Ad Sabinum libri
Ex libro XVIII
Pompon. lib. XVIII. ad Sabin. Derjenige, wer den Niessbrauch an einem Sclaven hat, hat in Folge dessen auch die Diebstahlsklage wider dessen Herrn, wie wenn er ein Dritter wäre; wider ihn findet dieselbe aber nicht Statt, wiewohl jener ihm dient; daher wird der verurtheilte Herr, wenn er dem Niessbraucher den Sclaven an Schädens Statt ausgeliefert hat, frei.
Idem lib. XVIII. ad Sabin. Ein mir gehöriger Schatz befindet sich auf deinem Landgute, und du willst ihn mich nicht ausgraben lassen; wenn du ihn nicht von der Stelle rührst, so sagt Labeo zwar, könne ich weder wegen Diebstahls noch auf Auslieferung klagen, weil du ihn weder besitzest, noch dich arglistiger Weise seines Besitzes entledigt hast, da es ja möglich ist, dass du von dem Vorhandensein dieses Schatzes auf deinem Landgute gar nichts weisst; allein es sei nicht unbillig, mir, wenn ich geschworen, dass ich die Forderung nicht aus Chicane thue, entweder eine Klage oder ein Interdict dergestalt zu ertheilen, dass, wenn die Bestellung der Sicherheit an dich wegen durch die Ausgrabung drohenden Schadens meiner Seits nicht verabsäumt worden, du mir in Betreff der Ausgrabung, Hebung und Fortschaffung des Schatzes keine Gewalt anthun dürfest. Wenn der Schatz gestohlenes Gut ist, so kann man auch wegen Diebstahls klagen.
Pompon. lib. XVIII. ad Sabin. Wenn ich vor geschehenem Erbschaftsantritt, einen Erbschaftssclaven antwortend für den meinigen ausgebe, so hafte ich, weil die Erbschaft des Herrn Stelle vertritt. 1Wenn der Sclav gestorben, den Jemand vor Gericht befragt für den seinigen ausgegeben hat, so haftet der Antworter ebensowenig, wie er, wenn es sein eigener gewesen, nach dessen Tode haften würde.
Idem lib. XVIII. ad Sabin. Wenn du, gleich als ob du gleich darauf von deinem Schuldner das [schuldige] Geld zurückerhalten würdest, ihm das Pfand zurückgegeben hast, und der es durchs Fenster geworfen hat, [wo] es der auffangen wollte, den er mit Fleiss dazu hingestellt hat, so, sagt Labeo, könnest du mit der Diebstahl[sklage] und auf Auslieferung gegen den Schuldner klagen; und wenn der Schuldner, da du mit der Gegenpfandklage klagst, die Einrede wegen des ihm zurückgegebenen Pfandes vorschützen sollte, so wird die Gegeneinrede wegen der bösen Absicht und des Betrugs gebraucht werden, vermöge dessen man [das Pfand] nicht als zurückgegeben, sondern als durch Rank weggenommen ansieht.
Pompon. lib. XVIII. ad Sabin. Wenn du mich zur Zurücknahme [eines Sclaven] nöthigst, so brauchst du nicht zu versprechen, dass er von Diebstahl[sklage] und Schädensansprüchen befreit sei, ausser wenn er es auf deinen Befehl oder [auf Befehl] desjenigen, welchem du ihn verkauft haben wirst, gethan hatte.