Ad Sabinum libri
Ex libro XX
Ad Dig. 19,1,9ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 356: Klagerecht des Empfängers einer in Erwartung eines Kaufabschlusses übersandten Waare auf Wiederabnahme der Waare.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 347, Note 1.Pompon. lib. XX. ad Sabin. Wenn derjenige, der Steine von einem Landgute gekauft hat, sie nicht hinwegnehmen will, so kann wider ihn auf Hinwegnahme aus dem Verkaufe geklagt werden.
Pompon. lib. XX. ad Sabin. Der Verkäufer kann, selbst nach dem Verkaufe und der Uebergabe, den Schaden, welcher an einem Landgute, hinsichtlich11D. h. zu dessen Vortheil. Accurs. dessen zuvor die Klage auf Abhaltung des Regenwassers angestellt worden, sich ereignet hat, mit dieser Klage erstattet verlangen: nicht weil [ihm] dem Verkäufer, sondern weil der Sache ein Schaden erwachsen ist, und derselbe muss den [empfangenen] Ersatz dem Käufer herausgeben. Wenn aber der Beklagte vor dem Eintritte des Schadens verkauft hat22Jenes Grundstück nemlich, von welchem der Schaden herrührt., so muss man sogleich wider den Käufer Klage anstellen: oder innerhalb Jahresfrist gegen den Verkäufer, wenn er es, um die Klage zu vermeiden, gethan hat.
Pompon. lib. XX. ad Sabin. Wenn ich mir die Entrichtung Dessen stipulire, was mir schon aus einer Stipulation gebührt, Namens welcher Stipulation jedoch der Versprecher durch eine Einrede gesichert ist, so wird er mir aus der spätern Stipulation verpflichtet, weil die frühere wegen der ihr entgegenstehenden Einrede gleichsam nichtig ist.
Pompon. lib. XX. ad Sabin. Wenn Mehrere denselben Baum verstohlen umgehauen haben, so wird wider jeden Einzelnen auf das Ganze geklagt werden. 1Wenn aber derselbe Baum Mehreren gehört hat, so wird Allen zusammen nur eine und dieselbe Strafe geleistet. 2Wenn ein Baum in des Nachbars Boden seine Wurzeln getrieben hat, so darf sie der Nachbar nicht abschneiden; allein darauf darf er klagen, dass der [Andere] kein Recht dazu habe, [die Wurzeln] gleich einem Balken oder Wetterdach vorgeschoben zu haben. Wenn der Baum durch die Wurzeln des Nachbars ernährt wird, so gehört er doch Dem, auf dessen Landgute er seinen Ursprung genommen hat.