Ad Quintum Mucium libri
Ex libro XXIV
Pompon. lib. XXIV. ad Quint. Muc. Wo ein Gesetz die Ersitzung verbietet, nützt dem Besitzer der gute Glaube nichts. 1Zuweilen läuft die Ersitzung dem Erben fort, wenn sie auch vom Erblasser gar nicht angefangen worden ist, z. B. wenn dem nicht aus der Person, sondern aus der Sache entgegenstehenden [Besitz-]mangel abgeholfen worden ist, etwa also eine dem Fiscus gehörige Sache, oder eine gestohlene, oder gewaltsam in Besitz genommene dies zu sein aufgehört hat.
Pompon. lib. XXIV. ad Quint. Muc. Wenn der Mann die Frau oder die Frau dem Manne ein Geschenk gemacht hat, und der Gegenstand des Geschenks ein fremder gewesen ist, so ist die Meinung des Trebatius richtig, dass, wenn der Schenker nicht ärmer würde, die Ersitzung für den Besitzer vor sich gehe11S. Unterholzner Thl. I. S. 394..