Ad Quintum Mucium libri
Ex libro XXXI
Idem lib. XXXI. ad Quint. Muc. Quintus Mucius schreibt: wenn die Leitung11Glück X. p. 63. eines täglich, oder blos zur Sommerszeit, oder in längern Zwischenräumen fliessenden Wassers über ein fremdes Landgut geht, so sei es [dem Berechtigten] erlaubt, eine irdene, oder irgend eine andere Röhre in den Bach zu legen, welche das Wasser weiter leitet, oder sonst, was er wolle, in dem Bache vorzunehmen, wenn er nur dem Eigenthümer des Grundstücks den Wasserfluss nicht verschlechtert.
Pompon. lib. XXXI. ad Sabin. In dergleichen Fällen muss man aber auf die Person des Käufers und Verkäufers Rücksicht nehmen, nicht auf jene, für welche aus dem Vertrage ein Klagrecht erworben wird; denn wenn mein Sclav oder Sohn, der unter meiner Gewalt steht, in meiner Anwesenheit im eigenen Namen etwas kauft, so kommt es nicht auf meine, sondern auf die Meinung des Contrahirenden an.
Idem lib. XXXI. ad Quint. Muc. Was man verkauft, wird erst alsdann Eigenthum des Käufers, wenn entweder der Kaufpreis an uns bezahlt, oder Bürgschaft geleistet, oder dem Käufer ohne Bürgschaft Credit gegeben worden ist.
Pompon. lib. XXXI. ad Quint. Muc. Beim Verkauf eines Landgutes muss für Manches gehaftet werden, obgleich solches nicht verabredet worden ist, z. B. dafür, dass das Landgut nicht selbst entwährt werde, oder dessen Niessbrauch; für Einiges lediglich alsdann, wenn deshalb eine Verabredung getroffen worden ist, z. B. für die Bestellung eines Fahrweges oder Fusssteiges, einer Uebertrift oder Wasserleitung. Dasselbe gilt von den Dienstbarkeiten städtischer Grundstücke. 1Wenn, während den verkauften Grundstücken eine Dienstbarkeit zusteht, der Verkäufer davon keine Erwähnung gethan, sondern dieselbe, obwohl er sie kannte, verheimlicht hat, und deshalb der Käufer, aus Unkunde dieses Umstandes, durch den, während der gesetzlich bestimmten Zeit fortgesetzten Nichtgebrauch, der Dienstbarkeit verlustig geworden ist, so halten Einige mit Recht dafür, dass der Verkäufer wegen seiner Arglist mit der Klage aus dem Kaufe belangt werden könne. 2Quintus Mucius schreibt, wenn es [in einem Contract] heisse: was herausgehauen und herausgegraben worden ist und weder zu den Gebäuden, noch zum Grund und Boden gehört, so liege darin eine Wiederholung; denn herausgehauen und herausgegraben ist dasjenige, was weder zu den Gebäuden, noch zum Grund und Boden gehört.
Pompon. lib. XXXI. ad Quint. Muc. Es ist zu merken, dass, wenn der Käufer sich des Verzugs schuldig macht, der Verkäufer nicht mehr für Verschuldung, sondern blos für Arglist zu haften habe. Befinden sich Verkäufer und Käufer im Verzug, so schreibt zwar Labeo, es schade der eingetretene Verzug vielmehr dem Käufer, und nicht dem Verkäufer; es bleibt jedoch zu untersuchen, ob ihm nicht der Schaden zur Last falle, wenn sein Verzug der spätere ist. Wie nämlich, wenn ich den Verkäufer gemahnt habe, und er mir die erkaufte Sache nicht ausgehändigt hat, hierauf aber, als er mir später die Erfüllung anbot, ich die Annahme verweigert habe? In diesem Falle würde ich wohl den Schaden [, welcher durch den Verzug entstanden ist,] tragen müssen. Ist jedoch der Verzug vom Käufer ansgegangen und hat der Verkäufer später, als noch Alles im unversehrten Zustande war, sich einen Verzug zu Schulden kommen lassen, während er [seine Obliegenheit zu erfüllen im Stande gewesen wäre, so ist es billig, dass der spätere Verzug den Schaden auf den Käufer wälze.
