Ad Sabinum libri
Ex libro XXII
Ad Dig. 12,1,5ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 102, S. 363, 371: Feststellung des Zeitpunkts des Verzugs mit Rücksicht auf die subjective Auffassung des Säumigen über die Sachlage.Pompon. lib. XXII. ad Sabin. Ad Dig. 12,1,5 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 371, Note 8.Wenn dasjenige, was du mir etwa geben musst, nach der Zeit untergegangen sein sollte, seit es durch dich geschehen sein wird, dass du es mir nicht gabst, so ist es bekannt, dass dies dein Schaden sein werde. Aber wenn untersucht wird, ob es durch dich geschehen sei, so wird darauf geachtet werden müssen, nicht blos, ob dies in deiner Macht gestanden habe oder nicht, oder ob du es aus böser Absicht bewirkt habest, dass es nicht [in deiner Gewalt] war oder gewesen ist, oder nicht, sondern auch, ob irgend eine rechtmässige Ursache vorhanden sei, aus welcher du einsehen musstest, dass du geben müsstest.
Pompon. lib. XXII. ad Sabin. Da dein Sclav beim Attius in den Verdacht eines Diebstahls gekommen war, hast du ihn zur Untersuchung unter der Bedingung (causa) gegeben, dass, wenn man das nicht an ihm [als gegründet] befunden hätte, er dir zurückgegeben würde; jener hat ihn dem Praefectus vigilum übergeben, gleich als ob er ihn auf der That ertappt [hätte], der Praefectus vigilum hat ihn mit der höchsten Strafe belegt; du wirst gegen den Attius klagen, dass er dir geben müsse, weil er auch vor dem Tode dir habe geben müssen. Labeo sagt, man könne auch auf Auslieferung klagen, weil er bewirkt habe, dass er nicht ausgeliefert würde. Aber Proculus sagt, dann müsse gegeben werden, wenn du den Menschen [zum Eigenthum] desselben gemacht hättest; und in diesem Falle könnest du nicht auf Auslieferung klagen, aber wenn er der deinige geblieben wäre, würdest du auch mit der Diebstahl[sklage] gegen ihn klagen, weil er eine fremde Sache so gebraucht habe, dass er wusste, er gebrauche wider Willen des Eigenthümers, oder der Eigenthümer würde, wenn er es wüsste, [ihn] abhalten.
Pompon. lib. XXII. ad Sabin. Es ist bekannt, dass in Folge einer solchen Stipulation, welche durch Gewalt erpresst worden war, die Zurückforderung, wenn das Geld eingefordert worden wäre, Statt finde.
Pompon. lib. XXII. ad Sabin. Ad Dig. 12,6,19 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 123, Note 3.Wenn zur Strafe desjenigen, welchem geschuldet wird, der Schuldner befreit worden ist, so bleibt die natürliche Verbindlichkeit; und darum kann das Gezahlte nicht zurückgefordert werden. 1Obwohl Jemand [etwas ihm] Geschuldetes erhält, so steht gleichwohl, wenn der, welcher gibt, etwas nicht Geschuldetes gibt, die Zurückforderung zu, wie wenn der, welcher sich fälschlich für den Erben oder Nachlassbesitzer hielt, dem Erbschaftsgläubiger gezahlt haben sollte; denn hier wird sowohl der wahre Erbe nicht befreit sein, als auch jener das, was er gegeben hat, zurückfordern könne; denn obwohl Jemand [etwas ihm] Geschuldetes erhält, so steht gleichwohl, wenn der, welcher gibt, etwas nicht Geschuldetes gibt, die Zurückforderung zu. 2Wenn ich, fälschlich glaubend, dass ich schulde, Gelder gezahlt haben werde, welche zum Theil fremde, zum Theil die meinigen gewesen sind, so werde ich die Hälfte jener Summe, nicht der Körper, condiciren. 3Wenn ich glauben sollte, dass ich den Stichus oder Pamphilus schulde, da ich den Stichus schulde und den Pamphilus leisten sollte, so werde ich [ihn] gleich als etwas nichtgeschuldet Gezahltes zurückfordern; denn ich werde nicht so angesehen, als hätte ich jenes für das, was ich schulde, geleistet. 4Wenn zwei Schuldner, welche Zehn schuldeten, zugleich Zwanzig gezahlt haben sollten, so sagt Celsus, würde jeder einzelne je Fünf zurückfordern, weil sie, da sie Zehn schuldeten, Zwanzig gezahlt hätten; und was Beide mehr gezahlt haben sollten, können sie Beide zurückfordern.
