Ad Sabinum libri
Ex libro XXVII
Pompon. lib. XXVII. ad Sabin. Wenn wir Etwas als Darlehn gegeben haben sollten, so ist es, wenn wir auch nicht ausgemacht haben, dass uns etwas eben so Gutes wiedergegeben werden sollte, dem Schuldner [doch] nicht erlaubt, eine schlechtere Sache, obgleich sie aus derselben Gattung sein sollte, wiederzugeben, wie jungen Wein für alten; denn beim Contrahiren ist das, was beabsichtigt wird, für ausgemacht zu halten; das aber wird als beabsichtigt angesehen, dass [Etwas] von derselben Gattung und derselben Güte geleistet werde, von welcher es gegeben worden ist.
Pompon. lib. XXVII. ad Sabin. Hat der Erbschaftsverkäufer Geld erhoben, und solches, ohne dass ihn dabei der Vorwurf der Arglist oder der Verschuldung trifft, verloren, so hat er dem Käufer dafür nicht zu haften.
Pompon. lib. XXVII. ad Sabin. Wenn du eine Sclavin unter der Bedingung gekauft haben wirst, dass sie nicht Preis gegeben werden solle, und dass wenn sie Preis gegeben worden wäre, sie frei sein solle; so scheinst du, wenn sie zur Freiheit gelangt ist, weil du gegen die Bestimmung des Verkaufs handeltest, sie gleichsam freigelassen zu haben, und darum wirst du keinen Regress gegen den Verkäufer haben. 1Wenn gegen mich mit der Theilungsklage11Auf Theilung eines gekauften Sclaven. geklagt worden wäre und dem Gegner der Sclav zugesprochen sein sollte, weil er bewiesen hat, dass derselbe ein gemeinschaftlicher sei, so werde ich [gegen den Verkäufer] die Klage aus der Stipulation des Doppelten haben, weil es keinen Unterschied macht, durch welche Gattung von Klage [der Sclav] entwährt wird, so dass es mir nicht vergönnt ist, ihn zu behalten. 2Die Stipulation des Doppelten bezieht sich nicht blos auf eine einzige [Art der] Entwährung, [auf die nämlich,] wenn Jemand das Eigenthum einer Sache gefordert und entwährt haben wird, sondern auch [auf die], wenn er mit der Servianischen Klage verfahren sollte.
Idem lib. XXVII. ad Sabin. Und deshalb wird bezweifelt, wenn irgend ein Theil eines solchen Gebändes vollendet, darauf aber von einer Feuersbrunst verzehrt worden ist, ob wiederum die ganze zur Erbauung des Gebäudes nothwendige Zeit gerechnet werden muss, oder ob nur der Rest abzuwarten ist, welcher noch fehlte. Richtiger ist jedoch, ihm den ganzen Zeitraum zu bewilligen.
Pompon. lib. XXVII. ad Sabin. Wenn mein Sohn meinem Sclaven stipulirt, so wird mir erworben.
Pompon. lib. XXVII. ad Sabin. Wer stipulirt, dass in diesem Jahre, oder in diesem Monate gegeben werden solle, fodert es nicht mit Bestande Rechtens, sobald nicht alle Theile des Jahres oder Monates verflossen sind.
Pompon. lib. XXVII. ad Sabin. Wenn Derjenige, welcher den Stichus versprochen hat, so fragt: da ich dir den Stichus versprochen habe, nimmst du nicht den Stichus und den Pamphilus für empfangen an? so glaube ich, dass richtig durch Acceptilation erlassen, und die Erwähnung des Pamphilus zum Ueberfluss geschehen sei, ebenso wie Der, welcher Zehn versprochen hat, wenn er so fragen sollte: da ich Dir Zehn versprochen habe, siehst du nicht Zwanzig als empfangen an? auch wegen den Zehn befreit sein wird.
Übersetzung nicht erfasst.