Ad Quintum Mucium libri
Ex libro XXXIII
Pompon. lib. XXXIII. ad Quint. Muc. Wenn dein Sclave in deinem Auftrag bittweise nachgesucht hat, oder du es genehmigt hast, was jener in deinem Namen erbeten hat, so wirst du haften, wie wenn du bittweise besitzest. Hat aber dein Sclave oder dein Sohn in seinem Namen, ohne dein Vorwissen gebeten, so wird nicht angenommen, dass du bittweise besitzest, aber der Andere wird die Klage wegen des Sonderguts, oder der geschehenen Nutzverwendung haben.
Idem lib. XXXIII. ad Quint Muc. Welchen Contract auch ein Sclave geschlossen haben mag, während er uns als Sclave dient, so wird daraus, hätte er auch die Stipulation auf seine Veräusserung oder Freilassung hinausgeschoben, stets uns erworben, weil er zu der Zeit, als dieser Contract eingegangen wurde, noch in unserer Gewalt war. Ebendasselbe findet statt, wenn ein Haussohn einen Contract schliesst. Denn auch was er auf die Zeit seiner Entlassung aus der Gewalt hinausgeschoben hat, wird uns geschuldet, jedoch nur wenn er es arglistigerweise gethan hätte. —