Ad Sabinum libri
Ex libro XXXV
Idem lib. XXV. ad Sabin. Obwohl man überein gekommen sein sollte, dass es dir erlaubt sein sollte, ein verpfändetes Grundstück zu verkaufen, so bist du doch um nichts mehr zu zwingen, dass du verkaufst, wenn gleich derjenige, welcher das Pfand gegeben hat, nicht zahlungsfähig sein sollte, weil um deinetwillen das ausgemacht wird. Aber Atilicinus sagt, dass der Gläubiger aus einem Grunde zum Verkaufen zu zwingen sei. Denn wie, wenn es viel weniger sein sollte, was geschuldet wird, und heute das Pfand um mehr verkauft werden kann, als nachher? Es ist aber besser, wenn man sagt, dass derjenige, welcher das Pfand gegeben hat, verkaufen und mit dem erhaltenen Gelde das bezahlen könne, was er schuldet, so jedoch, dass der Gläubiger die nothwendige Verbindlichkeit (necessitatem) hat, die verpfändete Sache zu zeigen, wenn sie eine bewegliche sein sollte; vorher ist demselben vom Schuldner eine zuverlässige Sicherheit für die Schadloshaltung zu leisten, denn es ist ziemlich unmenschlich, wenn der Gläubiger wider Willen zu verkaufen gezwungen wird. 1Wenn der Gläubiger das verpfändete Grundstück um mehr verkauft haben sollte, so muss er, wenn er das, [was er mehr erhalten hat,] verzinsen sollte, den Zins für dies Geld demjenigen leisten, welcher das Pfand gegeben haben wird. Aber auch, wenn er selbst dieses Geldes sich bedient haben sollte, so muss Zins geleistet werden; wenn er es aber als niedergelegt gehabt haben sollte, so schuldet er keine Zinsen.
Pompon. lib. XXXV. ad Sabin. Wenn ich nothwendigen Aufwand auf den Sclaven oder auf das Grundstück, [welchen oder] welches ich als Pfand empfangen habe, gemacht haben sollte, so werde ich nicht blos ein Zurückhaltungsrecht, sondern auch die Gegenpfandklage haben. Denn stelle dir vor, ich hätte den Aerzten, da der Sclav krank war, Geld gegeben, und er wäre gestorben; ingleichen ich hätte ein Einzelhaus gestützt oder ausgebessert, und nachher wäre es abgebrannt, und ich hätte nichts, was ich zurückhalten könnte. 1Wenn mehrere Sclaven zum Pfande gegeben sein sollten, und der Gläubiger einige zu bestimmten Preisen so verkauft haben sollte, dass er für die Entwährung stehen würde, und er [noch] seine Forderung haben sollte, so kann er die übrigen Sclaven zurückhalten, bis ihm Sicherheit gegeben wird, dass er wegen dessen, was er Namens der Entwährung versprochen hat, schadlos sein werde. 2Wenn einer von den Erben des Schuldners seinen Theil gezahlt haben sollte, so wird gleichwohl die ganze zum Pfande gegebene Sache verkauft werden können, auf dieselbe Weise, wie wenn der Schuldner selbst einen Theil gezahlt hätte. 3Wenn ich, nachdem ich [die Bezahlung von] Dreissig auf einen einjährigen, zweijährigen, dreijährigen Termin stipulirt, ein Pfand erhalten und paciscirt haben sollte, dass, wenn nicht das Geld, ein jedes an seinem Termin bezahlt worden wäre, es mir erlaubt sein sollte, die [verpfändete Sache] zu verkaufen, so nimmt man an, dass ich, eher als bis der Termin, für alle Posten kommen würde, das Pfand nicht verkaufen könne, weil mit jenen Worten alle Posten bezeichnet würden. Auch ist es nicht wahr, dass, ehe als alle Termine kamen, das Geld ein jedes an seinem Termin nicht gezahlt sei; aber nachdem alle [Termine für die einzelnen] Posten vorübergegangen sind, so kann das Pfand verkauft werden, auch wenn [nur] ein einziger Theil nicht gezahlt sein sollte. Aber wenn so geschrieben sein sollte: wenn irgend ein Geld[posten] an seinem Termine nicht gezahlt sein wird, so steht ihm sogleich [das Recht aus der] Uebereinkunft in dem Pactum (pacti conventio) zu. 4Wegen des Verkaufens des Pfandes ist die Verabredung allgemein zu fassen, so dass Alle enthalten sind. Aber auch wenn nur die Person des Gläubigers ausgedrückt sein sollte, so wird [doch] auch der Erbe desselben mit Recht verkaufen, wenn man nicht das Gegentheil beabsichtigt hat. 5Wenn ein Pfand in Folge der Verabredung verkauft werden kann, so wird es nicht allein wegen des nicht bezahlten Capitals verkauft werden können, sondern auch wegen des Uebrigen, wie [wegen] der Zinsen und [wegen desjenigen,] was auf dasselbe verwandt worden ist.
Ad Dig. 18,3,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 390, Note 10.Pompon. lib. XXXV. ad Sabin. Hat sich der Verkäufer eines Landgutes im Contract ausbedungen, dass solches als nicht gekauft gelten solle, wenn bis zur bestimmten Zeit die Zahlung des Kaufschillings nicht erfolgt sei, so ist blos alsdann das Landgut als nicht gekauft anzunehmen, wenn es der Wille des Verkäufers ist, den Kauf als aufgehoben zu betrachten, weil solches zum Vortheil des Verkäufers bedungen wurde; denn bei einer andern Deutung stände es, wenn das Landhaus [z. B.] abbrennt, in der Macht des Käufers, durch Nichtbezahlung des Kaufschillings den Kauf des Landguts, dessen Gefahr ihm zu tragen oblag, rückgängig zu machen,
Pompon. lib. XXXV. ad Sabin. Wenn der Schuldner ein Pfand, vor dessen Befreiung vom ersten Gläubiger, wegen eines Darlehns einem Andern verpfändet hat, und vor der Berichtigung der Schulden an beide Gläubiger, an den ersten Gläubiger eine andere Sache verkauft, und sein Darlehn mit dem Preise der verkauften Sache durch Gegenrechnung aufgehoben hat, so wird in Folge dessen angenommen, wie wenn dem frühern Gläubiger seine Forderung zurückgezahlt worden wäre; denn ob sie baar zurückgezahlt oder durch Gegenrechnung getilgt worden ist, ist einerlei; es wird also nur der zweite Gläubiger der bevorzugte.
Idem lib. XXXV. ad Sabin. Wenn der Gläubiger das verpfändete Grundstück verkauft, und soviel, als ihm geschuldet wurde, erhalten haben wird, so wird der Schuldner befreit werden. Aber auch wenn der Gläubiger den Kaufpreis dem Käufer erlassen oder von demselben stipulirt hatte, wird der Schuldner nichtsdestoweniger befreit werden. Aber wenn ein verpfändeter Sclave vom Gläubiger verkauft sein wird, wird der Schuldner, solange als zur Zurücknahme [des Sclaven] genöthigt werden kann11Redhiberi. S. d. Bem. zur Inscr. tit. D. de. aedil. ed. et redh. 21. 1., nicht befreit werden, sowie bei jedem verkauften Pfand, solange der Kauf wieder rückgängig werden kann.
Übersetzung nicht erfasst.