Ad Sabinum libri
Ex libro XIV
Pompon. lib. XIV. ad Sabin. Niemand kann gezwungen werden, im Wege der Noxalklage einen Andern zu vertheidigen; wenn dieser aber, den er nicht vertheidigen will, ein Sclav ist, so muss er auf denselben Verzicht leisten; ist es ein Freier, der sich in der Gewalt befindet, so ist ihm ohne Unterschied seine Vertheidigung selbst zu überlassen;
Pompon. lib. XIV. ad Sabin. Durch das Recht hat man dem Vater beigestanden, dass es ihm nämlich, wenn er seine Tochter verloren hätte, zum Trost gereichen sollte, wenn ihm das von ihm herrührende Heirathsgut zurückgegeben würde, damit er nicht den Verlust sowohl der verlorenen Tochter, als auch seines Geldes fühlen sollte. 1Wenn der Vater ein fremdes, [von ihm] in gutem Glauben gekauftes Grundstück zum Heirathsgut gegeben hat, so wird es als von ihm herrührend angesehen. 2Wenn bei der Bestellung eines Heirathsguts Einer von Beiden11Der Geber oder der Empfänger. verkürzt sein sollte, so muss man auch dem, der älter ist als fünfundzwanzig Jahre, zu Hülfe kommen, weil es dem, was gut und billig ist, nicht entspricht, dass Jemand entweder zum Schaden eines Anderen gewinne, oder durch den Gewinn eines Anderen Schaden leide.
Pompon. lib. XIV. ad Sabin. Wenn es aber nicht an ihr gelegen hatte, [dass die Sache nicht übergeben wurde,] so erhält sie den Werth ebenso, als wenn sie [die Sache] übergeben hätte, weil das, was22Nach dem Verkaufe; denn der Mann wird nach einer aestimatio venditionis causa, welche hier vorausgesetzt werden muss, als Käufer angesehen. S. die Bem. zu L. 10. §. 6. h. t. geschieht, auf die Gefahr des Käufers geschieht.
Pompon. lib. XIV. ad Sabin. Wenn du geschätzte Sclaven zum Heirathsgut erhalten hast, und ein Pactum geschlossen worden ist, dass du, wenn eine Scheidung Statt gefunden habe, [dieselben] um den Preis, zu welchem sie geschätzt sind, zurückgeben solltest, so, sagt Labeo, bleibe das von ihnen [während der Ehe] geborene Kind bei dir, weil auch die Sclaven auf deine Gefahr gestanden haben.
Pompon. lib. XIV. ad Sabin. Fulcinius hat geschrieben, dass, wenn eine Frau einen mit geschenktem Gelde gekauften Sclaven verkauft, und einen Anderen gekauft hätte, der letztere auf die Gefahr der Frau stehe; dies ist aber nicht wahr, wenn er gleich nicht mit dem Vermögen des Ehemannes gekauft ist. 1Labeo sagt, wenn ein Mann [seiner] Ehefrau Wolle geschenkt und sie sich aus dieser Wolle Kleidungsstücke verfertigt hat, so gehören die Kleidungsstücke der Frau;
Pompon. lib. XIV. ad Sabin. Aber wenn der Mann mit seiner Wolle für die Frau ein Kleidungsstück verfertigt habe, so gehöre es, obwohl es für die Ehefrau, und durch die Besorgung der Ehefrau verfertigt worden sei, doch dem Manne; auch stehe das nicht im Wege, dass die Ehefrau bei dieser Sache so gut wie eine Spinnmeisterin33D. h. die Wolle abgewegen und unter dei Sclavinnen vertheilt habe. gewesen sei, und das Geschäft des Mannes besorgte. 1Wenn die Ehefrau aus ihrer Wolle mit Gebrauch der Dienste der Sclavinnen des Mannes weibliche Kleidungsstücke für sich verfertigt hat, so gehören sowohl die Kleidungsstücke der Frau, als brauche sie auch dem Manne für die Dienste der Sclavinnen Nichts zu leisten; aber die für den Mann verfertigten männlichen Kleidungsstücke gehören dem Manne, so dass derselbe der Ehefrau den Preis der Wolle leisten müsse. Aber wenn die Frau Kleidungsstücke, die nicht männlich sind, für sich verfertigt, aber dieselben dem Manne geschenkt hat, so gelte die Schenkung nicht, da sie doch dann gelte, wenn sie sie für den Mann verfertigt hat; auch ist es durchaus nicht passend, dass die Dienste der Sclavinnen des Mannes in Anschlag gebracht werden. 2Wenn ein Mann [seiner] Ehefrau einen freien Platz geschenkt und sie auf demselben ein Einzelhaus gebaut haben sollte, so gehört dieses Einzelhaus ohne Zweifel dem Ehemanne; aber man nimmt an, dass die Frau die Kosten erhalten werde, denn wenn der Ehemann das Einzelhaus vindicire, so werde die Frau das Recht zur Zurückbehaltung wegen der Kosten ausüben. 