Ad Sabinum libri
Ex libro XVII
Idem lib. XVII. ad Sabin. Ist gleich der Erbe des Genossen kein Genosse, so muss doch von ihm das, was der Verstorbene angefangen hat, ausgeführt werden; und dabei kann seinerseits Unredlichkeit vorfallen.
Pompon. lib. XVII. ad Sabin. Wenn ich wissentlich von Jemandem kaufe, dem Gerichts wegen die Verwaltung seines Vermögens untersagt, oder dem eine Bedenkzeit zur Erklärung über den Erbschaftsantritt in der Art verstattet worden ist, dass er dieselbe zu vermindern keine Befugniss haben solle, so werde ich nicht Eigenthümer. Anders verhält es sich, wenn ich von einem Schuldner gekauft habe und es mir nicht unbekannt war, dass hierdurch dessen Gläubiger übervortheilt werde.
Pompon. lib. XVII. ad Sabin. Hat man sich einmal einen solchen Curator erbeten, so kann man sich, so lange dieser Curator vorhanden ist, für denselben Rechtsstreit keinen andern [Curator] erbitten. 1Würde nun z. B. Titius zum Curator gegen den Sejus erbeten, so kann doch derselbe Titius gegen einen Andern als Tutor auftreten, so dass aus verschiedenen Veranlassungen eine Person die Stelle zweier Curatoren behauptet. Dies kann sich auch in der Person eines und desselben Gegners treffen, nämlich wenn derselbe Mann zum Curator für verschiedene Rechtsstreite, und zu verschiedenen Zeiten, erbeten wird.
Pomp. lib. XVII. ad Sabin. Würde aber in solcher Beziehung ein Vormund bestellt, so ist dieses ganze Geschäft ungültig,
Pompon. lib. XVII. ad Sabin. Wer von dem dazu Ermächtigten den Befehl, die Vormundschaft zu führen, erhielt, muss von der Zeit dieses Befehles an, nicht von wo aus er die Vormundschaft antrat, den Mündel schadlos setzen.
Pompon. lib. XVII. ad Sabin. Wenn auch gleich bei mehrern bestellten Vormündern die Ermächtigung eines Einzigen hinreicht, so darf der Prätor doch ein Geschäft nicht für gültig erklären, wenn es von einem solchen Vormunde vorgenommen wurde, dem die Verwaltung der Vormundschaft untersagt wurde, und deshalb halte ich die Meinung des Ofilius für die wahrere: nämlich dass ich nicht Eigenthümer werden könne, wenn ich unter Ermächtigung eines Vormundes, der die Vormundschaft nicht führt, vom Mündel etwas kaufe, wohl wissend, ein anderer Vormund führe die Verwaltung11Nach dieser Gesetzstelle gilt die Ermächtigung eines Vormundes, cui administratio concessa non est, durchaus nichts; nach dem Fr. 49. D. de adq. et omitt. hered. wird der Mündel obligirt, wenn er unter Ermächtigung sogar des Vormundes, qui tutelam non gerat, die Erbschaft antritt. Azo glaubt beide Stellen dadurch zu vereinigen, dass er die Worte: concessa non est mit interdicta est gleichbedeutend nimmt. Ihm stimmten Mehrere bei. Cujaz. (Vol. I. p. 1355.) hilft sich damit, dass er die hereditatis aditio für etwas erklärt, quod animi potius est quam facti vel administrationis. Eine venditio, traditio sei facti potius, quam animi. Der animus aber werde leichter quolibet tutore auctore ergänzt; eine Administration aber komme nur dem damit beauftragten Vormunde zu. Duaren (Oper. p. 597. edit. Lugd. 1584.) hält beide Stellen für unvereinbar, weil hier die Ansichten der R. Juristen verschieden waren. (Constat in hac re dissensionem fuisse veterum jjureconsultorum. Atque cum esset dissentio, Pomp. ait, sibi magis placere, quod Ofilio placebat.) Zu der letzteren Meinung möchte sich auch v. Glück hinneigen (XXIX. S. 188.). Ebenso verhält es sich, wenn ich unter Ermächtigung eines Vormundes kaufe, der von der Verwaltung entfernt wurde. Denn dies (Geschäft) erhält keine Gültigkeit.
Pompon. lib. XVII. ad Sabin. Vormünder, denen die Verwaltung nicht zugewiesen wurde, dürfen rechtlich von dem Mündel, wie dritte Personen, kaufen.
Pompon. lib. XVII. ad Sabin. Obwohl der Erbe eines Vormunds nicht Vormund ist, so müssen doch die [Geschäfte], welche von dem Verstorbenen angefangen worden sind, durch den Erben, wenn er in dem gesetzmässigen Alter und männlichen Geschlechts ist, vollendet werden; und bei denselben kann er sich auch eine böse Absicht zu Schulden kommen lassen. 1Was sich beim Vormund befunden hat, muss auch der Erbe desselben zurückgeben; wenn der Erbe Etwas, das jener bei dem Mündel gelassen haben wird, wegnimmt, so ist er zwar nicht von Verbrechen frei, aber es liegt das ausserhalb der Vormundschaft, und er wird durch eine analoge Klage genöthigt, dies zurückzugeben.
Paul. lib. XVII. ad Sabin. Auch durch eine Mittelsperson kann die Schenkung zu Stande gebracht werden.
Pompon. lib. XVII. ad Sabin. Wenn dem Slaven eines Wahnsinnigen oder Kindes eine Sache übergeben worden ist, so können diese Personen, wie bekannt, durch ihn ersitzen22Ex peculiari causa, s. Unterholzner Thl. I. S. 418. Anm. 418..