Senatus consultorum libri
Ex libro I
Pompon. lib. I. SConsult. Wenn eine Frau die Erbschaft von irgend Jemand antreten sollte, so dass sie die Schulden desselben übernimmt, so darf man ihr schwerlich zu Hülfe kommen, ausser wenn dies durch einen Betrug der Gläubiger geschehen (conceptum) ist; denn es ist ja eine Frau nicht in jeder Hinsicht wie Einer, der jünger als fünfundzwanzig Jahre [und] bevortheilt ist, anzusehen. 1Wenn eine Frau eine von ihr vermittelst einer Intercession zum Pfand gegebene Sache etwa zurücknehmen will, so nimmt sie auch die Früchte als freie11D. h. nach der Erklärung des Accursius, als nicht verpfändete. Der Gläubiger muss also Sache und Früchte ohne Abzug herausgeben. zurück, und wenn die Sache schlechter geworden sein sollte, so möge sie deshalb höher geschätzt werden. Aber wenn der Gläubiger, welcher das Pfand durch eine Intercession erhalten haben wird, dies einem Andern verkauft hat, so ist die Meinung derer wahr, welche glauben, dass ihr auch gegen den Käufer guten Glaubens eine Forderung zu geben sei, damit der Käufer sich nicht in einer bessern Lage befinde, als der Verkäufer sich befunden hat. 2Ad Dig. 16,1,32,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 485, Note 5.Ingleichen wenn eine Frau dem Gläubiger [ihres] Mannes ein Grundstück verkauft und übergeben hat, unter der Bedingung, dass der Käufer das [schuldige] Geld dem Manne als empfangen ansetzen sollte, und sie dieses Grandstück vindicirt, so wird ihr zwar die Einrede wegen der gekauften und übergebenen Sache entgegengesetzt, aber es wird von der Frau dagegen eingeredet werden: oder wenn jener Verkauf gegen den Senatsschluss vollzogen worden ist. Und dies geht an, mag der Gläubiger selbst gekauft, oder mag er einen Andern untergeschoben haben, damit die Frau auf diese Weise ihre Sache entbehre. Dasselbe findet Statt, auch wenn sie nicht für [ihren] Mann, sondern für einen andern Schuldner ihre Sache übergeben hat. 3Wenn eine Frau, um nicht selbst zu intercediren, einem Andern auftragen würde, dass er dies thun sollte, obwohl in Bezug auf die Person dieses [Andern], welcher dies auf die Bitte der Frau that, dieser Senatsschluss Statt hat? Es bezieht sich nämlich der ganze Inhalt (sermo) des Senatsschlusses darauf, dass gegen die Frau selbst keine Forderung zu geben sei22S. oben Anm. 3.. Und ich glaube, dass die Sache so zu unterscheiden sei, dass, wenn der Gläubiger, welchem ich mich verbindlich gemacht habe, in Auftrag der Frau dies zur Umgebung des Senatsschlusses gethan hatte, damit sie nicht selbst gegen den Senatsschluss eintreten, aber einen Andern stellen sollte, derselbe durch die Einrede der geschehenen Umgehung des Senatsschlusses auszuschliessen sei; dass aber, wenn er es nicht gewusst, ich aber es gewusst hätte, ich, wenn ich gegen die Frau mit der Auftrags[klage] klagen sollte, auszuschliessen, dem Gläubiger aber gehalten sei. 4Ad Dig. 16,1,32,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 486, Note 6.Wenn eine Frau bereit sein sollte, für den, für welchen sie intercedirt haben wird, sich auf die Klage einzulassen, damit nicht gegen den alten Schuldner die Klage gegeben werde, so wird sie, weil sie die Einrede des Senatsschlusses entgegensetzen kann, Sicherheit geben, dass sie sich der Einrede nicht bedienen werde, und dann zum Richter gehen müssen. 