Ad Sabinum libri
Ex libro XV
Pompon. lib. XV. ad Sabin. Wenn keine Mitgift vorhanden ist, so muss der Vater alle Kosten tragen, sagt Atilicinus, oder die Erben der Frau, nämlich wenn sie aus der Gewalt entlassen ist. Wenn sie aber ohne Erben und der Vater zahlungsunfähig ist, so kann der Mann, insoweit er die Frau beerbt, belangt werden, damit es nicht seiner Unrechtlichkeit zur Last falle, wenn die Frau einmal unbegraben bleiben sollte.
Pompon. lib. XV. ad Sabin. Umgekehrt aber kann auch der Vater dasjenige, was er auf die Bestattung der Tochter verwendet, oder wenn ein Anderer wider ihn die Leichenklage erhoben, hat zahlen müssen, vom Schwiegersohn mit der Klage wegen der Mitgift zurückverlangen. 1Wenn aber eine aus der Gewalt entlassene Tochter mit Tode abgegangen ist, so müssen die Erben oder Nachlassbesitzer, und der Vater nach dem Antheile der Mitgift, den er zurückerhält, und der Ehemann nach dem Antheile, den er gewinnt, [zu den Leichenkosten] beitragen.
Pompon. lib. XV. ad Sabin. Wenn etwas unter einer Bedingung Geschuldetes aus Irrthum gezahlt worden ist, so wird es zwar, während die Bedingung schwebt, zurückgefordert; wenn aber die Bedingung eintritt, so kann es nicht zurückgefordert werden. 1Was aber unter einem ungewissen Termin geschuldet wird11Quod autem sub incerto die etc. Die Partikel autem bezeichnet hier nicht einen Gegensatz, sondern einen Uebergang, etwa soviel als porro. Denn ein in jeder Hinsicht ungewisser Anfangstermin, von welchem hier die Rede ist, steht einer aufschiebenden Bedingung gleich, da hingegen ein nur in der Rücksicht, wenn er eintreten werde, ungewisser Anfangstermin, von welchem die folgende L. ein Beispiel gibt, einem gewissen Anfangstermin (s. L. 10. h. t.), wenigstens bei Verträgen, gleich zu achten ist. S. Mühlenbruch l. l. und v. Glück a. a. O. S. 77. Anm. 69., wird, wenn der Termin eintritt, nicht zurückgefordert,
Pompon. lib. XV. ad Sabin. Celsus der Sohn war der Meinung, wenn mir ein Haussohn eine zu seinem Sondergute gehörige Sache verkauft habe, und die Uebereinkunft getroffen werden wolle, dass der Verkauf rückgängig werden solle; so müsse solches zwischen dem Vater und Sohn und mir Statt finden, damit nicht, wenn ich mit dem Vater allein vertrage, der Sohn noch als verpflichtet betrachtet werden könne, und Veranlassung zu der Frage entstehe, ob die letztere Uebereinkunft gar keine rechtliche Wirkung habe, oder ich zwar von der Verbindlichkeit frei werde, der Sohn aber verpflichtet bleibe? wie etwa der Unmündige, welcher ohne Ermächtigung des Vormunds einen Vertrag abschliesst, selbst zwar [seiner Verbindlichkeit] entledigt wird, nicht aber auch derjenige, der mit ihm den Vertrag eingegangen ist22Hier wäre einzuschieben: aber diese Ansicht ist falsch.. Denn die desfallsige Behauptung Aristo’s, man könne ein solches Uebereinkommen treffen, dass ein Theil verpflichtet bleibe, ist unrichtig, weil durch eine Uebereinkunft nicht einer der Contrahenten vom Kaufe abgehen kann, und wenn daher blos von einer Seite der Contract abgeändert wird, so ist ein solches Uebereinkommen nicht als gültig zu betrachten; allein [es tritt hier der Fall ein, dass] wenn der Vater die Uebereinkunft schliesst und der Gegner seiner Verpflichtung frei wird, auch der Sohn nebenbei seiner Verbindlichkeit entledigt wird33Ueber dieses Gesetz s. Glück XVII. p. 13..
Pompon. lib. XV. ad Sabin. Wenn eine Haustochter, welche heirathen will, aus dem Sondergut, dessen Verwaltung sie hat, dem Manne ein Heirathsgut gegeben hat, sodann, als sich ihr Sondergut noch in demselben Verhältniss befand, sich geschieden haben wird, so wird ihr das Heirathsgut richtig gezahlt, gleich wie von jedem anderen Sondergutsschuldner [ihr Zahlung geleistet werden kann].
