Ad Sabinum libri
Ex libro XIX
Pompon. lib. XIX. ad Sabin. Auch wegen desjenigen Schadens, der vor dem deinerseits geschehenen Erbschaftsantritt an Erbschaftssachen verübt worden ist, steht dir die Aquilische Klage zu, weil es nach dem Tode deines Erblassers geschehen ist; denn das Aquilische Gesetz versteht unter Eigenthümer nicht durchaus denjenigen, der es damals war, als der Schade angerichtet ward; denn auf diese Weise könnte ja die Klage nicht einmal vom Erblasser auf den Erben übergehen, und du könntest dann wegen dessen, was, während du dich in feindlicher Gewalt befandest, vorgefallen ist, zurückgekehrt, vermöge des Heimkehrrechts keine Klage erheben, und überhaupt würde ohne grosse Beeinträchtigung der nach [dem Tode ihres Vaters] geborenen Kinder, welche ihre Väter beerben, dies nicht anders bestimmt werden können. Dasselbe verstehen wir auch von während dieser Zeit heimlich abgehauenen Bäumen. Auch glaube ich, dass man dasselbe von der Klage Was mit Gewalt oder heimlich behaupten könne, sobald es nur Jemand, dem es zuvor verboten worden, gethan hat, oder es klar ist, dass er sich hätte denken müssen, dass es diejenigen, denen die Erbschaft zukommt, wenn sie es wüssten, verbieten würden.
Idem lib. XIX. ad Sabin. Wenn derjenige der Erbe eines Käufers, welcher sich stipulirt hatte, dass [der gekaufte Sclav] von Diebstahlsklagen und Schädenansprüchen befreit sei, geworden sein wird, den der Sclav bestohlen haben wird, so hat derselbe von da an die Klage aus der Stipulation auf eben die Weise, als wenn er selbst einem Anderen [wegen eines Diebstahls Etwas] geleistet hätte.
Idem lib. XIX. ad Sabin. Cassius sagt, dass, wenn ich Jemandem Geld gegeben hätte, damit er es meinem Gläubiger zahlen sollte, keiner von uns beiden befreit werde, wenn er es in seinem Namen gegeben habe, ich nicht, weil es nicht in meinem Namen gegeben sei, jener nicht, weil er fremdes gegeben habe; übrigens sei er auf die Auftragsklage gehalten. Aber wenn der Gläubiger jene Gelder ohne Arglist verbraucht hatte, so wird Der, welcher sie in seinem Namen gezahlt hat, befreit werden, damit nicht, wenn es anders gehalten würde, der Gläubiger einen Gewinn machte.
Pompon. lib. XIX. ad Sabin. Wer Etwas wohin zu tragen empfangen und gewusst hat, dass es gestohlenes Gut sei, der ist, wenn er damit ergriffen wird, nur selbst ein offenbarer Dieb, wenn er es aber nicht gewusst, keiner von beiden; er selbst nemlich nicht, weil er nicht der Dieb ist, und der Dieb nicht, weil er nicht auf der That ergriffen worden ist. 1Wenn einer von deinen Sclaven [Wein] geschöpft und fortgetragen hat, und der andere beim Schöpfen ergriffen worden ist, so haftest du Namens des erstern, wegen heimlichen, und Namens des letztern wegen offenbaren Diebstahls.
Pompon. lib. XIX. ad Sabin. Wenn ein falscher Geschäftsbesorger des Gläubigers auf Befehl eines Schuldners von dessen Schuldner [den schuldigen Betrag] erhalten hat, so haftet er jenem Schuldner wegen Diebstahls, und die Geldstücke werden dem Schuldner gehörig bleiben. 1Wenn ich dir eine mir gehörige Sache, als wäre sie dein, übergeben habe, und dir bewusst ist, dass sie mir gehöre, so spricht mehr dafür, [daraus zu folgern,] dass du einen Diebstahl begehest, wenn du es in gewinnsüchtiger Absicht gethan hast. 2Wenn ein Erbschaftssclave vor dem Erbschaftsantritt den Erben bestohlen hat, der in des Herrn Testamente freigelassen worden ist, so steht wider ihn die Diebstahlsklage zu, weil der Erbe niemals sein Herr geworden ist.