Senatus consultorum libri
Ex libro II
Pompon. lib. II. SCtor. Wenn ein Haussohn, der Soldat ist, nicht über diejenigen Vermögensstücke testirt hat, die er im Felde erworben hat, so fragt es sich, ob sie der Mutter zufallen? Ich glaube aber nicht, denn diese Rechtswohlthat ist blos in den Willen der Soldaten gestellt, nicht aber dass sie rücksichtlich dieser Gegenstände den Hausvätern ganz gleich stehen sollen. 1Solange es noch nicht ausgemacht ist, ob eine oder die andere Person der Mutter entgegenstehen könne, und ein Zufall es herbeiführt, dass sie nicht auftreten, wird der Mutter ihr Recht unverkürzt verbleiben, was sie in der Zwischenzeit ergriffen hat, z. B. wenn ein Sohn untestirt gestorben ist, ein Sohn nach ihm hätte geboren werden können, und nicht geboren worden, oder todt zur Welt gekommen, oder ein Sohn, der sich in feindlicher Gefangenschaft befand, durch das Heimkehrrecht nicht zurückgekehrt ist.