Pompon. lib. XV. ad Sabin. Wenn ein Heirathsgut [von dem Vater] für die Tochter gegeben wird, so ist es am besten, wenn der Schwiegersohn mit beiden ein Pactum schliesst, obwohl gleich zuerst, wenn das Heirathsgut gegeben wird, der, welcher es gibt, jede beliebige Bedingung [in Betreff des Heirathsguts] auch ohne die Person der Frau vorschreiben kann. Wenn er aber, nachdem es gegeben worden ist, pacisciren will, so ist die Person beider beim Pacisciren nothwendig, weil die Frau dann das Heirathsgut schon erworben hat; und wenn der Vater in diesem Falle allein ohne die Tochter paciscirt hätte, so wird, mag er allein, oder in Vereinigung mit der Person der Tochter klagen, ihm allein das abgeschlossene Pactum schaden und nützen, und wenn die Tochter allein klagen wird, so wird ihm dies weder nützen noch schaden. Wenn aber die Tochter allein paciscirt haben wird, und durch dieses Pactum die Lage des Vaters verbessert werden wird, so wird es auch dem Vater nützen, weil dem Vater durch die Tochter erworben werden kann, der Tochter [aber] durch den Vater nicht [erworben] werden kann. Wenn aber die Tochter so paciscirt haben sollte, dass das Pactum schadet, so wird das Pactum der Tochter, wenn sie einst klagt, schaden, dem Vater wird es aber auf keine Weise schaden, wenn er nicht in Vereinigung mit der Tochter verfahren sollte. Man muss sagen, dass die Tochter durch Pacisciren [über das Heirathsgut] die Lage des Vaters in dem Fall nicht verschlechtern könne, in welchem das Heirathsgut, wenn die Tochter in der Ehe verstorben sein sollte, an den Vater zurückkommen würde.
Pompon. lib. XV. ad Sabin. Das Verhältniss des Heirathsguts ist immer und überall ein vorzügliches; denn es bringt es auch das öffentliche Interesse mit sich, dass das Heirathsgut den Frauen erhalten werde, da es, um Nachkommen zu erzeugen, und um den Staat mit Kindern zu versorgen, nothwendig ist, dass die Frauen ein Heirathsgut haben.
Pompon. lib. XV. ad Sabin. Wenn der Vater ohne die Einwilligung der Tochter das Heirathsgut vom Manne gefordert, und dasselbe einem anderen Manne derselben für die Tochter gegeben hätte, und die Tochter nach dem Tode des Vaters gegen den früheren Mann klagen würde, so würde sie mit der Einrede der bösen Absicht zurückgewiesen.
Idem lib. XV. ad Sabin. Wenn eine Tochter, welche verheirathet war, und ein vom Vater herrührendes Heirathsgut hatte, von den Feinden gefangen, und daselbst verstorben sein sollte, so glaube ich, muss man sagen, dass Alles ebenso zu halten sei, als wenn sie verheirathet verstorben wäre, so dass das vom Vater herrührende Heirathsgut, auch wenn sie nicht in der Gewalt des Vaters gestanden haben wird, an ihn zurückfallen muss. 1Proculus sagt, wenn ein Mann seine Ehefrau getödtet habe, so sei die Heirathsgutsklage den Erben der Ehefrau zu geben; und mit Recht, denn es ist nicht billig, dass der Mann durch seine böse That das Heirathsgut zu gewinnen hoffe. Und dasselbe ist auch im entgegengesetzten Falle zu bestimmen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XV. ad Sabin. Wenn eine Stipulation dahin eingegangen worden ist: zu geben, wenn durch deine Schuld eine Ehescheidung eintreten würde; so ist diese Stipulation nichtig, weil wir mit den in den Gesetzen bestimmten Strafen uns begnügen müssen, es müsste denn durch die Stipulation dieselbe Höhe der Strafe festgesetzt werden, welche das Gesetz bestimmt.
Pompon. lib. XV. ad Sabin. Wenn nach erfolgter Ehescheidung44Vgl. hierzu l. 66. D. solut. matrim. §. 4. (24. 3.) u. l. ult. C. de novation. Diejenige, welche keine Mitgift hat, sich Namens der Mitgift hundert stipulirt, oder Diejenige, welche nur hundert als Mitgift hat, sich ebenfalls zweihundert Namens der Mitgift stipulirt, so kommen, wie Proculus sagt, wenn Diejenige, deren Mitgift nur hundert beträgt, sich zweihundert dafür stipulirt, aus der Stipulation ihr ohne Zweifel nur hundert zu; die übrigen hundert aber müssen ihr in Folge der Mitgiftsklage entrichtet werden. Man muss daher annehmen, dass, wenn sie auch gar keine Mitgift hat, dennoch hundert in Folge der Stipulation ihr zukommen müssen; sowie, wenn einer Tochter, einer Mutter, einer Schwester oder irgend einer Andern Etwas anstatt der Mitgift vermacht worden wäre, das Vermächtniss rechtsgültig sein würde.
Pompon. lib. XV. ad Sabin. Wenn einem Schuldner [die Schuld] unter einer Bedingung erlassen wird, so sieht man es, wenn nachher die Bedingung eintritt, so an, als ob er schon vorher befreit wäre. Und dass dies auch dann eintrete, wenn die Zahlung in der That geschehe, behauptete Aristo; er hat nemlich geschrieben: dass, wenn Jemand unter einer Bedingung Geld versprochen, und es unter der Bedingung gegeben hat, dass es, wenn die Bedingung eingetreten wäre, als Zahlung gelten sollte, er befreit wäre, wenn die Bedingung eintrete, und es nicht im Wege stehe, dass das Geld vorher [wiederum] das seinige geworden ist.
Pompon. lib. XV. ad Sabin. Wenn der Mündel von seinem Vormund stipulirt, dass das Vermögen unversehrt bleiben werde, so scheint nicht blos Das, was er im Vermögen hat, sondern auch Das, was in Forderungen besteht, in jener Stipulation enthalten zu sein; denn was in die Vormundschaftsklage kommt, das ist auch in jener Stipulation enthalten.