Ad Sabinum libri
Ex libro XII
Pompon. lib. XII. ad Sabin. Die Genossenschaft hört durch den Tod eines Genossen so gewiss auf, dass man nicht einmal von Anfang den Eintritt des Erben in die Genossenschaft bedingen kann. Dies sagt Sabinus von Privatgenossenschaften; bei gemeinschaftlichen Finanzpächten bleibt hingegen die Genossenschaft auch nach dem Tode eines Genossen bestehend, obwohl nur dann, wenn der Antheil des Verstorbenen auf seines Erben Person mit geschrieben ist, so dass er auch dem Erben überlassen werden muss; was nach Bewandtniss der Umstände zu beurtheilen ist. Denn, wie wenn derjenige gestorben wäre, in Hinsicht auf dessen Thätigkeit die Gesellschaft hauptsächlich errichtet gewesen, oder ohne den sie nicht fortgeführt werden könnte? 1Was ein Genosse im Spiel oder durch Ehebruch verliert, kann er aus dem gemeinsamen Fonds nicht nehmen; wenn aber unser Genosse durch Unredlichkeit von unserer Seite Schaden gelitten hat, so kann er den Ersatz von uns fordern.