Ad Quintum Mucium libri
Ex libro XXXIX
Idem lib. XXXIX. ad Quint. Muc. Wenn eine Veräusserung erfolgt, so übertragen wir das Eigenthum mit allen Zubehörungen, die sich ergeben haben würden, wenn die Sache uns verblieben wäre, auf den Andern. Dies verhält sich so im ganzen Umfange des bürgerlichen Rechts, ausser wenn etwas Anderes namentlich festgesetzt worden ist.
Pompon. lib. XXXIX. ad Quint. Mucium. Weil die Zahl der [besondern] Klagen nicht ausreichend ist, so werden deshalb meistentheils Klagen auf das Geschehene erfordert. Auch diejenigen Klagen, welche durch Gesetze begründet sind, vervollständigt der Prätor, wenn das Gesetz gerecht und nothwendig ist, in dem, was dem Gesetze fehlt; dies thut er bei dem Aquilischen Gesetze durch Ertheilung von demselben analog gebildeten Klagen auf das Geschehene, indem es die Nützlichkeit des Gesetzes erfordert.
Übersetzung nicht erfasst.