Ad Sabinum libri
Ex libro XXVI
Idem lib. XXVI. ad Sabin. Ein Grossvater hat, als er für seinen Enkel ein Heirathsgut erhalten hatte, paciscirt, dass man das Heirathsgut nicht von ihm, auch nicht von seinem Sohne fordern sollte, dass man aber von einem anderen Erben, als seinem Sohne, das Heirathsgut fordern sollte; der Sohn wird durch die Einrede der Uebereinkunft zu schützen sein, weil es gestattet ist, für seine Erben etwas auszubedingen, und nichts entgegensteht, dass man für eine bestimmte Person, wenn sie Erbe sein wird, Etwas ausbedingen könne, wenn man auch in Betreff der übrigen Erben nicht dasselbe ausbedingt; und so schreibt Celsus.
Übersetzung nicht erfasst.
Pompon. lib. XXVI. ad Sabin. Von den Stipulationen sind einige richterliche, andere prätorische, andere vertragsmässige, andere gemeinsame, sowohl richterliche als prätorische11S. hierzu die fast wörtliche Parallelstelle Inst. lib. 3. tit. 18.. Richterliche sind diejenigen, welche allein aus der Amtspflicht des Richters entspringen, wie die Sicherheitsbestellung wegen Arglist. Prätorische sind diejenigen, welche allein aus der Amtspflicht des Prätors hervorgehen, wie z. B. die wegen drohenden Schadens. Die prätorischen Stipulationen sind jedoch so zu verstehen, dass darunter auch die ädilitischen begriffen werden, denn auch diese stammen aus der Gerichtsbarkeit. Vertragsmässige Stipulationen sind solche, welche aus der Uebereinkunft der Contrahenten entstehen, deren es eben so viele Arten, als, möchte ich sagen, Gegenstände giebt, worüber contrahirt werden kann. Denn sie entstehen aus der Wortverbindlichkeit selbst, und hängen von dem vertragenen Geschäfte ab. Gemeinsame Stipulationen sind z. B. dass eine Sache dem Mündel sichergestellt werde, denn sowohl der Prätor gebietet, für die Erhaltung einer Sache des Mündels Sicherheit zu leisten, als zuweilen der Richter, wenn diese Sache nicht anders abgethan werden kann. Desgleichen kommt die Stipulation auf das Doppelte von dem Richter her, oder aus dem adilitischen Edict. 1Stipulation aber ist eine solche Zusammenstellung der Worte, nach welcher Derjenige, welcher gefragt wird, antwortet, dass er Dasjenige geben oder thun wolle, was gefragt worden ist. 2Bürgenannahme (Satis acceptio) ist diejenige Stipulation, welche den Versprecher in der Art verpflichtet, dass auch von demselben Bürgen für das Versprechen angenommen werden, nemlich, welche dasselbe versprechen. 3Das Wort satis accipere (Bürgen annehmen) ist auf dieselbe Weise entstanden, als satis facere (Genugthuung leisten). Denn wie man satis fieri nannte, wenn Jemanden Das gewährt wurde, womit er zufriedengestellt war, so wurde auch auf ähnliche Weise satis accipi gebildet, indem diejenigen, mit denen Jemand sich begnügen zu wollen bereit war, auf die Weise gestellt wurden, dass man sie durch Worte verpflichtete. 3aHättest du ein Kapital versprochen, und im Fall es nicht gezahlt würde, eine Conventional-Strafe, so wird, wenn auch einer deiner Erben seinen Antheil an dem Kapitale bezahlen möchte, nichtsdestoweniger die Strafe verwirkt, bis auch der Antheil des Miterben gezahlt wird. 4Ebendasselbe findet auch bei einer Strafe aus einem schiedsrichterlichen Urtheile statt, wenn der Eine dem Ausspruche des Richters nachgekommen wäre, der Andere aber nicht. Jedoch muss er dafür von den Miterben schadlos gehalten werden; denn etwas Anderes konnte bei Stipulationen dieser Art ohne Unrecht gegen den Stipulator nicht festgesetzt werden.
Pompon. lib. XXVI. ad Sabin. Ofilius behauptet mit Recht, auch durch Empfangnahme einer an ihn übergebenen Sache oder durch Niederlegung und Ausleihen könne er dem allein erwerben, welcher den Befehl ertheilt hat; welcher Meinung auch Sabinus und Cassius beipflichten.
Pompon. lib. XXVI. ad Sabin. Es können Bürgen sowohl für einen Theil des [schuldigen] Geldes, als auch für einen Theil der [schuldigen] Sache angenommen werden.
Pompon. lib. XXVI. ad Sabin. Aber auch wenn nicht baares Geld, sondern ein bestimmter Körper, z. B. ein Sclave, in die Stipulation gebracht worden ist, kann die Acceptilation rücksichtlich eines Theiles geschehen, wie auch einem von den Erben Etwas durch Acceptilation erlassen werden kann.
Pompon. lib. XXVI. ad Sabin. Was unter einer Zeitbestimmung oder Bedingung geschuldet wird, kann durch Acceptilation aufgehoben werden. Aber dass dies geschehen sei, wird sich dann zeigen, wenn die Bedingung der Stipulation eingetreten, oder der Termin gekommen sein wird.
Pompon. lib. XXVI. ad Sabin. Wenn der Beklagte, nachdem von ihm Bürgschaft gestellt ist, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, sich in einem obrigkeitlichen Amte befinden sollte, und also nicht wider Willen vor Gericht gefordert werden kann, so sind doch, wenn die Sache nicht nach dem Ermessen eines redlichen Mannes vertheidigt wird, die Bürgen gehalten.
Pompon. lib. XXVI. ad Sabin. Wenn der Procurator Sicherheit bestellt haben wird, dass der Geschäftsherr oder der Erbe desselben die Sache genehmigen werde, und der eine von den Erben des Geschäftsherrn es genehmigen sollte, der andere aber nicht, so wird ohne Zweifel die Stipulation nach Verhältniss des Theiles verfallen, zu welchem nicht genehmigt werden wird, weil sie auf soviel verfällt, als das Interesse des Stipulators beträgt. Denn auch wenn der Geschäftsherr selbst zum Theil genehmigt, zum Theil nicht genehmigt haben sollte, so wird die Stipulation nur zu einem Theil verfallen, weil sie auf soviel verfällt, als das Interesse des [aus der Stipulation] Klagenden beträgt, und darum kann aus jener Stipulation öfters geklagt werden, je nachdem ein Interesse des Klagenden vorhanden ist, weil er processirt, weil er Aufwand macht, weil er einen Rechtsbeistand annimmt, weil er in Folge der Verurtheilung gezahlt hat; ebenso wie es bei der Stipulation wegen drohenden Schadens sich zutragen kann, dass Der, welcher stipulirt hat, mehrmals klagt; denn es leistet [der Andere] für den Fall Sicherheit, wenn an der Stelle Etwas einstürzen, zerstört werden, gegraben werden, gebaut werden wird. Denke dir also, dass mehrmals Schaden zugefügt werde; es wird nicht zweifelhaft sein, dass er klagen könne; denn wenn erst dann, nachdem der ganze Schaden zusammengerechnet worden, geklagt werden dürfte, so würde er beinahe nicht eher klagen können, als bis die Zeit der Stipulation vergangen sein würde, für welche auf den Fall, wenn innerhalb derselben ein Schaden zugefügt sein sollte, durch die Stipulation Sicherheit gegeben sein wird; was nicht richtig sein würde.