Ad Sabinum libri
Ex libro XI
Pompon. lib. XI. ad Sabin. Wenn derjenige, welcher [Etwas] geliehen erhalten hat, wegen der nicht zum Vorschein kommenden Sache auf die Leih[klage] verurtheilt sein sollte, so muss ihm Sicherheit gegeben werden, dass der Eigenthümer die wiedergefundene Sache ihm abtrete. 1Wenn derjenige, welcher etwas zum Versuchen erhalten hat, [damit] irgend einen Erwerb gemacht hat, wie wenn es Lastthiere gewesen und die [von ihm] vermiethet worden sein sollten, so wird er eben dies demjenigen leisten, welcher zum Versuchen gegeben hat; denn es darf diese Sache nicht eher Jemandem zum Erwerb dienen, als bis sie auf seine Gefahr steht. 2Wenn ich einem freien Menschen, welcher mir im guten Glauben diente, gleichsam als einem Sclaven eine Sache geliehen haben werde, so wollen wir sehen, ob ich die Leihklage habe; denn auch Celsus der Sohn sagte, wenn ich ihm befohlen hätte, dass er Etwas thun sollte, so könne ich entweder [mit der] Auftrags- oder [mit einer Klage] mit vorgeschriebenen Worten11Praescriptis verbis. Diese Klagen wurden dann gegeben, wenn das fragliche Rechtsverhältniss mit einem bestimmten Vertrage guten Glaubens Aehnlichkeit hatte, aber wegen eines abweichenden Umstandes nicht ganz unter den Begriff desselben passte. Sie waren also Ergänzungsklagen für Klagen guten Glaubens. Den Namen haben sie daher, weil sie immer der vorliegenden Thatsache anzupassen waren (also waren sie Klagen auf das Geschehene, in factum actiones, aber nur eine Art derselben, nämlich civiles, weil sie ihren Ursprung dem Civilrecht, nicht, wie die übrigen in factum actiones, dem prätorischen Edict verdankten,) und diese Thatsache an die Spitze der nach ihr gestalteten Formel gestellt wurde. S. Buch 19. Tit. 5. Gans a. a. O. S. 156. u. 177 ff. Mühlenbruch a. 0. S. 70 f. Zimmern a. a. O. §. 55. In dem vorliegenden Falle also soll, je nachdem das Geschäft ein wirklicher Auftrag, oder nur ein diesem ähnlicher Vertrag ist, entweder die mandati oder eine praescriptis verbis actio zustehen und dasselbe beim Leihvertrag Statt finden. gegen ihn verfahren. Dasselbe wird also auch bei dem Leihcontract zu sagen sein, und es steht nicht entgegen, dass wir nicht in dieser Absicht mit demjenigen, welcher als Freier uns in gutem Glauben diente, contrahirten, gleich als wollten wir ihn verbindlich gemacht haben; das geschieht nämlich gewöhnlich, dass ausser dem, was beabsichtigt wurde, eine stillschweigende Verbindlichkeit entsteht, wie wenn aus Irrthum eine Nichtschuld, um zu zahlen, gegeben wird.
Pompon. lib. XI. ad Sabin. Dies gilt als Recht, dass, wenn Einreden, welche aus der Person des Käufers entgegengestellt sind, entgegenstehen, der Verkäufer ihm nicht gehalten ist, wenn sie aber auf die Person des Verkäufers sich beziehen sollten, [so verhält es sich] gerade umgekehrt; gewiss steht dem Käufer weder aus dem Kauf, noch aus der Stipulation des Doppelten oder des Einfachen eine Klage zu, wenn ihm eine aus seiner eigenen Handlung entgegengesetzte Einrede entgegengestanden haben wird22Wenn also der Käufer die gekaufte Sache von einem Dritten fordert und dieser ihm eine aus der Person des Käufers selbst abgeleitete Einrede, kraft welcher er die Sache behalten könne, z. B. weil sie der Käufer selbst ihm veräussert habe, entgegensetzt, so steht der Verkäufer nicht für die Entwährung, wohl aber, wenn die Einrede sich auf eine Handlung des Verkäufers bezieht..
Pompon. lib. XI. ad Sabin. Celsus der Sohn sagte, wenn ich die einem Dritten gehörige Sache, welche du mir verkauft hattest33So jedoch, dass du mir den Kaufpreis creditirtest., ihrem Eigenthümer abgekauft haben würde, so sei es unrichtig, was Nerva zum Bescheid gegeben hätte, dass du, wenn du aus dem Verkauf klagtest, von mir den Preis erlangen könntest, gleich als ob es mir vergönnt wäre, die Sache zu behalten, weil sowohl dies dem guten Glauben nicht entspräche, als auch ich die Sache aus einem andern Grund hätte. 1Wenn der Stipulator des Doppelten aus einem Besitzer ein Fordernder geworden und besiegt sein sollte, da er doch die Sache, wenn er sie besässe, hätte zurückbehalten können, sie aber nicht mit Wirksamkeit [von ihm] wird gefordert werden können44Der Käufer hat den Besitz verloren; statt dass er also früher von dem Dritten, der einen Anspruch an die Sache machte, hätte belangt werden müssen und ihm dann die Vortheile des Besitzes zu Theil geworden wären, muss er jetzt als Kläger gegen den Dritten auftreten und verliert den Process, weil er als Kläger eben jene Vortheile des Besitzes nicht hatte., so wird der Versprecher des Doppelten entweder von Rechtswegen gesichert sein, oder sich wenigstens mit der Einrede der bösen Absicht sichern können; aber [nur dann,] wenn der Besitz des Stipulators des Doppelten durch Verschulden oder freiwillig verloren sein wird. 2Zu jeder Zeit kann man es dem Verkäufer ankündigen55Der Käufer ist nämlich in der Regel verpflichtet, seinem Gewährsmann den Process, in welchen er wegen des von diesem auf ihn übertragenen Rechts verwickelt worde ist, anzuzeigen (renuntiare, denuntiare), damit derselbe ihm beistehe. S. L. 53. §. 1. L. 55. §. 1. L. 56. §. 5. 6. L. 63. D. h. t., dass er bei der Verhandlung über die [verkaufte] Sache zugegen sein solle, weil in einer [wegen der Entwährung eingegangenen] Stipulation keine bestimmte Zeit festgesetzt wird, wenn es nur nicht zur Zeit der Verurtheilung selbst geschieht.
Pompon. lib. XI. ad Sabin. Wenn dir mein Sclave im guten Glauben dient, und eine Sache gekauft hat, diese ihm auch übergeben worden ist, so, sagt Proculus, werde dieselbe weder mein, weil ich den Sclaven nicht besitze, noch dein, wenn sie nicht aus deinem Vermögen erworben worden ist. Hat aber ein im guten Glauben dienender Freier dieselbe gekauft, so werde sie sein. 1Wenn du meine Sache besitzest, und ich will, dass sie dein sein solle, so wird sie dein werden, obwohl ich den Besitz nicht gehabt habe.
Übersetzung nicht erfasst.