Pompon. lib. XXII. ad Sabin. Aber auch wenn ich glauben sollte, dass ich dir oder dem Titius versprochen habe, da entweder keins von beiden geschehen ist, oder die Person des Titius nicht in die Stipulation aufgenommen worden ist, und dem Titius gezahlt haben werde, so werde ich vom Titius zurückfordern können. 1Da ich den Fusssteig hätte ausnehmen sollen, habe ich das Grundstück aus Irrthum als ein [von Dienstbarkeiten] freies übergeben; ich werde [mit der Condiction] des Unbestimmten condiciren, damit mir der Fusssteig gestattet werde.
Pomp. lib. XXII. ad Sab. oder [wenn] ein Gelddarlehn so gegeben sein sollte, dass es an einem bestimmten Orte zurückgegeben werde.
Pompon. lib. XXII. ad Sabin. Wenn in Asien [Etwas mit der Bestimmung] niedergelegt sein sollte, dass es zu Rom zurückgegeben werde, so scheint das beabsichtigt worden zu sein, dass dies nicht auf Kosten desjenigen, bei dem niedergelegt worden ist, sondern desjenigen, welcher niedergelegt hat, geschehe. 1Das Niedergelegte muss an dem Orte zurückerstattet werden, wo es sich ohne böse Absicht desjenigen befindet, bei welchem es niedergelegt worden ist; wo es aber niedergelegt worden ist, das macht keinen Unterschied. Dasselbe ist auch bei allen Klagen guten Glaubens gemeinschaftlich zu sagen. Aber man muss sagen, dass, wenn der Kläger etwa will, dass die Sache auf seine Kosten und seine Gefahr nach Rom hin gebracht werde, er zu hören sei, weil dies auch bei der Klage auf Auslieferung beobachtet wird. 2Gegen den Sequester wird richtig mit der sequestrarischen Niederlegungsklage geklagt werden, und diese muss auch gegen den Erben desselben gegeben werden. 3Ad Dig. 16,3,12,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 124, Note 9.Auf dieselbe Weise, auf welche das, was etwa in Folge einer Stipulation oder eines Testaments gegeben werden muss, nachdem man sich auf die Klage eingelassen hat, zum Schaden des Beklagten untergehen würde, so steht auch das Niedergelegte von dem Tage an, an welchem mit der Niederlegung[sklage] geklagt worden ist, auf die Gefahr dessen, bei dem es wird niedergelegt worden sein, wenn es der Beklagte zur Zeit, wo er sich auf die Klage einzulassen hat, hat zurückgeben können, und es nicht zurückgegeben hat.
Pompon. lib. XXII. ad Sabin. Es muss aber auch ein späterhin sich etwa ergebender Zuwachs des Sonderguts dem Verkäufer zurückgegeben werden, z. B. Kinder [von Sclaven] und was aus den Dienstleistungen eines Untersclaven vereinnahmt worden ist.
