Ad Sabinum libri
Ex libro XIX
Pompon. lib. XIX. ad Sabin. Auch wegen desjenigen Schadens, der vor dem deinerseits geschehenen Erbschaftsantritt an Erbschaftssachen verübt worden ist, steht dir die Aquilische Klage zu, weil es nach dem Tode deines Erblassers geschehen ist; denn das Aquilische Gesetz versteht unter Eigenthümer nicht durchaus denjenigen, der es damals war, als der Schade angerichtet ward; denn auf diese Weise könnte ja die Klage nicht einmal vom Erblasser auf den Erben übergehen, und du könntest dann wegen dessen, was, während du dich in feindlicher Gewalt befandest, vorgefallen ist, zurückgekehrt, vermöge des Heimkehrrechts keine Klage erheben, und überhaupt würde ohne grosse Beeinträchtigung der nach [dem Tode ihres Vaters] geborenen Kinder, welche ihre Väter beerben, dies nicht anders bestimmt werden können. Dasselbe verstehen wir auch von während dieser Zeit heimlich abgehauenen Bäumen. Auch glaube ich, dass man dasselbe von der Klage Was mit Gewalt oder heimlich behaupten könne, sobald es nur Jemand, dem es zuvor verboten worden, gethan hat, oder es klar ist, dass er sich hätte denken müssen, dass es diejenigen, denen die Erbschaft zukommt, wenn sie es wüssten, verbieten würden.
Idem lib. XIX. ad Sabin. Wenn derjenige der Erbe eines Käufers, welcher sich stipulirt hatte, dass [der gekaufte Sclav] von Diebstahlsklagen und Schädenansprüchen befreit sei, geworden sein wird, den der Sclav bestohlen haben wird, so hat derselbe von da an die Klage aus der Stipulation auf eben die Weise, als wenn er selbst einem Anderen [wegen eines Diebstahls Etwas] geleistet hätte.
Idem lib. XIX. ad Sabin. Cassius sagt, dass, wenn ich Jemandem Geld gegeben hätte, damit er es meinem Gläubiger zahlen sollte, keiner von uns beiden befreit werde, wenn er es in seinem Namen gegeben habe, ich nicht, weil es nicht in meinem Namen gegeben sei, jener nicht, weil er fremdes gegeben habe; übrigens sei er auf die Auftragsklage gehalten. Aber wenn der Gläubiger jene Gelder ohne Arglist verbraucht hatte, so wird Der, welcher sie in seinem Namen gezahlt hat, befreit werden, damit nicht, wenn es anders gehalten würde, der Gläubiger einen Gewinn machte.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.