Senatus consultorum libri
Ex libro V
Ad Dig. 14,6,20Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 288, Note 11.Idem lib. V. Senatusconsultor. Wenn Einer, dem, während er in der Gewalt seines Vaters war, Geld vorgeschossen worden ist, nachdem er Hausvater geworden, aus Unwissenheit der Thatsachen (per ignorantiam facti)11In der Meinung, dass ein Anderer es schulde. eben dieses Geld, mittelst einer Neuerung, durch Stipulation auf sich genommen hat (expromisit), so wird, wenn aus dieser Stipulation geklagt wird, eine Einrede in factum vorzuschützen sein.
Pompon. lib. V. Senatuscons. Man muss annehmen, dass der Senat22Der Senat verordnete, dass Diejenigen, welche, nachdem ihr Geburtsstand anerkannt worden (agnitis natalibus), für Freigeborene erklärt wären, Alles, was sie aus dem Vermögen Desjenigen hätten, welcher bisher als ihr Patron gegolten, bei demselben zurücklassen sollten (relinquerent). Die eingeklammerten Worte des Senatsschlusses erläutert nun Pomponius. S. Schol. c. ad Basil. XLVIII. 10. 3. T. VI. p 482. sq. bei dem Satze: nachdem der Geburtsstand anerkannt worden ist, an keine Anderen gedacht habe, als an Freigeborene. 1Unter dem Wort: zurücklassen sollten, ist aber auch das zu verstehen, dass sie Alles zurückerstatten sollen, was sie aus dem Vermögen Dessen, von dem sie freigelassen worden waren, erworben haben. Aber es ist zu untersuchen, wie das zu verstehen sei; sollen sie [blos] Das, was sie ohne Wissen ihrer Herren fortgeschafft haben, desgleichen was [von ihnen] daraus erworben ist, zurückgeben, oder aber auch Das, was ihnen von ihren Freilassern eingeräumt und geschenkt worden ist, und sie an sich genommen haben? Für das Letztere spricht mehr.