Ad Quintum Mucium libri
Ex libro XXXVIII
Pompon. lib. XXXVIII. ad Q. Muc. Wer einen Diebstahl dadurch begeht, dass er entweder eine geliehene oder eine niedergelegte Sache gebraucht, wird auch auf die Condiction aus dem Grunde des Diebstahls verbindlich. Und diese unterscheidet sich von der Leihklage dadurch, dass, auch wenn ohne böse Absicht oder Verschulden desselben die Sache untergegangen sein sollte, er doch auf die Condiction gehalten ist, da bei der Leihklage nicht leicht über das Verschulden, und bei der Niederlegung[sklage] nicht über die böse Absicht hinaus derjenige gehalten ist, gegen welchen mit der Niederlegung[sklage] geklagt werden wird.
Idem lib. XXXVIII. ad Quint. Muc. Wer von einer ihm geliehenen oder bei ihm niedergelegten Sache einen andern Gebrauch gemacht hat, als zu dem er sie empfing, der haftet, wenn er glaubte, dass er es nicht wider Willen des Herrn thue, nicht wegen Diebstahls; ebenso haftet er im Geringsten nicht mittels der Niederlegungsklage. Haftet er durch die Leihklage? Es ist hier lediglich seine Schuld in Betracht zu ziehen, d. h. ob er nicht daran hätte denken sollen, ob der Eigenthümer es wohl erlauben werde. 1Ad Dig. 47,2,77,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 453, Note 9.Wenn Einer den Andern bestohlen, und ihm Das, was er gestohlen, wieder ein Anderer gestohlen hat, so kann der Eigenthümer dieses Gegenstandes wider den letztern Dieb die Diebstahlsklage erheben, der erstere Dieb kann es nicht, und zwar darum, weil dem Eigenthümer, nicht aber dem ersten Diebe daran gelegen ist, das gestohlene Gut wieder zu erhalten. So sagt Quintus Mucius, und er hat Recht; denn, wenn auch der [erste] Dieb ein Interesse an Wiedererlangung der Sache darum hat, weil er durch die Condiction haftet, so hat doch wider den [Dieb] nur Derjenige die Diebstahlsklage, wessen Interesse auf einem anständigen Grunde beruht. Wir befolgen daher die Meinung des Servius nicht, welcher glaubte, dass, wenn kein Eigenthümer einer gestohlenen Sache vorhanden sei, noch auftreten würde, der Dieb die Diebstahlsklage haben werde; denn das [gestohlene Gut] wird dann ebensowenig als sein betrachtet, da er ja einen Gewinn machen würde. Es wird also der Eigenthümer wider Beide die Diebstahlsklage haben, sodass, wenn er mit dem Einen dieselbe anfängt, sie nichtsdestoweniger wider den Andern fortdauert, aber auch die Condiction, weil sie aus zwei verschiedenen Thatsachen haften.