Ad Sabinum libri
Ex libro XXIX
Pompon. lib. XXIX. ad Sabin. Was ein Besitzer, der sich im Zustande der Kindheit oder des Wahnsinns befindet, verloren oder verdorben hat, zieht keine Strafe nach sich.
Pompon. lib. XXIX. ad Sabin. und man gibt ihm nicht einmal die Publiciane, damit es nicht in Jedermanns Gewalt stehe, sich durch Raub wider den Willen des Eigenthümers eine Sache für den wahren Werth zu verschaffen.
Pomp. lib. XXIX. ad Sabin. Befindet sich ein Mündel durch die Arglist oder Schuld des Vormundes im Besitz einer Sache, so soll, nach Aristo, gegen ihn (den Mündel) entschieden werden; aber nicht auf so viel, glaube ich, als der Kläger durch den Würderungseid verlangt. Doch verhält sich dies (die Meinung des Aristo) nur dann so, wenn der Mündel die Sache von dem Vormunde erhalten kann.
Pompon. lib. XXIX. ad Sabin. Wenn du aber mit Waffengewalt aus dem Besitze eines Landguts gesetzt worden, so wirst du gleich ihm selbst, wenn du auch den Besitz desselben gewaltsam, heimlich, oder bittweise erlangt, jeden Falls auch die beweglichen Sachen wiedererhalten.
Pompon. lib. XXIX. ad Sabin. Wenn ein Werk, dessen Wiederherstellung Jemandem von dem zufolge dieses Interdicts bestellten Richter anbefohlen worden ist, ein Anderer gewaltsamer oder heimlicher Weise hinweggenommen hat, so wird dem Erstern die Wiederherstellung desselben nichtsdestoweniger anbefohlen. 1Wenn ich meinem Sclaven die Errichtung eines Werkes anbefohlen habe, und, was mich anbelangt, mich der Verdacht der Heimlichkeit nicht trifft, mein Sclave aber in dem Glauben gewesen war, dass, wenn der Gegner es gewusst hätte, er ihn daran verhindern würde, werde ich da haften? — Ich glaube nicht, denn es ist hierbei lediglich meine Person zu berücksichtigen. 2Bei Anlegung eines Neubaus muss sowohl der Boden als der Luftraum vermessen werden. 3Wenn Jemand durch die Errichtung eines Werkes irgend eines Rechtes an einem Grundstücke verlustig gegangen ist, so muss dasselbe zufolge dieses Interdicts wiederhergestellt werden.
Pompon. lib. XXIX. ad Sabin. Wenn du aber, während der Dauer des bittweisen Verhältnisses, noch für fernere Zeit gebeten hast, so wird dasselbe verlängert, denn dadurch wird weder der Grund des Besitzes verändert, noch ein [neues] bittweises Verhältniss begründet, sondern es wird [das vorhandene] nur auf längere Zeit ausgedehnt. Wenn du aber nach Ablauf der Frist darum bittest, so wird eigentlich nicht ein schon aufgelöstes bittweises Verhältniss wiedererneuert, sondern ein ganz neues begründet.
Pompon. lib. XXIX. ad Sabin. Und es ist der Billigkeit im höchsten Grade angemessen, dass Jemand nur soweit des Unsrigen sich bediene, als wir es ihm zukommen lassen wollen. 1Gäste, und Diejenigen, welche unentgeltliche Wohnungen erhalten, werden nicht als bittweise wohnend angesehen. 2Bittweise kann man übrigens auch Dasjenige besitzen, was in einem Rechtsverhältniss besteht, z. B. Vorbauten und Wetterdächer. 3Wenn Jemand über die Zurückgabe einer Sache Sicherheitsbestellung erhalten hat, so steht ihm das Interdict wegen bittweisen Verhältnisses nicht zu. 4Ad Dig. 43,26,15,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 154, Note 5.Derjenige, wer bittweise um die Erlaubniss zum Besitz nachgesucht hat, erlangt ohne allen Zweifel den Besitz. Ob auch der darum Gebetene den Besitz habe, ist bezweifelt worden. Indessen hat man doch angenommen, dass [z. B.] der Sclave, welcher bittweise gegeben worden, von Beiden besessen werde, von Dem, der darum gebeten hatte, weil er ihn körperlich besass, und vom Herrn, weil er den Willen, zu besitzen, nicht aufgegeben hat. 5Wo Jemand bittweise besitzt, oder zu besitzen angefangen, darauf kommt in Bezug auf dieses Interdict nichts an.
Pompon. lib. XXIX. ad Sabin. Aus Niederlegungen, Verleihen, Auftrag, Vormundschaft und Geschäftsführung haftet der Erbe wegen Arglist seines Erblassers auf das Ganze.
Übersetzung nicht erfasst.