Ad Sabinum libri
Ex libro XXI
Pompon. lib. XXI. ad Sabin. Wenn bei der Erbtheilungs- oder der Gemeingutstheilungsklage, während die Sache im schiedsrichterlichen Ermessen beruhet, über das Recht eines Grundstücks Streit entsteht, so können, der Annahme nach, Alle, in Betreff deren der Schiedsrichter bestellt ist, sowohl Klage erheben, als auch jeder nach seinem Antheil wegen eines Neubaus Anzeige machen. Und wenn bei den Zuerkennungen von Seiten des Schiedsrichters Einem das ganze Landgut zuerkannt wird, so muss derselbe Sicherheit bestellen, dasjenige, was aus diesen Klagen vereinnahmt worden, zurückzugeben, oder die darauf verwendeten Kosten zu ersetzen; wenn aber, während die Sache [selbst] noch in der [Erbtheilungs- oder Gemeingutstheilungs]klage begriffen war, dieserhalb noch nicht Klage erhoben worden, so folgt die Klage unversehrt demjenigen, wem das ganze Landgut zuerkannt worden, oder zu dem Theile, zu welchem es zuerkannt worden ist. 1Ingleichen können, wenn bewegliche in jene Klagen begriffene Sachen mittlerweile gestohlen worden sind, diejenigen die Diebstahlsklage erheben, welche deshalb verantwortlich waren.
Pompon. lib. XXI. ad Sabin. Wenn ich dir Becher unter der Bedingung gegeben habe, mir dieselben wiederzugeben, so findet die Leihklage Statt, wenn aber, mir dasselbe Gewicht in Silber zurückzugeben, was sie enthalten, so kommt die Rückforderung dieses Gewichts durch die Klage aus bestimmten Worten, jedoch auch in eben so gutem Silber, als die Becher waren, zur Anwendung; ist ausgemacht worden, dass du entweder dieselben Becher, oder Silber von gleichem Gewicht zurückgeben sollest, so gilt dasselbe.
Pompon. lib. XXI. ad Sab. Diejenigen, welche eine gemeinschaftliche Wand besitzen, pflegen in Ansehung der Gebäude, die Jedem ausschliessend eigenthümlich gehören, wegen drohenden Schadens zu stipuliren: diese Sicherheitsleistung ist aber [nur] alsdann nothwendig, wenn entweder Einer von ihnen allein baut und von dem Bauwerke Beschädigung zu besorgen ist, oder der Andere ein Gebäude von höherem Werthe hat und bei dem Einsturze der Wand mehr Schaden erleiden würde: sonst bekommt Jeder, wenn die Gefahr gleich ist, von seinem Nachbar ebensoviel, als er ihm leistet11Folglich gleicht sich alsdann der beiderseitige Schaden aus, und ist deshalb die Sicherheitsleistung zwecklos.. 1Wenn ein Haus im Streite liegt, so liegt dem Besitzer die Sicherheitsleistung wegen drohenden Schadens ob, da er, was er geleistet, dem Eigenthümer des Grundstücks in Rechnung bringen kann. Verweigert er die Sicherheitsbestellung, so muss er dem Kläger, welcher wegen drohenden Schadens Sicherheit verlangt, den Besitz überlassen; denn es scheint unbillig, ihn als Stipulirenden zu zwingen, das Haus, von welchem der Schaden befürchtet wird, zu verlassen und den Eigenthümer aufzusuchen. 2Die Stipulation wegen drohenden Schadens hat einen weiteren Umfang: und sie ist deshalb auch Demjenigen, welcher ein Erbpachtsgehöfte besitzt, nützlich, wenn der Erbpacht ein Schaden zugefügt worden: und nicht minder ist sie für den Eigenthümer des Grund und Bodens von Nutzen, wenn dem Grund und Boden ein Schaden zugegangen, so dass das ganze Gehöfte abgebrochen werden muss: denn der Eigenthümer wird um die jährliche Rente gebracht werden. 3In fremdem Namen darf man so stipuliren, dass der Schaden, welcher den Eigenthümer betroffen, in der Stipulation begriffen sein soll; Derjenige, welcher stipulirt, wird aber Sicherheit leisten müssen, dass der Eigenthümer seine Genehmigung ertheilen werde: und die wider einen Geschäftsbesorger zustehende Einrede wird der Stipulation beizufügen sein, wie bei der Stipulation über Vermächtnisse: wird ihm die Sicherheitsbestellung verweigert, so wird der Geschäftsbesorger allemal in den Besitz einzusetzen sein, so dass ihm die wider einen Geschäftsbesorger zustehende Einrede nicht schadet. 4Bei Schätzung der neuen Wand müssen die Kosten berücksichtigt werden, welche, im Verhältnisse zu deren altem Bau, ein billiges Mass nicht überschreiten und nicht zu beschwerlich fallen.
Pompon. lib. XXI. ad Sab. Bei Ausbesserung einer gemeinsamen Wand wird Demjenigen vorzugsweise die Bauführung gestattet, der die Wand auf eine zweckmässigere Weise ausbessern will. Dasselbe muss gesagt werden, wenn es sich um Ausbesserung eines Weges, oder einer Wasserleitung, unter Zweien oder Mehreren handelt.
Pompon. lib. XXI. ad Sabin. Mein Sclave hat, als er sich als Flüchtling, gleich als wäre er ein Freier, benahm, dir Gelder dargeliehen, welche er mir entwendet hatte. Labeo sagt, dass du mir verbindlich, und, wenn du demselben in der Meinung, er sei frei, Zahlung geleistet habest, von mir befreit werdest; dass du aber, wenn du auf sein Geheiss einem Anderen gezahlt hättest, oder er es genehmigt hätte, nicht befreit werdest; weil in dem ersten Falle die Gelder die meinigen geworden wären, und es so angesehen würde, als wäre mir gezahlt worden. Und darum wird mein Sclave, wenn er Das, was er Namens des Sonderguts dargeliehen hat, einfordert, den Schuldner befreien, wenn er aber delegirt oder novirt, so wird er nicht dasselbe bewirken.