Pompon. lib. XXII. ad Sabin. Du hast mir Kreide aus deinem Acker zu graben unter der Bedingung gestattet, wenn ich den Ort, woraus ich sie genommen, wieder ausfüllen würde; ich habe dergleichen nun zwar ausgegraben, aber die Ausfüllung unterlassen; was hast du nun für eine Klage? Ohne Zweifel die bürgerlichrechtliche Klage des Unbestimmten. Hast du aber die Kreide verkauft, so kannst du aus dem Kaufe klagen; habe ich aber nach geschehenem Ausgraben der Kreide den Ort wieder ausgefüllt, und willst du mir die Hinwegnahme derselben nicht gestatten, so kann ich auf Auslieferung klagen, weil sie mein geworden ist, indem das Ausgraben derselben mit deinem Willen geschah. 1Du hast mir erlaubt, auf deinem Landgute zu säen und zu ernten; nun habe ich gesäet und du willst mir die Hinwegnahme der Früchte nicht gestatten; hier, sagt Aristo, finde keine bürgerlichrechtliche Klage Statt; auch ob die auf das Geschehene zu ertheilen sei, kann in Zweifel gezogen werden; aber die wegen Arglist findet Statt.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XII. ad Sabin. Während ich allein Erbe war, aber glaubte, du seiest auch zur Hälfte Erbe, habe ich die Erbschaftssachen zur Hälfte übergeben; hier spricht mehr dafür, dass du dieselben nicht ersitzen könnest, weil Dasjenige auch nicht als Erbgut ersessen werden kann, was wider den Erben ersessen worden ist, und du gar keinen andern Grund des Besitzes hast; dies gilt jedoch nur dann so, wenn es nicht in Folge eines Vergleiches geschehen ist. Dasselbe lassen wir gelten, wenn du auch glaubst, du seiest Erbe, denn hier wird dir auch der Besitz des wahren Erben entgegenstehn11Unterholzner Thl. I. S. 372. Anm. 371..
Pompon. lib. XXII. ad Sabin. Du hast mir einen Sclaven übergeben, den du fälschlich glaubtest, mir aus einer Stipulation schuldig zu sein; hätte ich gewusst, dass du mir nichts schuldig seiest, so werde ich ihn nicht ersitzen; weiss ich es nicht, so ist es richtiger, dass ich ersitze: weil die Uebergabe selbst aus einem Grunde, den ich für wahr halte, dazu hinreicht, es zu bewirken, dass ich Dasjenige, was mir übergeben worden, als mein besitze; so hat Neratius geschrieben, und ich halte es für richtig.
Pompon. lib. XXII. ad Sabin. Zum Beispiel: Wenn Jemand verspricht, einen Mord oder einen Tempelraub zu begehen. Es liegt aber auch im Amte des Prätors, die Klage über Verbindlichkeiten dieser Art zu versagen. 1Wenn ich mir auf diese Weise stipulirt habe: willst du es mir geben, wenn du innerhalb zweier Jahre das Capitol nicht besteigen wirst22Das Capitolium, was von Tarquinius Superbus auf dem Saturninischen Berg erbaut worden war, lag sehr hoch, sodass Diejenigen, welche allein beten oder opfern wollten, eine Anhöhe zu ersteigen genöthigt wasren. Horaz Carm. lib. 3. ad Melpomenen.; so kann ich es nur nach Ablauf zweier Jahre mit Recht fodern.
Pompon. lib. XXII. ad Sabin. Sowohl wegen einer geliehenen, als wegen einer niedergelegten Sache kann ein Bürge angenommen werden, und er ist gehalten, auch wenn [sie] bei einem Sclaven oder Mündel niedergelegt, oder [einem solchen] geliehen worden ist, aber nur dann, wenn diese, für welche er sich verbürgt hat, entweder mit böser Absicht oder mit Verschulden gehandelt haben.
Pompon. lib. XXII. ad Sabin. Wenn ich meine Sache, welche einem Anderen als Pfand verbindlich war, dir zur Tilgung meiner Schuld geleistet haben werde, so werde ich nicht befreit werden; weil dir die Sache von Dem, welcher sie zum Pfand erhalten hatte, entzogen werden kann.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.