Ad Sabinum libri
Ex libro XXIII
Pompon. lib. XXIII. ad Sabin. Dasjenige Kleid fängt an, Sondergut zu sein, was der Herr so übergeben hat, dass der Sclav sich fortgesetzt dieses Kleidungsstücks bedienen möge, und mit der Weisung ihm übergeben hat, dass kein Anderer sich desselben bediene, und dasselbe von ihm zum Behufe des Gebrauchs desselben aufbewahrt werde. Aber ein Kleid, welches der Herr dem Sclaven so in Gebrauch gegeben hat, dass er nicht immer, sondern zu bestimmtem Zwecke in bestimmten Zeiten sich desselben bediene, etwa wenn er ihn (den Herrn) begleiten sollte oder ihm bei Tafel aufwarten wird, dieses Kleid habe nicht die Eigenschaft eines Sondergutes.
Pompon. lib. XIII. ad Sabin. [Ein Sclav,] welcher so geheilt worden ist, dass er wieder in den früheren Zustand versetzt wurde, ist ebenso anzusehen, als ob er niemals krank gewesen wäre.
Pompon. lib. XXIII. ad Sabin. Wenn mehrere Sclaven für einen einzigen Preis verkauft sein und wir uns wegen eines derselben der ädilicischen Klage bedienen sollten, so wird nur dann nach der Güte desselben der Werth geschätzt werden, wenn für alle Sclaven zusammen der Preis wird festgesetzt gewesen sein. Wenn aber, nachdem ein Preis für jeden einzelnen Sclaven festgesetzt war, alle um soviel verkauft worden sind, als aus der Zusammenrechnung [der Preise] der einzelnen herauskam, dann werden wir uns nach dem Preis eines jeden Sclaven, möge derselbe mehr, oder weniger werth sein, richten müssen.
Pompon. lib. XXIII. ad Sabin. Ad Dig. 21,1,48 pr.ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 275: Actio redhibitoria. Zurückgabe der fehlerhaften Sache. Untergang derselben ohne Verschulden des Empfängers nach erklärtem Rücktritte.wenn er nur ohne Verschulden des Klägers, oder der Familie, oder des Geschäftsbesorgers desselben gestorben ist. 1Der, welcher sich über einen Fehler oder eine Krankheit eines Sclaven beschwert und ihn zurückbehalten will, ist zu hören. 2Es wird dem Käufer nicht schaden, wenn er durch die Einrede der [schon verflossenen] sechs Monate von der Klage auf Zurückrahme ausgeschlossen, innerhalb eines Jahres mit der Schätzung[sklage] klagen will. 3Ad Dig. 21,1,48,3ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 355: Der Verkäufer ist nicht bloß zur Vertretung der heimlichen, sondern schlechthin aller nicht angezeigten, nicht unerheblichen Mängel verbunden, sofern er nicht beweist, daß der Käufer sie gekannt hat oder kennen mußte.Es ist billig, dass demjenigen, welcher einen gefesselten Sclaven verkauft haben wird, das ädilicische Edict nachgelassen werde11D. h. dass der Verkäufer einer Sache, deren Fehler durch äussere Zeichen offenbar war, aus dem Edict nicht gehalten sei und also der Klage aus dem Edict die Einrede entgegensetzen könne: dass der Fehler dem Käufer bekannt gewesen sei.; denn es ist noch viel mehr, wenn man das thut, als wenn man anzeigt, [der Sclav] sei in Fesseln gewesen. 4Ad Dig. 21,1,48,4ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 355: Der Verkäufer ist nicht bloß zur Vertretung der heimlichen, sondern schlechthin aller nicht angezeigten, nicht unerheblichen Mängel verbunden, sofern er nicht beweist, daß der Käufer sie gekannt hat oder kennen mußte.Es ist billig, dass bei den ädilicischen Klagen eine Einrede entgegengesetzt werde, wenn der Käufer etwa von der Flucht, oder den Fesseln, oder andern ähnlichen Dingen wusste, so dass der Verkäufer freigesprochen wird. 5Die ädilicischen Klagen stehen sowohl dem Erben als gegen den Erben zu, so jedoch dass auch [solche] Handlungen der Erben, welche nachher hinzugekommen sind, und [der Umstand,] ob sie haben verfahren können, untersucht werden. 6Diese Klagen stehen nicht blos wegen Sclaven, sondern wegen eines jeden Thieres zu, so dass sie, auch wenn ich den Niessbrauch an einem Menschen gekauft haben werde, zustehen müssen. 7Wenn mit der Klage auf Zurücknahme22Redhibitoria actio steht hier für ädilicische Klage überhaupt und begreift also auch die Minderungsklage. S. v. Glück a. a. O. S. 133. Anm. 20. wegen der Gesundheit geklagt wird, so ist es zu erlauben, dass man wegen eines einzigen Fehlers klage und voraussage, dass man, wenn nachher etwa ein anderes zum Vorschein gekommen wäre, wegen desselben wiederum klagen würde. 8Es ist in Gebrauch, dass um geringfügiger verkaufter Sachen33Simplariarum venditionum causa S. v. Glück a. a. O. S. 45. f. willen die Nöthigung auf Zurücknahme nicht Statt findet.
Idem lib. XXIII. ad Sabin. Wer ein Landgut bittweise besitzt, der kann sich des Interdicts Wie ihr besitzet gegen Jeden bedienen, ausgenommen Den, den er gebeten hat.