Ad Sabinum libri
Ex libro X
Ad Dig. 8,2,18Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 480, Note 9.Pompon. lib. X. ad Sabin. Wenn an meinem Gebäude befestigte Röhren, wodurch du Wasser leitest, mir Schaden zufügen, so steht mir eine Klage auf das Geschehene zu; ich kann aber auch mit dir wegen drohenden Schadens eine Stipulation eingehen.
Idem lib. X. ad Sabin. Bei dem Verkauf eines Landguts mit Abzug dessen Niessbrauchs, hast du angegeben, derselbe komme dem Titius zu, während er dir verblieb. Wenn du auf diesen Niessbrauch Klage erhebst, so kann ich an dich keinen Regress nehmen, so lange Titius lebt, oder nicht in eine Lage geräth, wo, wenn auch der Niessbrauch ihm gehört, er ihn verlieren würde; denn alsdann, d. h. wenn Titius eine Standesrechtsveränderung erlitten hat, oder gestorben ist, kann ich an dich als den Verkäufer den Regress nehmen. Dasselbe ist Rechtens, wenn du den Niessbrauch für dem Titius gehörig ausgibst, während er dem Sejus gehört.
Pompon. lib. X. ad Sabin. Wenn ich mein Grundstück [als Pfand] verbindlich gemacht, sodann an dich veräussert habe; damit du deshalb nicht verbindlich werdest, so ist, wenn ich ihn hernach von dir kaufe und du mir Bürgschaft wegen der Entwährung gibst, von der Sicherheitsbestellung auszunehmen, dass er für mich verbindlich gemacht worden sei, weil ich, auch wenn dies nicht ausgenommen wäre, [dann,] wenn ich deshalb gegen dich klagen würde, durch die Einrede der bösen Absicht abgewiesen werden könnte.