Ad Quintum Mucium libri
Ex libro XXXVII
Idem lib. XXXVII. ad Quint. Mucium. Wenn Zwei eine und dieselbe Summe schulden, so wird, wenn der Eine durch eine Veränderung seiner Standesrechte von der Verbindlichkeit entbunden wird, der Andere nicht befreit. Denn es ist ein grosser Unterschied, ob die Schuld selbst getilgt, oder ob die Person befreit wird. Wenn die Person befreit wird, die Verbindlichkeit aber bleibt, so dauert auch die Verpflichtung für den Andern fort: und deshalb bleibt, wenn Jemandem der Gebrauch des Feuers und Wassers untersagt worden ist, der von ihm bestellte Bürge auch nachher gehalten. —
Pompon. lib. XXXVII. ad Quint. Muc. eben so bei Kleidern.
Pompon. lib. XXXVII. ad Quint. Muc. Das Heimkehrrecht steht entweder im Kriege, oder im Frieden zu. 1Im Kriege, wenn unsere Feinde Einen von den Unsrigen gefangen und in ihr Lager hineingebracht haben. Denn wenn derselbe aus dem nemlichen Kriege wieder zurückgekommen ist, so hat er das Heimkehrrecht, d. h. er wird eben so in alle seine Rechte wiedereingesetzt, als ob er vom Feinde nicht gefangen worden wäre. Bis er in das Lager der Feinde hineingebracht wird, bleibt er Bürger; für zurückgekehrt wird er aber dann erachtet, wenn er entweder zu unseren Freunden gelangt, oder sich innerhalb unseres Lagers befindet. 2Auch im Frieden findet das Heimkehrrecht statt; denn wenn wir mit einem Volke weder Freundschaft, noch Gastrecht, noch ein Bündniss der Freundschaft halber geschlossen haben, so sind diess zwar kein Feinde, was aber von dem Unsrigen in ihre Hände geräth, wird ihr Eigenthum, und ein freier Mensch aus unserer Mitte, der von ihnen gefangen worden, wird deren Sclave. Und eben so verhält es sich, wenn etwas von ihnen in unsere Hände geräth; auch in diesem Falle also findet das Heimkehrrecht statt. 3Wenn aber ein Gefangener von uns in Freiheit gesetzt worden und zu den Seinigen gelangt ist, so wird derselbe lediglich dann als durch das Heimkehrrecht für zurückgekehrt erachtet, wenn er lieber ihnen folgen, als in unserm Staate bleiben will, und daher wurde [umgekehrt] in Betreff des Atilius Regulus, den die Carthager nach Rom geschickt haben, begutachtet, Derselbe sei nicht durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt, weil er nach Carthago zurückzukehren geschworen und die Absicht nicht gehabt hatte, in Rom zurückzubleiben. Und deshalb schien bei einem gewissen Dollmetscher [Namens] Menander, welcher nachher, als er bei uns in Freiheit gesetzt worden, zu den Seinigen zurückgeschickt wurde, das Gesetz unnöthig, welches in Betreff seiner gegeben worden ist, dass er ein römischer Bürger bleiben solle; denn entweder hatte er die Absicht, bei den Seinigen zurückzubleiben, und dann hätte er aufgehört, Bürger zu sein, oder er war zurückzukehren Willens gewesen, und dann blieb er Bürger, und also war das Gesetz überflüssig.
Pompon. lib. XXXVII. ad Quint. Muc. Wenn Jemand einen Gesandten der Feinde schlägt, so wird dies für ein Vergehen gegen das Völkerrecht11Jus gentium: eigentlich: das, was bei allen Völkern für Recht gehalten wird. gehalten, weil Gesandte für unverletzlich gelten, daher ist auch, als Gesandte eines fremden Volkes bei uns waren und diesem der Krieg erklärt ward, begutachtet worden, dass dieselben frei blieben; denn das sei dem Völkerrecht gemäss. Deshalb hat auch Quintus Mucius mehrmals22Solitus est respondere. das Gutachten gegeben, dass Der, welcher einen Gesandten geschlagen hätte, den Feinden, von denen die Gesandtschaft kam, auszuliefern sei. Wenn nun die Feinde einen solchen nicht annehmen, so ist gefragt worden, ob er Römischer civis bleibe, und Einige haben dafürgehalten, er bleibe es, Andere im Gegentheil, weil das Römische Volk, indem es einmal die Auslieferung eines Menschen befohlen, denselben aus dem Staate verbannt habe, ebenso gut als durch die Ausschliessung von Wasser und Feuer. Dieser Meinung scheint Quintus Mucius gewesen zu sein. Jene Frage wurde besonders aufgeworfen in dem Falle des Hostilius Mancinus, welcher den Numantinern ausgeliefert und von ihnen nicht angenommen wurde, über welchen aber nachher ein Volksschluss (lex) gefasst wurde, dass er Römischer Bürger sein solle; auch soll er Prätor gewesen sein.