Ad Sabinum libri
Ex libro XXX
Übersetzung nicht erfasst.
Pompon. lib. XXX. ad Sabin. Was du von fremdem Silber zu verarbeitetem11Infecto ist hier mit der Vulg. zu lesen; m. s. Jauch. de Negat. 34. 269. Sammet Opusc. p. 178. möchte als des Jauchii perpetuus contradictor gern die Florentina: in facto retten, allein die Basil. geben zu deutlich den Ausschlag: εἰ τῷ ἀργῷ συαργύρῳ κ. τ. λ. Das Florentinische in facto ist aber sicher (da die Worte im Cod. Flor. unabgesetzt fortlaufen) als infacto zu verstehen. Silber hinzugethan hast, das ist nicht ganz dein Silber; wenn du aber umgekehrt deinen Becher mit fremdem Blei gelöthet, oder mit fremdem Silber geschweisst hast, so ist der Becher ohne Zweifel dein, und kann von dir rechtmässigerweise eigenthümlich in Anspruch genommen werden. 1Wo Mehreres zugleich zusammengethan, und woraus ein Arzneimittel wird, oder wenn man aus gekochten wohlriechenden Sachen Salben macht, da kann der vorige Eigenthümer rechtlichermaassen nichts als sein benennen; deshalb muss man vielmehr annehmen, dass es Dem gehöre, in dessen Namen es gemacht worden ist. 2Wenn die zweien Eigenthümern gehörigen Theile durch Aneinanderschweissen zusammenhängen, so, sagt Cassius, müsse sich, wenn Frage erhoben werde, Wem von beiden sie nun zufallen sollten, die Entscheidung entweder nach Maassgabe des Gegenstandes, oder nach dem Werthe jedes Theiles richten. Steht aber keine von beiden in dem Verhältnisse eines Hinzukommens zur andern, so ist es die Frage, ob nicht [der Gegenstand] dann als Beiden gehörig zu betrachten ist, sowie eine vermischte Masse, oder als Dem, in dessen Namen sie zusammengeschweisst worden ist? — Proculus und Pegasus sind der Ausicht, dass Jedem seine Sache gehörig bleibe.
Idem lib. XXX. ad Sabin. Ad Dig. 41,3,30 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 138, Noten 1, 3.Ob eine Vermischung [verschiedener] Gegenstände die vorangegangene Ersitzung eines jeden [einzelnen] unterbreche, ist die Frage. Es giebt drei Arten von Körpern, erstens solche, die aus einem Ganzen bestehen, griechisch ἡνωμένον (einheitig), wie ein Sclave, ein Balken, ein Stein und dergleichen mehr; zweitens solche, die aus zusammengesetzten, d. h. aus mehreren aneinanderhängenden bestehen, συνημμένον (zusammengesetzt) genannt, wie ein Haus, ein Schiff, ein Schrank; drittens solche, die aus verschiedenen [einzelnen] bestehen, wie mehrere, nicht von einander für sich bestehende, sondern unter einem Namen begriffene Körper, z. B. ein Volk, eine Legion, eine Heerde. Die erste Art kann rücksichtlich der Ersitzung zu keinen Fragen weiter Veranlassung geben, wohl aber die zweite und die dritte. 1Ad Dig. 41,3,30,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 152, Note 6.Labeo schreibt in den Büchern seiner Briefe, dass, wenn Derjenige, dem zur Ersitzung von Dachziegeln oder Säulen [nur noch] zehn Tage fehlten, dieselben in ein Gebäude versetzt hat, er sie nichtsdestoweniger ersitzen werde, sobald er das Gebäude besessen habe. Wie nun bei denen, die nicht in unbeweglichen Sachen angebracht werden, sondern bewegliche bleiben, wie ein Juwel in einem Ringe? — Hier ist es keinem Zweifel unterworfen, dass sowohl Gold als Juwel [als eine Sache für sich] besessen und ersessen werde, da beides ein Ganzes bleibe22Cum utrumque maneat integrum, s. Savigny a. a. O. S. 228 (2); über die bei weitem schwierigere und noch nicht gelöste Erklärung der tegularum und columnarum s. Savigny a. a. O. (3) und Unterholzner Thl. I. S. 167; über den Widerspruch der letzten Worte s. Unterholzner S. 172.. 2Ueber die dritte Art von Körpern ist ebenfalls zu untersuchen; die ganze Heerde [z. B.] kann nicht so ersessen werden, wie einzelne Gegenstände, aber auch nicht wie zusammenhängende; wie ist es also nun? Wenn auch ihre Natur von der Art ist, dass sie durch Hinzukommen neuer Körper dieselbe bleibt, so findet doch an der ganzen Heerde durchaus keine Ersitzung statt, sondern wie die einzelnen Thiere besessen werden, werden sie auch ersessen, und es wird dadurch, dass etwas gekauft und zur Heerde gethan worden ist, um sie zu vermehren, deshalb der Grund des Besitzes nicht verändert, sodass, wenn die übrige Heerde mein Eigenthum ist, es auch das einzelne Schaaf sei, sondern sie werden jedes seinen eigenen Grund des Besitzes haben, sodass, wenn gestohlene darunter sind, sie zwar zur Heerde gehören, aber doch nicht ersessen werden.
Übersetzung nicht erfasst.