk schon nicht mehr vor den Kalenden des Junius vollendet werden konnte, so ist, glaube ich, die Strafe verwirkt, und kommt es nicht darauf an, dass es einige Zeit vor den Kalenden des Junius war, wo der Stipulator nicht verlangt hat, dass es noch vor den Kalenden des Junius fertig werde: das ist, dass er nicht wollte, dass Etwas geschehe, was doch nicht mehr geschehen konnte. Sollte dies unrichtig sein, so würde auch, wenn der Stipulator vor den Kalenden des Junius gestorben wäre, die Strafe nicht verwirkt worden sein, weil der Verstorbene keine Erklärung mehr abgeben konnte, und nach seinem Tode immer noch einige Zeit zur Vollendung des Werkes übrig gewesen sein würde. Uud daher ist allerdings die Strafe verwirkt, sobald es vor den Kalenden des Junius zur Gewissheit geworden, dass das Werk vor diesem Termine nicht vollendet werden könne. 1Bei einem Verkaufe hat Jemand dem Käufer versprochen, Bürgen zu stellen und die verkaufte Sache zu befreien: der Käufer verlangt gegenwärtig die Befreiung und Derjenige, welcher in dieser Stipulation sich dazu verpflichtet hat, ist im Verzuge: ich frage an, was Rechtens ist. Proculus ertheilte zur Antwort: die Streitwürderung müsse nach dem Interesse erfolgen, welches der Kläger dabei gehabt hat.
Übersetzung nicht erfasst.