Ad Sabinum libri
Ex libro XXXI
Pompon. lib. XXXI. ad Sabin. Wenn der Besitzer eines Grundstückes dasselbe bebauet und besäet hat, und ihm nachher dasselbe entwährt wird, so kann er die Saat nicht zurücknehmen.
Idem lib. XXXI. ad Ed. Wenn ich Klage wider den Erben erhoben habe, weil mir im Testamente das Silber vermacht worden war, und nachher, nach Eröffnung eines Codicilles sich ergab, dass mir auch das Gewebe vermacht worden sei, so ist die Angelegenheit wegen des letztern nicht in die vorige Klage mit aufgenommen, weil weder die streitenden Theile noch der Richter annahmen, dass es sich darin um etwas Anderes handele, als um das Silber. 1Ad Dig. 44,2,21,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 137, Note 6.Wenn ich eine Heerde gefodert habe, und deren Anzahl sich vermindert oder vermehrt hat, und dann dieselbe Heerde nochmals fodere, so wird mir die Einrede entgegenstehen. Dies glaube ich, wird auch dann der Fall sein, wenn ich ein bestimmtes Stück Vieh aus der Heerde [beim zweiten Male] gefodert habe, vorausgesetzt, dass es vorher schon darunter war. 2Ad Dig. 44,2,21,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 130, Note 14.Wenn du den Stichus und Pamphilus als deine Sclaven gefodert hast, und nachdem dein Gegner freigesprochen worden, den Stichus von demselben nochmals als dir gehörig foderst, so steht dir die Einrede entgegen. 3Wenn ich ein Landgut als mir gehörig gefodert habe, und nachher dessen Niessbrauch in Anspruch nehme, der mir aus demselben Grunde gebühren soll, aus dem das Landgut mir gehörte, so wird mir die Einrede entgegenstehen, weil Derjenige, wer das Landgut hat, den Niessbrauch nicht als sein in Anspruch nehmen kann. Habe ich aber den Niessbrauch, der mir gehörig war, in Anspruch genommen, und will nachher, da ich die Eigenheit11Diese Uebersetzung von proprietas, sowie proprietarius durch Eigenheitsherr giebt der Recensent in der Lpzgr. Litztg. für monstra aus; dieser Vorwurf würde nun zwar weniger mich, als Glücken (Thl. VIII. S. 30) treffen, der diese Uebersetzung aufgebracht hat, allein ich kann denselben gar nicht als solchen anerkennen, und finde die Uebersetzung zum Unterschied vom dominium und dominus recht passend. Doch sollte man nicht erwarten von Jemandem den Vorwurf eines fabricirten monstri zu hören, der Praefectus praetorio durch Militairgouverneur und Praefectus urbi durch Civilgouverneur übersetzt, gut gewählt findet (L. L. a. a. O. S. 15). Einen ähnlichen ebenso grundlosen Vorwurf des Recensenten s. in der Anm. zu l. 35 de oblig. et action. erlangt, nochmals wegen des Niessbrauchs Klage erheben, so lässt sich behaupten, dass die Sache nun eine andere sei, weil der vorige Niessbrauch, nachdem ich die Eigenheit des Landguts erlangt habe, aufhört mir [als solcher] zu gehören, und vermöge des vollen Eigenthums wie aus einem neuen Grunde wiederum mein wird. 4Wenn du für meinen Sclaven gebürgt hast, und dann wider mich über das Sondergut Klage erhoben worden ist, nachher aber wider dich deshalb Klage erhoben wird, so darf die Einrede rechtlich entschiedener Sache vorgeschützt werden.
Pompon. lib. XXXI. ad Sabin. Wenn ein auf einen Theil eingesetzter Erbe die Zehn, welche der Verstorbene versprochen hatte, ganz gezahlt hat, so wird er zwar nach Verhältniss des Theils, zu welchem er Erbe ist, befreit werden, nach Verhältniss des übrigen Theils aber wird er das [Gezahlte] condiciren. Wenn ihm aber eher, als er condicirt, der übrige Theil der Erbschaft angewachsen sein wird, so wird er auch auf diesen Theil verbindlich sein und darum steht ihm nach meiner Meinung, wenn er [das Gezahlte als] eine Nichtschuld condicirt, die Einrede der bösen Absicht entgegen.