Ad Sabinum libri
Ex libro XVI
Pompon. lib. XVI. ad Sabin. Wenn der Ehemann aus den Steinbrüchen eines zum Heirathsgut gehörigen Grundstücks Steine, oder [wenn er] Bäume, welche nicht zu den Früchten gehören11Nach v. Glück (a. a. O. S. 112. Anm. 75.) Erklärung, welche durch die Schol. Basil. bestätigt wird, bezieht sich dies auch auf die Steine, indem hier von solchen Steinbrüchen die Rede ist, in denen der Stein nicht nachwächst. Vgl. L. 18. D. de fundo dot. 23. 5. Denn wächst der Stein nach, so gehört er zu den Früchten und diese erwirbt der Mann für sich., oder wenn er die an einem zum Heirathsgut gehörigen Gebäude zustehende Superficies22Superficiem aedificii. S. die Bem. zu L. 16. §. 2. D. de pig. act. 13. 7. mit dem Willen der Frau verkauft haben wird, so sind die aus diesem Verkauf erhaltenen Gelder Gegenstand des Heirathsguts.
Pompon. lib. XVI. ad Sabin. Wenn man darüber übereinkommen sollte, dass, wenn bei Lebzeiten des Schwiegervaters die Tochter (Frau) gestorben sei, dem Schwiegervater selbst, wenn nach seinem Tode, seinem Sohn, wenn auch nach dem Tode des Sohnes, seinem Erben das Ganze zurückgegeben werden solle, so kann man nach einer billigen Erklärung es vertheidigen, dass die Stipulation wirksam sei.
Pompon. lib. XVI. ad Sabin. Labeo sagt, dass auch die Söhne der Frau, welche Erben ihres Vaters geworden sind, auf soviel, als sie leisten können, zu verurtheilen seien33Wenn sie nach Auflösung der Ehe von ihrer Mutter auf Herausgabe des Heirathsguts belangt werden.. 1Wenngleich der Ehemann bei Sachen, welche zum Heirathsgut gehören, nicht blos für böse Absicht, sondern auch für Verschulden steht, so wird doch, wenn bei der Klage wegen des Heirathsguts gefragt wird, ob er [Etwas] leisten könne, nur die böse Absicht berücksichtigt, weil bei der Verwaltung seiner eigenen Sachen [die Unterlassung] des Verschuldens von ihm nicht zu fordern44Non erat ab eo culpa [i. e. diligentia] exigenda. Der Mann steht zwar in Bezug auf das Heirathsgut für böse Absicht und solche Beflissenheit, wie er sie auf seine eigenen Angelegenheiten verwendet. Fragt es sich aber, ob er soviel in seinem Vermögen habe, dass er die Frau wegen des Heirathsguts befriedigen könne, so wird nur erfordert, dass er nichts mit böser Absicht in Betreff seines Vermögens gethan habe, weil man es nicht verlangen kann, dass er in seinen Sachen Beflissenheit anwenden müsse. S. Hasse Culpa S. 254 ff. war, obgleich ich glaube, dass ihm, wenn er Nichts leisten kann, nur die böse Absicht schade, welche er wegen der Ehefrau55D. h. ob er bei der schlechten Verwaltung seines Vermögens die Absicht hatte, der Frau einen Schaden zuzufügen. sich hat zu Schulden kommen lassen, damit er ihr nicht das Ganze zahle, nicht aber wegen eines jeden Andern. Ofilius aber sagte, dass, wenn durch die böse Absicht des Ehemannes eine zum Heirathsgut gehörige Sache zu Grunde gegangen und er sonst nicht zahlungsfähig wäre, er, obwohl er Nichts aus böser Absicht gethan hätte, um nicht zahlungsfähig zu sein, doch wegen jener zum Heirathsgut gehörigen Sache, bei welcher er sich eine böse Absicht hätte zu Schulden kommen lassen, ebenso zu verurtheilen wäre, als wenn es durch seine böse Absicht bewirkt worden wäre, dass er Nichts leisten könne. Sonst, wenn in Betreff des Untergangs einer zum Heirathsgut gehörigen Sache eine böse Absicht und ein Verschulden des Mannes nicht vorhanden sei, so seien blos die Klagen, welche er deswegen als Ehemann hat, der Frau abzutreten, z. B. die Diebstahls-[Klage], oder die wegen widerrechtlichen Schadens.
Pompon. lib. XVI. ad Sabin. Wenn [von dem Ehemann], als der Frau [nach der Scheidung] das Heirathsgut gezahlt wurde, oder wegen des Heirathsguts Genüge geschah, nicht gesagt worden wäre, dass [von ihm] wegen entwendeter Sachen werde geklagt werden, so kann nichts desto weniger geklagt werden; denn auch wenn kein Heirathsgut vorhanden wäre, würde dieselbe Klage gegeben werden. 1Sabinus sagt, wenn die Frau die Sachen, welche sie entwendet habe, nicht zurückgebe, so müssten dieselben so hoch geschätzt werden, als sie der Mann eidlich gewürdert hätte;
Pompon. lib. XVI. ad Sabin. Wenn Klage aus dem Testamente wider den Erben von Dem erhoben worden ist, der, da ihm das gesammte Silber vermacht worden war, glaubte, es seien ihm blos die Tische vermacht, und blos deren Schätzung in der Klage berücksichtigt hatte, so sagt Trebatius, dürfe er nachher auch auf das vermachte Silber Klage erheben, und es werde ihm die Einrede nicht entgegenstehen, weil Dasjenige [vorher] nicht gefodert worden sei, was der Kläger weder zu fodern geglaubt, noch der Richter in der Klage gemeint habe.
Ad Dig. 44,7,8ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 109, S. 427, 429: Ergänzung unbestimmt gelassener Vereinbarungen. Arbitrium boni viri.Idem lib. XVI. ad Sabin. Unter der Bedingung: wenn ich will, entsteht keine Verbindlichkeit; denn das ist so gut wie gar nichts, weil du nicht genöthigt werden kannst, zu zahlen, ausser wenn du willst; so haftet auch der Erbe des Versprechers nicht, der niemals hat geben wollen, weil diese Bedingung niemals wider den Versprecher selbst eingetreten ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.