Ad Quintum Mucium libri
Ex libro XXIII
Pompon. lib. XXIII. ad Quint. Muc. Wenn man Dasjenige, was man besitzt, dergestalt verliert, dass man nicht weiss, wo es ist, so hört man auf zu besitzen. 1Man besitzt durch Pächter, Miethsleute, oder durch seine Sclaven. Wenn sie auch sterben, oder wahnsinnig werden, oder an einen Andern verpachten, so nimmt man doch an, dass wir den Besitz behalten. Zwischen einem Pächter und unserm Sclaven, durch den wir den Besitz erhalten, ist in dieser Hinsicht kein Unterschied. 2Ad Dig. 41,2,25,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 160, Note 6.Es ist die Frage, ob wir Das, was wir allein durch den Willen besitzen, so lange besitzen, bis sich ein Anderer körperlich in den Besitz gesetzt hat, sodass also des Letztern körperlicher Besitz überwiegend ist? — oder aber, was annehmlicher erscheint, dass wir so lange besitzen, bis uns bei unserer Rückkehr ein Anderer zurücktreibt, oder wir so durch unsern Willen zu besitzen auf hören, weil wir besorgen, von Dem zurückgetrieben zu werden, der sich des Besitzes bemächtigt hat? — Und dies scheint nützlicher zu sein.
Pompon. lib. XXIII. ad Quint. Muc. Die Meisten haben geglaubt, dass, wenn ich Erbe sei, und glaube, es gehöre eine Sache zur Erbschaft, die nicht dazu gehört, ich ersitzen könne.
Pompon. lib. XXIII. ad Quint. Muc. Wenn der Prätor wegen Erhaltung eines Vermächtnisses oder Fideicommisses, oder weil wegen eines drohenden Schadens keine Sicherheit geleistet wird, die Besitznahme gestattet, oder wegen einer Leibesfrucht in den Besitz einsetzt, so besitzt man nicht11Man hat keinen Civilbesitz; nicht einmal zu den Interdicten. S. Savigny am oben bei fr. 7. §. 1. angef. Orte. fr. 3. §. 23. fr. 10. de acqu. v. am. poss. 41. 2. fr. 3. §. 8. uti poss. 43. 17., sondern er gestattet vielmehr [nur] die Obhut und Aufsicht über die Sachen.