Ad Sabinum libri
Ex libro XXXIV
Idem lib. XXXIV. ad Sabin. Wenn ich dir einen bestimmten Theil meines Grundstückes verkauft habe, so folgt dir auch das Recht einer [demselben angehörigen] Wasserleitung, selbst wenn sie mehr des andern Theiles wegen errichtet worden; auch wird hierbei weder auf die Güte des Ackers noch auf den Wasserbedarf Rücksicht genommen, so dass etwa das Recht, das letztere zu leiten, von demjenigen Theile des Landgutes abhängig würde, welcher am meisten werth ist, oder hauptsächlich den Gebrauch des Wassers bedarf, sondern es findet eine Theilung desselben nach Maassgabe des zurückbehaltenen oder des veräusserten Ackers Statt.
Idem lib. XXXIV. ad Sab. Dies aber in sofern, wenn derselbe nicht durch Irrthum oder Unkunde hintergangen worden ist: denn die Einwilligung eines Irrenden ist nichtig.
Pompon. lib. XXXIV. ad Sabin. Wenn also eine Insel meinem Landgute zugewachsen ist, und ich dessen untern Theil verkauft habe, gegen den die Insel nicht gelegen ist, so wird dem Käufer nichts von der Insel gebühren, und zwar aus demselben Grunde, aus dem ihm von Anfang an nichts davon gebühren würde, wenn er schon damals, als die Insel entstand, Eigenthümer dieses Theils gewesen wäre. 1Celsus, der Sohn, sagt: wenn an dem längs meinem Acker hinlaufenden Ufer eines Flusses ein Baum gewachsen sei, gehöre derselbe mir, weil der Grund und Boden mein Privateigenthum ist, der Gebrauch desselben wird aber als ein öffentlicher betrachtet; und wenn daher das Flussbett ausgetrocknet ist, so gehört es den daranstossenden [Grundbesitzern], weil sich das Volk desselben ferner nicht bedient. 2Eine Insel entsteht in einem Flusse auf dreierlei Weise, erstlich, wenn der Fluss ein Stück Acker, das nicht zum Flussbett gehörte, umfliesst; zweitens, wenn er eine zum Flussbett gehörige Stelle trocken liegen lässt und zu umfliessen anfängt; drittens, wenn er durch allmähliges Zusammenspülen einen über dem Flussbette erhabenen Ort gebildet und durch Anspülen vermehrt hat. Auf die beiden letzten Weisen wird die Insel Privateigenthum Dessen, wessen Acker zunächst lag, als sie entstand; denn die Natur des Flusses ist von der Art, dass er durch Veränderung seines Laufes auch das Verhältniss des Flussbettes ändert, ohne dass es dabei einen Unterschied macht, ob es sich blos um den veränderten Boden des Flussbettes handelt, oder um Das, was sich über dem Boden und der Erde erhoben hat; denn Beides steht in ganz demselben Verhältniss. Im ersten von den obgedachten drei Fällen wird aber das Verhältniss der Eigenheit nicht verändert. 3Anschwemmung stellt den Acker wieder her, den die Gewalt des Flusses ganz hinweggerissen hat. Wenn daher der zwischen einer öffentlichen Strasse und einem Flusse liegende Acker durch Ueberschwemmung des Flusses eingenommen worden, gleichviel, ob nach und nach, oder plötzlich, jedoch sofort auch durch Zurücktritt des Flusses wiederhergestellt worden ist, so gehört er seinem vorigen Eigenthümer; denn die Flüsse versehen die Stelle der Landvermesser11Censitores, s. Cujac. ad Instit. lib. II. verb. Quod si vis. p. 62. Ed. Col. 1592)., sodass sie Privateigenthum zu öffentlichen, und öffentliches zu Privateigenthum, zu machen vermögen. Wie daher hier ein Landgut, wenn es Flussbett geworden, öffentlich wird, so muss es wiederum Dessen werden, dem es vorher gehört hat. 4Wenn ich Grundpfeiler in das Meer gesenkt und darauf gebaut habe, so wird das Gebäude sogleich mein. Ingleichen, wenn ich im Meere ein Haus gebaut habe, wird es sogleich mein, weil Das, was Niemandem gehört, Dem gehörig wird, der sich seiner zuerst bemächtigt.
Pompon. lib. XXIV. ad Sabin. Wasser aus einem öffentlichen Fluss zu leiten ist unverwehrt, es müsste es denn der Kaiser oder der Senat verbieten, sobald dieses Wasser nur zu keinem öffentlichen Gebrauche dient; ist er aber schiffbar, oder wird ein anderer durch ihn schiffbar, so ist es verboten.
Idem lib. XXXIV. ad Sabin. Es ist bei uns Rechtens, dass Wasser nicht nur zur Bewässerung, sondern auch des Viehes oder der Annehmlichkeit wegen geleitet werden kann. 1Es können Mehrere aus einem Flusse Wasser leiten, jedoch dergestalt, dass sie ihren Nachbarn keinen Schaden thun, oder, wenn der Fluss schmal ist, auch Dem nicht, der sich am entgegengesetzten Ufer befindet. 2Wenn du Wasser aus einem öffentlichen Flusse geleitet hast und der Fluss zurückgetreten ist, so kannst du dem Flusse nicht folgen, weil diesem Orte keine Dienstbarkeit auferlegt ist, obwohl derselbe mir gehört22S. Glück X. S. 197. n. 58.. Ist er aber durch Anschwellung ein wenig näher an dein Landgut getreten, so kannst du ihm folgen, weil der ganze Platz der Leitung dienstbar ist; hat er aber, mit Veränderung seines Bettes, einen andern Weg genommen, so kannst du es nicht, weil der in der Mitte liegende Ort nicht dienstbar und somit die Dienstbarkeit unterbrochen ist33Dieser §. enthält drei verschiedene Fälle, welche, meiner Ansicht davon nach, die Kupfertafel angiebt.. 3Das im Kanale selbst entspringende Wasser profitirt man stillschweigend wider den Andern durch die Wasserleitung. 4Eine Wasserleitung, deren Entstehung Menschengedenken übersteigt, wird für eine rechtlichermaassen bestellte erachtet. 5Wer das Recht des täglichen Wassers hat, kann eine Röhre im Kanale legen, oder sonst etwas Anderes darin machen, sobald er nur dem Eigenthümer nichts an seinem Grund und Boden beschädigt, oder den zu dem Kanale Mitberechtigten den Wasserzufluss nicht verschlechtert. 6Wenn bereits eine Wasserleitung vorhanden ist, so kann mit vollem Rechte [quer] über dieselbe hin ein anderes Wasser durch ein über den Kanal hingebauetes Gerinne44Pons; der Deutlichkeit wegen habe ich Gerinne übersetzt. geleitet werden, sobald nur dem untern Kanale dadurch kein Schade geschieht.
Pompon. lib. XXXIV. ad Sabin. Wenn ein Baum von des Nachbars Landgute durch den Wind auf das deinige herübergebogen worden ist, so kannst du rechtlichermaassen aus dem Zwölftafelgesetz auf dessen Hinwegnahme klagen, dass er kein Recht habe, den Baum so zu haben.
Übersetzung nicht erfasst.