3Wenn von zwei Sclaven ein jeder Fünf werth sein sollte, aber beide zusammen für Fünf in der Absicht einer Schenkung von einem Manne [seiner] Frau oder umgekehrt verkauft sein sollten, so wird man richtiger sagen, dass dieselben nach dem Verhältniss des Antheils am Preise gemeinschaftlich seien, und dass gar nicht darauf zu sehen sei, wieviel die Sclaven werth seien, sondern wieviel von dem Preise in der Absicht einer Schenkung erlassen sei. Ohne Zweifel darf man von [seinem] Manne oder [seiner] Ehefrau [Etwas] für weniger kaufen, wenn die Absicht zu schenken nicht vorhanden ist. 4Wenn ein Mann seiner Ehefrau, oder umgekehrt, Etwas um einen ernstlich gemeinten Preis verkauft haben sollte und sie in der Absicht einer Schenkung pacisciren sollten, dass der Verkäufer wegen dieser Sache Nichts leisten solle, so ist zu untersuchen, was mit einem solchen Verkaufe zu machen sei, ob die Sache verkauft sei, und das ganze Geschäft gelte, oder aber blos jener Vertrag ungültig sei, ebenso wie er ungültig sein würde, wenn man nach contrahirtem Kaufe einen neuen Entschluss gefasst und ein solches Pactum geschlossen hätte; und es ist wahrer, dass nur das Pactum ungültig sei. 5Wenn sie in der Absicht einer Schenkung paciscirt haben sollten, dass sie nicht dafür stehen wollten, wenn der Sclav ein Flüchtling, oder ein Herumstreicher sei, so werden wir dasselbe sagen, das heisst, dass die ädilicischen Klagen, und die aus dem Kaufe unbenommen seien. 6Was ein Mann [seiner] Ehefrau unter einer Zeitbestimmung schuldet, kann er, ohne eine Schenkung befürchten zu müssen, sogleich zahlen, obwohl er, wenn er das Geld behalten hätte, den Vortheil der Zeit hätte geniessen können44D. h. obwohl er das Geld noch bis zu dem festgesetzten Termin hätte benutzen und Vortheil daraus ziehen können.. 7Was du mir legiren oder als Erbschaft hinterlassen willst, das kannst du, von mir gebeten, meiner Ehefrau hinterlassen, und es scheint dies keine Schenkung zu sein, weil nichts von meinem Vermögen vermindert wird; denn hierbei, sagt Proculus, seien die Vorfahren dem Schenkenden zu Hülfe gekommen, damit nicht der eine [Ehegatte] durch die Liebe zu dem anderen beraubt würde, nicht aber [seien sie] gleichsam missgünstig [gewesen], so dass der andere nicht hätte reicher werden sollen. 8Wenn ein Mann [seiner] Ehefrau am ersten März55Dieser Tag wurde zur Erinnerung an den zwischen den Römern und Sabinern geschlossenen Frieden gefeiert, und an demselben erhielten die Frauen von ihren Männern Geschenke. S. v. Glück a. a. O. XXV. S. 428. Anm. 49. oder am Geburtstage ein unmässiges Geschenk gegeben haben sollte, so ist es eine Schenkung; aber wenn er der Frau die Kosten, welche sie aufwenden sollte, damit sie sich anständiger ernährte, [gegeben haben sollte,] so findet das Gegentheil Statt. 9Eine Frau scheint nicht reicher geworden zu sein, wenn sie das ihr [vom Manne] geschenkte Geld entweder auf die Zukost, oder auf Salben, oder auf die Nahrungsmittel für die Sclaven verwendet haben wird. 10Ad Dig. 24,1,31,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 14.Die Nahrungsmittel, welche der Mann den Sclaven oder den Lastthieren der Ehefrau, welche in gemeinschaftlichem Gebrauch waren, gegeben haben wird, werden nicht condicirt werden; wenn er aber die Haussclaven oder die verkäuflichen [Sclaven] der Ehefrau ernährt hat, so glaube ich, müsse das Gegentheil beobachtet werden.
Ad Dig. 24,3,9ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 97, S. 295: Folge des Annahmeverzuges des Frachtguts seitens des Empfängers. Befugnis des Frachtführers zum Verkaufe, nicht Verpflichtung.Pompon. lib. XIV. ad Sabin. Wenn von Seiten der Frau ein Verzug Statt gefunden hat, so dass sie das Heirathsgut nicht zurücknahm, so muss der Ehemann in Betreff dieser Sache nur für böse Absicht, nicht auch für Verschulden stehen, damit er nicht durch eine Handlung der Frau gezwungen werde, den Acker derselben immerfort zu bebauen, die Früchte jedoch, welche an den Mann gekommen waren, werden zurückgegeben.
Übersetzung nicht erfasst.