5Man muss annehmen, dass eine Frauensperson intercedire, auch [wenn sie] für einen Solchen [eintritt], der nicht verbindlich gemacht werden kann, wie wenn sie für einen fremden Sclaven intercedirt; aber es ist, nachdem die Intercession nichtig gemacht worden ist, gegen den Herrn des [Sclaven] die Klage wiederherzustellen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Pompon. lib. II. SCtor. Wenn ein Haussohn, der Soldat ist, nicht über diejenigen Vermögensstücke testirt hat, die er im Felde erworben hat, so fragt es sich, ob sie der Mutter zufallen? Ich glaube aber nicht, denn diese Rechtswohlthat ist blos in den Willen der Soldaten gestellt, nicht aber dass sie rücksichtlich dieser Gegenstände den Hausvätern ganz gleich stehen sollen. 1Solange es noch nicht ausgemacht ist, ob eine oder die andere Person der Mutter entgegenstehen könne, und ein Zufall es herbeiführt, dass sie nicht auftreten, wird der Mutter ihr Recht unverkürzt verbleiben, was sie in der Zwischenzeit ergriffen hat, z. B. wenn ein Sohn untestirt gestorben ist, ein Sohn nach ihm hätte geboren werden können, und nicht geboren worden, oder todt zur Welt gekommen, oder ein Sohn, der sich in feindlicher Gefangenschaft befand, durch das Heimkehrrecht nicht zurückgekehrt ist.
Ex libro III
Pompon. lib. III. Senatuscons. Ueber Die, welche Vermögen Derjenigen, welchen sie als Sclaven dienten, untergeschlagen, und sodann sich auf die Freiheit berufen haben, hat der Kaiser Hadrianus rescribirt. Die Worte dieses Rescripts lauten so: Sowie es nicht billig ist, im Vertrauen auf die Freiheit, welche aus dem Grunde eines Fideicommisses zu leisten ist, erbschaftliches Geld zu unterschlagen, so darf auch [dadurch] für die Leistung der Freiheit kein Verzug bewirkt werden. [Der Prätor] muss also, sobald wie möglich einen nach seinem Ermessen entscheidenden Richter bestellen, damit es bei demselben in Gewissheit komme, was dem Erben erhalten werden könne, ehe er den Sclaven freizulassen genöthigt würde.
Ex libro IV
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Ad Dig. 14,6,20Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 288, Note 11.Idem lib. V. Senatusconsultor. Wenn Einer, dem, während er in der Gewalt seines Vaters war, Geld vorgeschossen worden ist, nachdem er Hausvater geworden, aus Unwissenheit der Thatsachen (per ignorantiam facti)33In der Meinung, dass ein Anderer es schulde. eben dieses Geld, mittelst einer Neuerung, durch Stipulation auf sich genommen hat (expromisit), so wird, wenn aus dieser Stipulation geklagt wird, eine Einrede in factum vorzuschützen sein.
Pompon. lib. V. Senatuscons. Man muss annehmen, dass der Senat44Der Senat verordnete, dass Diejenigen, welche, nachdem ihr Geburtsstand anerkannt worden (agnitis natalibus), für Freigeborene erklärt wären, Alles, was sie aus dem Vermögen Desjenigen hätten, welcher bisher als ihr Patron gegolten, bei demselben zurücklassen sollten (relinquerent). Die eingeklammerten Worte des Senatsschlusses erläutert nun Pomponius. S. Schol. c. ad Basil. XLVIII. 10. 3. T. VI. p 482. sq. bei dem Satze: nachdem der Geburtsstand anerkannt worden ist, an keine Anderen gedacht habe, als an Freigeborene. 1Unter dem Wort: zurücklassen sollten, ist aber auch das zu verstehen, dass sie Alles zurückerstatten sollen, was sie aus dem Vermögen Dessen, von dem sie freigelassen worden waren, erworben haben. Aber es ist zu untersuchen, wie das zu verstehen sei; sollen sie [blos] Das, was sie ohne Wissen ihrer Herren fortgeschafft haben, desgleichen was [von ihnen] daraus erworben ist, zurückgeben, oder aber auch Das, was ihnen von ihren Freilassern eingeräumt und geschenkt worden ist, und sie an sich genommen haben? Für das Letztere spricht mehr.