Ad Quintum Mucium libri
Ex libro XXXII
Pompon. lib. XXXII. ad Quint. Mucium. Wenn also der Nachbar durch ein solches Loch, woran keine Dienstbarkeit besteht, Schaden gespürt hat, so findet eine Stipulation wegen drohenden Schadens Statt.
Pompon. lib. XXXII. ad Quint. Muc. An der Stelle, wo ich Jemandem einen Fahrweg abgetreten habe, darf ich einem Andern keine Wasserleitung zugestehen; ich kann aber auch, wenn ich dem Einen eine Wasserleitung abgetreten habe, an derselben Stelle einem Andern keinen Fusssteig verkaufen oder auf andere Weise zugestehen.
Ad Dig. 39,3,21Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 465, Note 6a.Idem lib. XXXII. ad Quint. Muc. Wenn auf meinem Eigenthume Wasser hervorquillt, dessen Adern von Deinem Landgute auslaufen, so wirst Du, wenn Du jene Adern abgeschnitten hast, und dadurch das Wasser nicht mehr zu mir gelangt, nicht angesehen, als habest Du gewaltsam gehandelt, sobald mir in dieser Hinsicht keine Dienstbarkeit zusteht; kannst auch nicht mit dem Interdicte Was mit Gewalt oder heimlich belangt werden.