Ad Quintum Mucium libri
Ex libro XXVI
Pompon. lib. XXVI. ad Quint. Mucium. Ist blos der Gebrauch eines [Sclaven-] Kindes vermacht worden, so hebt derselbe, wenn auch für den Augenblick kein solcher Statt finden kann, dennoch an, sobald dasselbe aus dem Kindesalter getreten ist.
Idem lib. XXVI. ad Quint. Mucium. Wenn der Acker, woran uns der Niessbrauch gebührt, durch einen Fluss oder vom Meere unter Wasser gesetzt worden ist, so geht der Niessbrauch verloren, indem in diesem Fall auch die Eigenheit selbst verloren geht; man kann auch den Niessbrauch nicht einmal durch die Ausübung des Fischfangs zurückbehalten. Eben sowohl aber die Eigenheit wieder in Kraft tritt, sobald das Wasser in derselben Strömung abgeflossen ist, wie es kam, so kann man auch behaupten, dass der Niessbrauch wieder hergestellt werde.
Pompon. lib. XXVI. ad Quint. Mucium. Wenn gesagt wird, dass ich mit meinem Gebäude die Freiheit [von Dienstbarkeiten] ersitzen könne, so werde ich diesen Zweck, wie Mucius behauptet, nicht erlangen, wenn ich an derselben Stelle einen Baum gepflanzt hatte; und mit Recht, weil ein Baum, wegen seines natürlichen Wachsthums, nicht so unverändert an Ort und Stelle bleibt, wie eine Wand.
Pompon. lib. XXVI. ad Quint. Muc. Wenn Gegenden vom Feinde besetzt worden sind, so hören sie auf, religiös oder heilig zu sein, sowie auch die freien Menschen in Sclaverei gerathen. Sind dieselben aber von diesem Unfall wieder befreit worden, so werden sie gleichsam durch eine Art von Heimkehrrecht wieder in den vorigen Stand eingesetzt.
Idem lib. XXVI. ad Quint. Muc. Ein bestimmter Ort von einem Landgute kann sowohl besessen, als durch langen Besitz ersessen werden, auch ein bestimmter Theil als ungetheilt, wenn er durch Kauf, Schenkung, oder aus irgend einem andern Grunde, abgesondert worden. Ein unbestimmter Theil kann aber weder übergeben, noch ersessen werden, z. B. wenn ich dir so übergebe, was mir an dem Landgute dem Rechte nach gebührt; denn wer Etwas nicht kennt, der kann weder übergeben, noch das Ungewisse in Empfang nehmen.
Idem lib. XXVI. ad Quint. Muc. Der Ausdruck sein wird (erit) bezeichnet zuweilen auch die vergangene, nicht blos die zukünftige Zeit. Dies müssen wir auch dann nothwendig wissen, wenn Codicille im Testament so bestätigt sein sollten: was in den Codicillen geschrieben sein wird, ob nemlich dadurch nur eine Hindeutung auf die künftige, oder ob auch auf die vergangene Zeit geschehe, wenn etwa Jemand vorher geschriebene Codicille hinterlässt? Das ist nun nach der Absicht des Schreibenden zu bestimmen. So wie aber dieses Wort: ist (est), nicht blos die gegenwärtige, sondern auch die vergangene Zeit bezeichnet, so deutet auch dieser Ausdruck: sein wird, nicht blos auf die künftige, sondern auch auf die vergangene Zeit hin. Denn wenn wir sagen: Lucius Titius ist von der Verbindlichkeit entbunden, so bezeichnen wir sowohl die vergangene, als die gegenwärtige Zeit, sowie in dem Falle: Lucius Titius ist verbunden, und dasselbe geschieht, wenn wir so sprechen: Troja ist erobert; denn dieser Ausdruck dient nicht zur Bezeichnung einer gegenwärtigen Thatsache, sondern bezieht sich auf die Vergangenheit.