Pompon. lib. XXXI. ad Quint. Muc. d. h. womit ein Brunnen überbaut wird,
Pompon. lib. XXXI. ad Quint. Muc. als Hühner und andere auf dem Landgute befindliche Thiere.
Pompon. lib. XXXI. ad Quint. Muc. Quintus Mucius schreibt: der Eigenthümer eines Landgutes hatte von einem Grundstücke Bäume auf dem Stamme verkauft, das Geld dafür in Empfang genommen, und wollte sie dann nicht übergeben; der Käufer fragte an, was er zu thun habe, und fürchtete, dass diese Bäume nicht als sein geworden betrachtet werden möchten. Pomponius: die auf einem Landgute stehenden Bäume bilden keinen von demselben getrennten Körper, und darum kann der Käufer nicht als Eigenthümer seine Bäume besonders eigenthümlich fordern, sondern er hat die Klage aus dem Kaufe.
Ad Dig. 19,2,52ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 225: Ein Recht auf Theilung des Contractgegenstandes läßt sich aus dieser Bestimmung nicht herleiten.Pompon. lib. XXXI. ad Quint. Muc. Wenn ich dir ein Landgut für zehn[tausend Sestertien] verpachte, und du in dem Glauben stehst, es für fünf[tausend] zu pachten, so ist die Verhandlung ungültig; aber auch wenn ich für weniger zu verpachten gedacht habe, du hingegen für mehr zu pachten [geglaubt hast], beträgt die Pachtung nicht mehr, als ich geglaubt habe.
Idem lib. XXXI. ad Quint. Muc. Ein freier Mensch kann für uns keine Erbschaft erwerben; wenn er uns aber im guten Glauben dient, so kann er sie erwerben, vorausgesetzt, dass er sie freiwillig, und bekannt mit seinem Verhältniss angetreten hat; denn ist es auf unsern Befehl geschehn, so wird er sie weder für sich noch für uns erwerben, sobald er nicht die Absicht gehabt hat, sie für sich zu erwerben; ist dies der Fall gewesen, so erwirbt er sie für sich. 1Ingleichen wird sich ein freier Mensch, der uns im guten Glauben dient, durch ein uns geleistetes Versprechen, oder durch Kaufen, Verkaufen, Verpachten, Pachten, dem Rechte selbst zufolge verbindlich machen. 2Durch Anrichtung eines Schadens haftet er aber auch, wegen widerrechtlicher Schädenstiftung; doch müssen wir bei der Schädenstiftung ein schwereres Verschulden zum Erforderniss machen, und kein so leichtes, wie bei einem Dritten. 3Wenn sie auf unser Geheiss etwas aus unserm Vermögen verwalten, oder in unserer Abwesenheit gleichsam als Geschäftsbesorger etwas führen, so wird eine Klage wider sie ertheilt werden müssen, 3aund zwar nicht blos wenn wir sie gekauft haben, sondern auch wenn sie uns geschenkt worden sind, oder sie uns Namens einer Mitgift oder eines Vermächtnisses zu gehören angefangen haben, oder aus einer Erbschaft. Dasselbe werden sie nicht nur dann leisten müssen, wenn wir sie für unser gehalten haben, sondern auch wenn sie uns mit Andern gemeinschaftlich gehören, oder Niessbrauchssclaven sind, wobei es sich übrigens versteht, dass, was sie nicht für uns erwerben würden, wenn sie in der That gemeinschaftliche oder Niessbrauchssclaven wären, auch jetzt nicht erwerben. 4Was jedoch ein freier Mensch, oder ein fremder Sclave, der uns im guten Glauben dient, nicht für uns erwirbt, das wird der Freie für sich, oder der fremde Sclave für seinen Herrn erwerben, ausgenommen, dass ein freier Mensch durch Ersitzung nicht erwerben kann, weil Derjenige nicht als Besitzer angesehen werden kann, der selbst besessen wird; es kann aber auch der Herr Namens des Sonderguts, ohne darum zu wissen, durch einen fremden Sclaven22Servum alienum, alienus nemlich für den b. f. poss. den wir im guten Glauben besitzen, so wenig ersitzen, als durch einen flüchtigen Sclaven, den er nicht besitzt.